Anhand einer Wer­be­ak­ti­on der Super­markt­ket­te Rewe hat der BGH ent­schie­den, dass Rabatt­ak­tio­nen weder frü­her als bewor­ben been­det wer­den, noch Treue­punk­te ein­fach ver­fal­len dür­fen. Eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung einer Rabatt­ak­ti­on stel­le eine Irre­füh­rung der Ver­brau­cher dar. Der BGH gab damit der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Würt­tem­berg recht.

Rewe hat­te sei­ne Kun­den im Früh­jahr 2011 ver­spro­chen, dass sie bei Vor­la­ge eines Hef­tes mit Treue­punk­ten gegen eine gerin­ge Zuzah­lung ein Mes­ser der Mar­ke Zwil­ling bekom­men. Der Ansturm auf die Mes­ser war aber so groß, dass Rewe die Rabatt­ak­ti­on zwei Mona­te frü­her als geplant abbrach.

Dies ver­stieß gegen § 5 UWG. Ein Unter­neh­men muss sich an die zeit­li­chen Gren­zen von Rabatt­ak­tio­nen hal­ten. Dabei sei es uner­heb­lich, ob Rewe mit der gro­ßen Nach­fra­ge habe rech­nen kön­nen. Der Ver­brau­cher erwar­te, dass der Ver­an­stal­ter vor­her mit dem Lie­fe­ran­ten eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung tref­fe, um den gesam­ten Zeit­raum abde­cken zu kön­nen. Dem sei die Super­markt­ket­te nicht gerecht gewor­den. Rewe habe mit den Rabatt­mar­ken viel­mehr “eine Art Wäh­rung” ein­ge­führt und hät­te ent­täusch­ten Kun­den, die nicht mehr in den Genuss der ver­spro­che­nen Ver­güns­ti­gung gekom­men wären, eine Alter­na­ti­ve anbie­ten müs­sen. Kun­den hät­ten nicht damit gerech­net, dass die Treue­punk­te ein­fach ver­fal­len und kei­ner­lei Wert mehr haben sollen.

Die Ent­schei­dung gilt über den Ein­zel­fall hin­aus für alle Rabatt- oder Treue­punkt­ak­tio­nen von Super­märk­ten. Soll­te die von Ihnen gewünsch­te bewor­be­ne Ware nicht mehr ver­füg­bar sein, haben Sie gegen­über dem Super­markt Anspruch auf eine Alternative.

Soll­te Ihnen die­se ver­wei­gert wer­den, hel­fe ich Ihnen ger­ne weiter.

Quel­le: BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 175/12

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