Viel­fach im Gespräch sind in letz­ter Zeit Rauch­mel­der. Die Emp­feh­lung lau­tet, dass die­se in jeder Wohung oder in jedem Haus instal­liert wer­den sol­len. Wer trägt aber eigent­lich die Kos­ten für die Anmie­tung und War­tung der Rauch­mel­der, wenn ein Ver­mie­ter sei­ne Miet­woh­nun­gen mit Rauch­mel­dern aus­stat­tet? Dür­fen die­se Kos­ten als Betriebs­kos­ten auf den Mie­ter abge­wälzt werden?

Die­se Fra­ge hat nun­mehr das LG Mag­de­burg (Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 S 171/11, NJW 2012, 544) zuguns­ten der Ver­mie­ter entschieden.

Die erst­ma­li­ge Aus­stat­tung der Woh­nung mit Rauch­mel­dern ist eine zustim­mungs­pflich­ti­ge Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­me. In der dadurch beding­ten erhöh­ten Sicher­heit für Leib und Leben der Mie­ter liegt eine nicht nur unwe­sent­li­che Erhö­hung des Gebrauchs­werts der Wohnung.

Bei den War­tungs­kos­ten han­delt es sich nach Ansicht des LG Mag­de­burg um “sons­ti­ge Betriebs­kos­ten” i.S.d. Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (§ 2 Nr. 17 BetrKV), da sie durch das Eigen­tum oder den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Gebäu­des, der Neben­ge­bäu­de, Anla­gen, Ein­rich­tun­gen oder des Grund­stücks lau­fend ent­ste­hen. Auf­grund der Ver­pflich­tung Rauch­mel­der jähr­lich auf Beschä­di­gun­gen und Funk­ti­on über­prü­fen zu las­sen, ent­ste­hen die Kos­ten dafür laufend.

Auch die Miet­kos­ten stel­len “sons­ti­ge Betriebs­kos­ten” dar. Auch sie ent­ste­hen dem Eigen­tü­mer lau­fend und durch den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Gebäu­des. Die Miet­kos­ten für die Rauch­mel­der sind gleich­zu­set­zen mit den Miet­kos­ten für Kalt­was­ser­zäh­ler, Wär­me­er­fas­sungs­ge­rä­te und Warm­was­ser­zäh­ler, die alle­samt eben­falls umla­ge­fä­hig sind.

Mie­ter sind durch das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot geschützt, dass der Ver­mie­ter zu beach­ten hat.