Der BFH hat unter Auf­ga­be sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung ent­schie­den, dass bei der Erb­schaft­steu­er Steu­er­schul­den, die auf einer Steu­er­hin­ter­zie­hung des Erb­las­sers beru­hen, nur dann erwerbs­min­dernd wir­ken, soweit die hin­ter­zo­ge­ne Steu­er nach dem Erb­fall auch tat­säch­lich fest­ge­setzt wird.

Im Streit­fall hat­te eine Erb­las­se­rin Zin­sen aus in Luxem­burg ange­leg­tem Kapi­tal­ver­mö­gen nicht ver­steu­ert. Nach ihrem Tod deck­te der Klä­ger, einer der Erben, die Steu­er­hin­ter­zie­hung gegen­über dem Finanz­amt auf. Das Finanz­amt setz­te die Ein­kom­men­steu­er nach­träg­lich gegen die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger fest, leg­te dabei jedoch fälsch­li­cher­wei­se DM-Beträ­ge statt Euro-Beträ­ge zugrun­de. Dies führ­te im Ergeb­nis zu einer zu nied­ri­gen Ein­kom­men­steu­er. Der Klä­ger mach­te bei der Erb­schaft­steu­er nicht die tat­säch­lich fest­ge­setz­te, son­dern die mate­ri­ell-recht­lich zutref­fen­de Ein­kom­men­steu­er­steu­er­schuld als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend. Das für die Erb­schaft­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt erkann­te nur die tat­säch­lich fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er als Nach­lass­ver­bind­lich­keit an.
Das Finanz­ge­richt folg­te der Auf­fas­sung des Klägers.

Der BFH hat die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH min­dert sich der steu­er­pflich­ti­ge Erwerb des Erben ent­spre­chend dem sog. Berei­che­rungs­prin­zip um die vom Erb­las­ser her­rüh­ren­den Schul­den (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes). Dies erfor­de­re eine wirt­schaft­li­che Belas­tung des Erben. Bei Steu­er­schul­den des Erb­las­sers sei die­se im All­ge­mei­nen gege­ben, da die Finanz­be­hör­den die ent­stan­de­nen Steu­er­an­sprü­che grund­sätz­lich auch fest­set­zen. Anders sei es aber, wenn wie bei einer Steu­er­hin­ter­zie­hung davon aus­zu­ge­hen sei, dass der Steu­er­gläu­bi­ger sei­ne For­de­rung nicht gel­tend machen kön­ne. Eine wirt­schaft­li­che Belas­tung lie­ge nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanz­be­hör­de die hin­ter­zo­ge­ne Steu­er spä­ter auch tat­säch­lich fest­set­ze. Mit dem Berei­che­rungs­prin­zip sei es nicht zu ver­ein­ba­ren, Steu­ern, die beim Ein­tritt des Erb­falls auf­grund der Hin­ter­zie­hung kei­ne wirt­schaft­li­che Belas­tung waren und auch spä­ter den Erben man­gels Fest­set­zung nicht belas­ten, erwerbs­min­dernd zu berücksichtigen.

Dem­ge­gen­über ist der BFH frü­her davon aus­ge­gan­gen, dass eine wirt­schaft­li­che Belas­tung im Hin­ter­zie­hungs­fall auch gege­ben sei, wenn der Erbe das zustän­di­ge Finanz­amt zeit­nah über die Steu­er­an­ge­le­gen­heit unter­rich­tet (BFH, Urt. v. 24.03.1999 – II R 34/97). Hier­an hal­te der BFH jetzt nicht mehr fest.

Quel­le: BFH, Urteil vom 28.10.2015, Az. II R 46/13

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