Vielfach im Gespräch sind in letzter Zeit Rauchmelder. Die Empfehlung lautet, dass diese in jeder Wohung oder in jedem Haus installiert werden sollen. Wer trägt aber eigentlich die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchmelder, wenn ein Vermieter seine Mietwohnungen mit Rauchmeldern ausstattet? Dürfen diese Kosten als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden?
Diese Frage hat nunmehr das LG Magdeburg (Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 S 171/11, NJW 2012, 544) zugunsten der Vermieter entschieden.
Die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern ist eine zustimmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme. In der dadurch bedingten erhöhten Sicherheit für Leib und Leben der Mieter liegt eine nicht nur unwesentliche Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung.
Bei den Wartungskosten handelt es sich nach Ansicht des LG Magdeburg um “sonstige Betriebskosten” i.S.d. Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 17 BetrKV), da sie durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen oder des Grundstücks laufend entstehen. Aufgrund der Verpflichtung Rauchmelder jährlich auf Beschädigungen und Funktion überprüfen zu lassen, entstehen die Kosten dafür laufend.
Auch die Mietkosten stellen “sonstige Betriebskosten” dar. Auch sie entstehen dem Eigentümer laufend und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes. Die Mietkosten für die Rauchmelder sind gleichzusetzen mit den Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler, die allesamt ebenfalls umlagefähig sind.
Mieter sind durch das gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt, dass der Vermieter zu beachten hat.