Unter­neh­mer auf­ge­passt: Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 06.12.2012 die Posi­ti­on des Insol­venz­ver­wal­ters gestärkt.

Was war pas­siert? Ein Unter­neh­men bezieht von einem Lie­fe­ran­ten lau­fend Ware. Es zahlt aber nicht. Ein ordent­li­cher For­de­rungs­rück­stand baut sich auf. Da der Lie­fe­rant unru­hig wird, einigt man sich auf eine Raten­zah­lung. Die Raten wer­den unre­gel­mä­ßig gezahlt. Am Ende mel­det das Unter­neh­men Insol­venz an. Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt nach § 133 InsO Rück­erstat­tung der an den Lie­fe­ran­ten geleis­te­ten Zahlungen.

In dem beschrie­be­nen Fall bestä­tig­te der BGH den Rück­for­de­rungs­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters, da sowohl dem Unter­neh­men als auch dem Lie­fe­ran­ten die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens bekannt gewe­sen sei. Dadurch eröff­ne­te sich für den Insol­venz­ver­wal­ter ein Zeit­raum von zehn Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag, in dem er Zah­lun­gen des Kun­den zurück­for­dern kann.

Die Kennt­nis des Lie­fe­ran­ten von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit lei­te­te der BGH unter ande­rem aus fol­gen­dem ab:

  1. Kennt ein Gläu­bi­ger (hier also der Lie­fe­rant) die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners, so weiß er auch, dass Zah­lun­gen aus des­sen Ver­mö­gen die Befrie­di­gungs­mög­lich­keit ande­rer Gläu­bi­ger ver­ei­teln oder zumin­dest erschwe­ren und ver­zö­gern. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Schuld­ner gewerb­lich tätig ist, weil der Unter­neh­mer in die­sem Fall mit wei­te­ren Gläu­bi­gern des insol­ven­ten Kun­den mit unge­deck­ten Ansprü­chen rech­nen muss.
  2. Der Lie­fe­rant war sich hier über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den im Bil­de, weil er erheb­li­che, seit län­ge­rem unbe­gli­che­ne For­de­run­gen an den Kun­den hat­te. Der Kun­de erklär­te außer­dem, dass er die For­de­run­gen nicht bezah­len könne.
  3. Bei einem Schuld­ner, der trotz erheb­li­cher Liqui­di­täts­vor­tei­le die auf­ge­lau­fe­nen Rück­stän­de nicht ein­mal raten­wei­se abtra­gen kann, ver­bie­tet sich die Annah­me der Zahlungsfähigkeit.
  4. Ange­sichts der vom Lie­fe­ran­ten selbst wahr­ge­nom­me­nen aktu­el­len Gescheh­nis­se konn­te er nicht auf den Inhalt der von ihm ein­ge­hol­ten Aus­künf­te der Cre­dit­re­form ver­wei­sen und angeb­lich kei­ne Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit haben.
  5. Ein Gläu­bi­ger, der von der ein­mal ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners wuss­te, hat dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, war­um er spä­ter davon aus­ging, der Schuld­ner sei wie­der zah­lungs­fä­hig. Dafür genügt es nicht, dass der Unter­neh­mer nach­weist, der Schuld­ner habe ihm gegen­über die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men, son­dern er hat nach­zu­wei­sen, dass der Schuld­ner allen Gläu­bi­gern gegen­über die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Dies ist in der Pra­xis kaum möglich.
  6. Die ein­ma­li­ge Kennt­nis von einer bestehen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ent­fällt nicht durch den Abschluss einer ver­ein­ba­rungs­ge­mäß bedien­ten Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, wenn bei dem gewerb­lich täti­gen Schuld­ner mit wei­te­ren Gläu­bi­gern zu rech­nen ist.
  7. Eine auf rasche Befrie­di­gung der For­de­rung zuwi­der­lau­fen­de deut­li­che Her­ab­set­zung der Raten­hö­he deu­tet eher dar­auf hin, dass sich der Unter­neh­mer mit Zah­lun­gen zufrie­den gibt, die der Schuld­ner gera­de noch erüb­ri­gen konn­te. Eine sol­che erzwun­ge­ne Stun­dung, lässt die Zah­lungs­ein­stel­lung des Schuld­ners unbe­rührt. War die Schuld­ne­rin nur noch zu deut­lich ver­min­der­ten Raten­zah­lun­gen imstan­de, kann nicht von einem Weg­fall der Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuld­ne­rin aus­ge­gan­gen werden.

Für die Pra­xis bedeu­tet das Urteil, dass im Unter­neh­men dar­auf zu ach­ten ist, dass kei­ne hohen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über ein­zel­nen Kun­den auf­lau­fen. Ent­spre­chend ist auf ein kon­se­quen­tes Mahn­we­sen zu ach­ten. Die Ver­sen­dung einer ers­ten Mah­nung erst einen Monat nach Fäl­lig­keit der Rech­nung ist zu spät. Kommt es doch zu einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dar­auf zu ach­ten, dass die Lauf­zeit mög­lichst kurz gehal­ten wird.

Soll­ten Sie Fra­gen haben oder Unter­stüt­zung bei der effek­ti­ven For­de­rungs­bei­trei­bung benö­ti­gen, spre­chen Sie mich ger­ne an.

Quel­le: BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, NJW 2013, 940

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