Das FG Neu­stadt hat ent­schie­den, dass ein Finanz­amt in jedem neu­en Ver­an­la­gungs­zeit­raum ver­pflich­tet ist, den Sach­ver­halt recht­lich zu prü­fen und sich nicht dar­auf beru­fen kann, archi­vier­te Unter­la­gen sei­en bereits ver­nich­tet worden.

Die Klä­ge­rin ist Rent­ne­rin und wohn­te bis 2007 in Nord­rhein-West­fa­len. Das dort zustän­di­ge Finanz­amt hat­te eine ihrer Ren­ten (90.000 Euro pro Jahr) nach Prü­fung der dazu vor­ge­leg­ten Unter­la­gen all­jähr­lich nur mit dem Ertrags­an­teil (17%) der Besteue­rung unter­wor­fen. Nach dem Umzug der Klä­ge­rin nach Rhein­land-Pfalz über­nahm das zustän­dig gewor­de­ne Finanz­amt Bad Neu­en­ahr-Ahr­wei­ler (Beklag­ter) unge­prüft die­se Besteue­rung der Klä­ge­rin und berück­sich­tig­te die Ren­te eben­falls nur mit dem Ertrags­an­teil (17%). Im Jahr 2012 erfuhr das Finanz­amt Bad Neu­en­ahr-Ahr­wei­ler vom Finanz­amt Düs­sel­dorf (im Wege einer sog. Kon­troll­mit­tei­lung), dass die Ren­ten­zah­lun­gen vom Sohn der Klä­ge­rin stamm­ten, dem die Klä­ge­rin dafür im Jahr 1993 ihr Ver­mö­gen über­tra­gen hat­te. Dar­auf­hin änder­te das Finanz­amt Bad Neu­en­ahr-Ahr­wei­ler nach­träg­lich die bereits bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­de für die Jah­re 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auf­fas­sung war, dass die­se Art von Ren­te in vol­ler Höhe hät­te besteu­ert wer­den müs­sen. Die gefor­der­te Steu­er­nach­zah­lung betrug ins­ge­samt (für alle vier Jah­re) rund 140.000 Euro.

Das FG Neu­stadt hat der Kla­ge stattgegeben.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richt kann offen blei­ben, ob die Ren­te tat­säch­lich in vol­ler Höhe zu besteu­ern ist, weil es dar­auf nicht ankommt. Das beklag­te Finanz­amt sei näm­lich schon nicht befugt gewe­sen, die bereits bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­de zu ändern. Bereits vor Erlass die­ser Beschei­de hät­te das Finanz­amt die Rechts­la­ge prü­fen und z.B. beim frü­her zustän­di­gen Finanz­amt in Nord­rhein-West­fa­len die sei­ner­zeit dazu vor­ge­leg­ten Unter­la­gen – vor allem den Über­tra­gungs­ver­trag – anfor­dern müs­sen. Selbst wenn die­ser Ver­trag dort inzwi­schen archi­viert oder mit Alt­ak­ten ver­nich­tet wor­den sei, kön­ne sich das beklag­te Finanz­amt nicht auf Unkennt­nis beru­fen. Denn in die­sem Fall hät­te der Ver­trag erneut von der Klä­ge­rin ange­for­dert wer­den müs­sen. Die Klä­ge­rin hin­ge­gen tref­fe kein Ver­säum­nis, weil sie die erhal­te­nen Zah­lun­gen in glei­cher Wei­se wie in den Vor­jah­ren in ihren Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen ange­ge­ben habe. Die Revi­si­on zum BFH hat das FG Neu­stadt nicht zugelassen.

Anmer­kung des FG Neustadt:

Wer­den – wie im vor­lie­gen­den Fall – bestands­kräf­ti­ge Beschei­de wegen (angeb­lich) neu­er Tat­sa­chen vom Finanz­amt geän­dert, ist häu­fig strei­tig, ob das Finanz­amt dazu ver­fah­rens­recht­lich über­haupt befugt ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Finanz­amt sei­ner Ver­pflich­tung, vor Erlass eines Beschei­des den Sach­ver­halt von Amts wegen aus­rei­chend zu ermit­teln, nicht bzw. nicht genü­gend nach­ge­kom­men ist. Zu die­ser Ermitt­lungs­pflicht gehört es auch, archi­vier­te Akten bei­zu­zie­hen, wenn dazu Ver­an­las­sung besteht. Eine sol­che Ver­an­las­sung war im zu ent­schei­den­den Fall aus fol­gen­dem Grund gege­ben: Bei dem Bezug von Ren­te han­delt es sich um ein sog. “Dau­er­sach­ver­halt”, d.h. um einen Sach­ver­halt, der nicht nur in einem ein­zi­gen Jahr steu­er­lich rele­vant ist. Den­noch ist das Finanz­amt berech­tigt bzw. ver­pflich­tet, in jedem neu­en Ver­an­la­gungs­zeit­raum den Sach­ver­halt erneut recht­lich zu prü­fen. Stellt sich dabei her­aus, dass das Finanz­amt bis­her eine unzu­tref­fen­de Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten hat, darf bzw. muss das Finanz­amt die neue Rechts­auf­fas­sung umset­zen und die Besteue­rung für die Zukunft ent­spre­chend ändern. Das Finanz­amt Bad Neu­en­ahr-Ahr­wei­ler hät­te daher nicht ein­fach die Rechts­auf­fas­sung des zuvor zustän­di­gen Finanz­am­tes über­neh­men dür­fen, son­dern hät­te selbst unter Bei­zie­hung der dafür erfor­der­li­chen Unter­la­gen eine recht­li­che Wür­di­gung vor­neh­men müs­sen. Die Ent­schei­dung des FG Neu­stadt hat über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus für alle “Dau­er­sach­ver­hal­te” Bedeu­tung, d.h. auch für ande­re Ein­kunfts­ar­ten (Arbeits­lohn, Ver­mie­tungs­ein­künf­te, Kapi­tal­ein­künf­te usw.) oder ande­re Steu­er­ar­ten (z.B. Gewer­be- oder Umsatzsteuer).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quel­le zum Bei­trag: (Prü­fung von Dau­er­sach­ver­hal­ten in jedem neu­en Ver­an­la­gungs­zeit­raum): Pres­se­mit­tei­lung des FG Neu­stadt vom 24.07.2015

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