Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
Die AGB eines Mobilfunkanbieters sahen vor, dass jeder Kunde für ein Rechnung in Papierform 1,50 € zu zahlen hat. Dies wurde von einem Verbraucherschutzverband erfolgreich angegriffen, wie der BGH mit Urteil vom 09.10.2014 bestätigt hat.
Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Preisnebenabrede. Sie regelt nicht die für die Mobilfunkleistungen zu zahlenden Preise selbst. Vielmehr ist ihr Gegenstand das Entgelt für ein von dem Mobilfunkanbieter angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrags, nach dem die Rechnungen grundsätzlich nur elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfällt.
Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Mobilfunkanbieter wendete sich mit seinem Angebot nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte der Mobifunkanbieter davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf über ein Internetportal bereit zu halten, siehe BGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. III ZR 299/08 Rn. 14 m.w.N.). Da der Mobilfunkanbieter aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann er seinem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass seine Vertragspartner praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2009 weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters, für die er kein gesondertes Entgelt verlangen darf.
Kunden, die von Ihrem Mobilfunkanbieter Gebühren für eine Papierrechnung bezahlen müssen, sollten daher prüfen, ob sie diese nicht zurückfordern können. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/1404
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