Anhand einer Werbeaktion der Supermarktkette Rewe hat der BGH entschieden, dass Rabattaktionen weder früher als beworben beendet werden, noch Treuepunkte einfach verfallen dürfen. Eine vorzeitige Beendigung einer Rabattaktion stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Der BGH gab damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht.
Rewe hatte seine Kunden im Frühjahr 2011 versprochen, dass sie bei Vorlage eines Heftes mit Treuepunkten gegen eine geringe Zuzahlung ein Messer der Marke Zwilling bekommen. Der Ansturm auf die Messer war aber so groß, dass Rewe die Rabattaktion zwei Monate früher als geplant abbrach.
Dies verstieß gegen § 5 UWG. Ein Unternehmen muss sich an die zeitlichen Grenzen von Rabattaktionen halten. Dabei sei es unerheblich, ob Rewe mit der großen Nachfrage habe rechnen können. Der Verbraucher erwarte, dass der Veranstalter vorher mit dem Lieferanten eine entsprechende Vereinbarung treffe, um den gesamten Zeitraum abdecken zu können. Dem sei die Supermarktkette nicht gerecht geworden. Rewe habe mit den Rabattmarken vielmehr “eine Art Währung” eingeführt und hätte enttäuschten Kunden, die nicht mehr in den Genuss der versprochenen Vergünstigung gekommen wären, eine Alternative anbieten müssen. Kunden hätten nicht damit gerechnet, dass die Treuepunkte einfach verfallen und keinerlei Wert mehr haben sollen.
Die Entscheidung gilt über den Einzelfall hinaus für alle Rabatt- oder Treuepunktaktionen von Supermärkten. Sollte die von Ihnen gewünschte beworbene Ware nicht mehr verfügbar sein, haben Sie gegenüber dem Supermarkt Anspruch auf eine Alternative.
Sollte Ihnen diese verweigert werden, helfe ich Ihnen gerne weiter.
Quelle: BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 175/12
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