Pati­en­ten­ver­fü­gung lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men Vor­aus­set­zung für Abbruch : Der BGH hat sich erneut mit den Anfor­de­run­gen befasst, die eine bin­den­de Pati­en­ten­ver­fü­gung im Zusam­men­hang mit dem Abbruch von lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men erfül­len muss.

Die im Jahr 1940 gebo­re­ne Betrof­fe­ne erlitt im Mai 2008 einen Schlag­an­fall und befin­det sich seit einem hypo­xisch beding­ten Herz-Kreis­lauf­still­stand im Juni 2008 in einem wach­ko­ma­tö­sen Zustand. Sie wird seit­dem über eine Magen­son­de künst­lich ernährt und mit Flüs­sig­keit ver­sorgt. Bereits im Jahr 1998 hat­te die Betrof­fe­ne ein mit “Pati­en­ten­ver­fü­gung” beti­tel­tes Schrift­stück unter­schrie­ben. In die­sem war nie­der­ge­legt, dass unter ande­rem dann, wenn kei­ne Aus­sicht auf Wie­der­erlan­gung des Bewusst­seins besteht, oder auf­grund von Krank­heit oder Unfall ein schwe­rer Dau­er­scha­den des Gehirns zurück­blei­be, “lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men unter­blei­ben” soll­ten. Zu nicht genau­er fest­ge­stell­ter Zeit zwi­schen 1998 und ihrem Schlag­an­fall hat­te die Betrof­fe­ne mehr­fach gegen­über ver­schie­de­nen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Bekann­ten ange­sichts zwei­er Wach­ko­ma-Pati­en­ten aus ihrem per­sön­li­chen Umfeld geäu­ßert, sie wol­le nicht künst­lich ernährt wer­den, sie wol­le nicht so am Leben erhal­ten wer­den, sie wol­le nicht so dalie­gen, lie­ber ster­be sie. Sie habe aber durch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung vor­ge­sorgt, das kön­ne ihr nicht pas­sie­ren. Im Juni 2008 erhielt die Betrof­fe­ne in der Zeit zwi­schen dem Schlag­an­fall und dem spä­te­ren Herz-Kreis­lauf­still­stand ein­ma­lig die Mög­lich­keit, trotz Tra­che­al­ka­nü­le zu spre­chen. Bei die­ser Gele­gen­heit sag­te sie ihrer The­ra­peu­tin: “Ich möch­te ster­ben.” Unter Vor­la­ge der Pati­en­ten­ver­fü­gung von 1998 reg­te der Sohn der Betrof­fe­nen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreu­er zu bestel­len. Das Amts­ge­richt bestell­te dar­auf­hin den Sohn und den Ehe­mann der Betrof­fe­nen zu jeweils allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Betreu­ern. Der Sohn der Betrof­fe­nen ist, im Ein­ver­neh­men mit dem bis dahin behan­deln­den Arzt, seit 2014 der Mei­nung, die künst­li­che Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­zu­fuhr sol­le ein­ge­stellt wer­den, da dies dem in der Pati­en­ten­ver­fü­gung nie­der­ge­leg­ten Wil­len der Betrof­fe­nen ent­spre­che. Ihr Ehe­mann lehnt dies ab.
Das Amts­ge­richt hat den Antrag der durch ihren Sohn ver­tre­te­nen Betrof­fe­nen auf Geneh­mi­gung der Ein­stel­lung der künst­li­chen Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­zu­fuhr abge­lehnt. Das Land­ge­richt hat die dage­gen gerich­te­te Beschwer­de der Betrof­fe­nen zurückgewiesen.

Der BGH hat auf die Rechts­be­schwer­den der Betrof­fe­nen und ihres Soh­nes die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und das Ver­fah­ren an das Land­ge­richt zurückverwiesen.

Nach Auf­fas­sung des BGH bedarf der vom Sohn der Betrof­fe­nen beab­sich­tig­te Wider­ruf der Ein­wil­li­gung in die mit Hil­fe einer PEG-Magen­son­de ermög­lich­ten künst­li­chen Ernäh­rung nach § 1904 Abs. 2 BGB grund­sätz­lich der betreu­ungs­ge­richt­li­chen Geneh­mi­gung, wenn – wie hier – durch den Abbruch der Maß­nah­me die Gefahr des Todes dro­he. Eine betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung nach § 1904 Abs. 2 BGB sei jedoch dann nicht erfor­der­lich, wenn der Betrof­fe­ne einen ent­spre­chen­den eige­nen Wil­len bereits in einer bin­den­den Pati­en­ten­ver­fü­gung nach § 1901a Abs. 1 BGB nie­der­ge­legt habe und die­se auf die kon­kret ein­ge­tre­te­ne Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fe. Eine schrift­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gung i.S.d. § 1901a Abs. 1 BGB ent­fal­te aber nur dann unmit­tel­ba­re Bin­dungs­wir­kung, wenn ihr kon­kre­te Ent­schei­dun­gen des Betrof­fe­nen über die Ein­wil­li­gung oder Nicht­ein­wil­li­gung in bestimm­te, bei Abfas­sung der Pati­en­ten­ver­fü­gung noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de ärzt­li­che Maß­nah­men ent­nom­men wer­den könn­ten. Dabei dürf­ten die Anfor­de­run­gen an die Bestimmt­heit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung aber auch nicht über­spannt wer­den. Vor­aus­ge­setzt wer­den kön­ne nur, dass der Betrof­fe­ne umschrei­bend fest­le­ge, was er in einer bestimm­ten Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on wol­le und was nicht.

Zur erfor­der­li­chen Bestimmt­heit der Pati­en­ten­ver­fü­gung hat­te der BGH bereits in sei­nem Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) ent­schie­den, dass zwar die Äuße­rung, “kei­ne lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men” zu wün­schen für sich genom­men kei­ne hin­rei­chend kon­kre­te Behand­lungs­ent­schei­dung ent­hält, die erfor­der­li­che Kon­kre­ti­sie­rung aber gege­be­nen­falls durch die Benen­nung bestimm­ter ärzt­li­cher Maß­nah­men oder die Bezug­nah­me auf aus­rei­chend spe­zi­fi­zier­te Krank­hei­ten oder Behand­lungs­si­tua­tio­nen erfol­gen kann. Die­se Recht­spre­chung hat der BGH nun wei­ter prä­zi­siert und aus­ge­spro­chen, dass sich die erfor­der­li­che Kon­kre­ti­sie­rung im Ein­zel­fall auch bei einer weni­ger detail­lier­ten Benen­nung bestimm­ter ärzt­li­cher Maß­nah­men durch die Bezug­nah­me auf aus­rei­chend spe­zi­fi­zier­te Krank­hei­ten oder Behand­lungs­si­tua­tio­nen erge­ben kann. Ob in sol­chen Fäl­len eine hin­rei­chend kon­kre­te Pati­en­ten­ver­fü­gung vor­lie­ge, sei dann durch Aus­le­gung der in der Pati­en­ten­ver­fü­gung ent­hal­te­nen Erklä­run­gen zu ermitteln.

Auf die­ser recht­li­chen Grund­la­ge hat der BGH die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben, weil das Beschwer­de­ge­richt sich nicht aus­rei­chend mit der Fra­ge befasst hat, ob sich der von der Betrof­fe­nen errich­te­ten Pati­en­ten­ver­fü­gung eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung in den Abbruch der künst­li­chen Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­ver­sor­gung ent­neh­men lässt. Denn die Betrof­fe­ne hat nach Auf­fas­sung des BGH in der Pati­en­ten­ver­fü­gung ihren Wil­len zu der Behand­lungs­si­tua­ti­on u.a. an die medi­zi­nisch ein­deu­ti­ge Vor­aus­set­zung geknüpft, dass bei ihr kei­ne Aus­sicht auf Wie­der­erlan­gung des Bewusst­seins besteht. Zudem habe sie die ärzt­li­chen Maß­nah­men, die sie u.a. in die­sem Fall wün­sche oder ableh­ne, durch die Anga­be näher kon­kre­ti­siert, dass Behand­lung und Pfle­ge auf Lin­de­rung von Schmer­zen, Unru­he und Angst gerich­tet sein soll­ten, selbst wenn durch die not­wen­di­ge Schmerz­be­hand­lung eine Lebens­ver­kür­zung nicht aus­zu­schlie­ßen sei. Die­se Fest­le­gun­gen in der Pati­en­ten­ver­fü­gung könn­ten dahin­ge­hend aus­zu­le­gen sein, dass die Betrof­fe­ne im Fal­le eines aus medi­zi­ni­scher Sicht irrever­si­blen Bewusst­seins­ver­lusts wirk­sam in den Abbruch der künst­li­chen Ernäh­rung ein­ge­wil­ligt habe. Ob der der­zei­ti­ge Gesund­heits­zu­stand der Betrof­fe­nen im Wach­ko­ma auf die­se kon­kret bezeich­ne­te Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fe, habe das Beschwer­de­ge­richt bis­lang nicht fest­ge­stellt. Dies wird es nach­ho­len müssen.

Soll­te das Beschwer­de­ge­richt zu dem Ergeb­nis gelan­gen, dass der der­zei­ti­ge Gesund­heits­zu­stand der Betrof­fe­nen nicht den Fest­le­gun­gen der Pati­en­ten­ver­fü­gung ent­spre­che, wer­de es erneut zu prü­fen haben, ob ein Abbruch der künst­li­chen Ernäh­rung dem mut­maß­li­chen Wil­len der Betrof­fe­nen ent­spre­che. Die­ser sei anhand kon­kre­ter Anhalts­punk­te zu ermit­teln, ins­be­son­de­re anhand frü­he­rer münd­li­cher oder schrift­li­cher Äuße­run­gen, ethi­scher oder reli­giö­ser Über­zeu­gun­gen oder sons­ti­ger per­sön­li­cher Wert­vor­stel­lun­gen der Betrof­fe­nen. Ent­schei­dend sei dabei, wie die Betrof­fe­ne selbst ent­schie­den hät­te, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

Quel­le zum Bei­trag: Pati­en­ten­ver­fü­gung lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men Vor­aus­set­zung für Abbruch  – BGH, Urteil vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15

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