Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH, Urt. v. 18.06.2015 – VI R 17/14 – BStBl II 2015, 800), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar könne sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reiche für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S.v. § 33 EStG sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt habe. Zivilprozesskosten seien folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollten nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.
Hierzu gehören nach Auffassung des BFH Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gelte insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten seien vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre und der Steuerpflichtige gezwungen sei, einen Zivilprozess zu führen.
Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2015, Az. VI R 7/14
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