Unternehmer aufgepasst: Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.12.2012 die Position des Insolvenzverwalters gestärkt.
Was war passiert? Ein Unternehmen bezieht von einem Lieferanten laufend Ware. Es zahlt aber nicht. Ein ordentlicher Forderungsrückstand baut sich auf. Da der Lieferant unruhig wird, einigt man sich auf eine Ratenzahlung. Die Raten werden unregelmäßig gezahlt. Am Ende meldet das Unternehmen Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter verlangt nach § 133 InsO Rückerstattung der an den Lieferanten geleisteten Zahlungen.
In dem beschriebenen Fall bestätigte der BGH den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters, da sowohl dem Unternehmen als auch dem Lieferanten die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bekannt gewesen sei. Dadurch eröffnete sich für den Insolvenzverwalter ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag, in dem er Zahlungen des Kunden zurückfordern kann.
Die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungsunfähigkeit leitete der BGH unter anderem aus folgendem ab:
- Kennt ein Gläubiger (hier also der Lieferant) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Zahlungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Unternehmer in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des insolventen Kunden mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss.
- Der Lieferant war sich hier über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden im Bilde, weil er erhebliche, seit längerem unbeglichene Forderungen an den Kunden hatte. Der Kunde erklärte außerdem, dass er die Forderungen nicht bezahlen könne.
- Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme der Zahlungsfähigkeit.
- Angesichts der vom Lieferanten selbst wahrgenommenen aktuellen Geschehnisse konnte er nicht auf den Inhalt der von ihm eingeholten Auskünfte der Creditreform verweisen und angeblich keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit haben.
- Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner sei wieder zahlungsfähig. Dafür genügt es nicht, dass der Unternehmer nachweist, der Schuldner habe ihm gegenüber die Zahlungen wieder aufgenommen, sondern er hat nachzuweisen, dass der Schuldner allen Gläubigern gegenüber die Zahlungen wieder aufgenommen hat. Dies ist in der Praxis kaum möglich.
- Die einmalige Kenntnis von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist.
- Eine auf rasche Befriedigung der Forderung zuwiderlaufende deutliche Herabsetzung der Ratenhöhe deutet eher darauf hin, dass sich der Unternehmer mit Zahlungen zufrieden gibt, die der Schuldner gerade noch erübrigen konnte. Eine solche erzwungene Stundung, lässt die Zahlungseinstellung des Schuldners unberührt. War die Schuldnerin nur noch zu deutlich verminderten Ratenzahlungen imstande, kann nicht von einem Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass im Unternehmen darauf zu achten ist, dass keine hohen Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Kunden auflaufen. Entsprechend ist auf ein konsequentes Mahnwesen zu achten. Die Versendung einer ersten Mahnung erst einen Monat nach Fälligkeit der Rechnung ist zu spät. Kommt es doch zu einer Ratenzahlungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass die Laufzeit möglichst kurz gehalten wird.
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Quelle: BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, NJW 2013, 940
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