Das FG Müns­ter hat ent­schie­den, dass eine Pfän­dung der Coro­na Sofort­hil­fe unzu­läs­sig ist durch das Finanz­amt, wenn Sie auch Beträ­ge der Coro­na-Sofort­hil­fe umfasst.

Der Antrag­stel­ler betreibt einen Repa­ra­tur­ser­vice und erzielt hier­aus Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Infol­ge der Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie war es dem Antrag­stel­ler nicht mög­lich, Repa­ra­tur­auf­trä­ge zu erhal­ten. Er bean­trag­te des­halb am 27.03.2020 zur Auf­recht­erhal­tung sei­nes Gewer­be­be­triebs beim Land Nord­rhein-West­fa­len eine Coro­na-Sofort­hil­fe i.H.v. 9.000 Euro für Kleinst­un­ter­neh­mer und Soloselbständige.

Mit Bescheid vom sel­ben Tag wur­de die Sofort­hil­fe von der Bezirks­re­gie­rung bewil­ligt und auf sein Giro­kon­to über­wie­sen wur­de. Da die­ses Kon­to mit einer im Novem­ber 2019 vom Finanz­amt aus­ge­brach­ten Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung wegen Umsatz­steu­er­schul­den aus den Jah­ren 2017 bis 2019 belas­tet war, ver­wei­ger­te die Bank die Aus­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe. Der Antrag­stel­ler begehr­te des­halb im Rah­men einer einst­wei­li­gen Anord­nung die einst­wei­li­ge Ein­stel­lung der Pfän­dung des Girokontos.

Das FG Müns­ter hat dem Antrag statt­ge­ge­ben und das Finanz­amt ver­pflich­tet, die Kon­ten­pfän­dung bis zum 27.06.2020 einst­wei­len ein­zu­stel­len und die Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung aufzuheben.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts besteht für den gericht­li­chen Antrag ein Rechts­schutz­be­dürf­nis, weil die Coro­na-Sofort­hil­fe nicht von den zivil­recht­li­chen Pfän­dungs­schutz­re­ge­lun­gen erfasst wird.

Die Voll­stre­ckung und die Auf­recht­erhal­tung der Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung führ­ten fer­ner zu einem unan­ge­mes­se­nen Nach­teil für den Antrag­stel­ler. Durch eine Pfän­dung des Giro­kon­to-Gut­ha­bens, das durch den Bil­lig­keits­zu­schuss in Form der Coro­na-Sofort­hil­fe erhöht wor­den sei, wer­de die Zweck­bin­dung die­ses Bil­lig­keits­zu­schus­ses beeinträchtigt.

Die Coro­na-Sofort­hil­fe erfol­ge aus­schließ­lich zur Mil­de­rung der finan­zi­el­len Not­la­gen des betrof­fe­nen Unter­neh­mens im Zusam­men­hang mit der Covid-19-Pan­de­mie. Sie die­ne nicht der Befrie­di­gung von Gläu­bi­ger­an­sprü­chen, die vor dem 01.03.2020 ent­stan­den sei­en und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 ent­stan­de­nen Ansprü­che des Finanz­amts zu befrie­di­gen. Da die Coro­na-Sofort­hil­fe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeit­raum von drei Mona­ten bewil­ligt wor­den sei, sei die Voll­stre­ckung bis zum 27.06.2020 einst­wei­len einzustellen.

Quel­le für den Arti­kel: Die Pfän­dung der Coro­na Sofort­hil­fe ist unzu­läs­sig : Pres­se­mit­tei­lung des FG Müns­ter Nr. 11/2020 v. 19.05.2020

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