Die Klau­sel in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen eines Mobil­funk­an­bie­ters, nach der für die Zusen­dung einer Rech­nung in Papier­form (zusätz­lich zur Bereit­stel­lung in einem Inter­net­kun­den­por­tal) ein geson­der­tes Ent­gelt anfällt, ist jeden­falls dann unwirk­sam, wenn der Anbie­ter sein Pro­dukt nicht allein über das Inter­net vertreibt.

Die AGB eines Mobil­funk­an­bie­ters sahen vor, dass jeder Kun­de für ein Rech­nung in Papier­form 1,50 € zu zah­len hat. Dies wur­de von einem Ver­brau­cher­schutz­ver­band erfolg­reich ange­grif­fen, wie der BGH mit Urteil vom 09.10.2014 bestä­tigt hat.

Bei der bean­stan­de­ten Klau­sel han­delt es sich um eine Preis­ne­ben­ab­re­de. Sie regelt nicht die für die Mobil­funk­leis­tun­gen zu zah­len­den Prei­se selbst. Viel­mehr ist ihr Gegen­stand das Ent­gelt für ein von dem Mobil­funk­an­bie­ter ange­bo­te­nes Neben­pro­dukt, das nach dem Kon­zept des Ver­trags, nach dem die Rech­nun­gen grund­sätz­lich nur elek­tro­nisch abruf­bar erteilt wer­den, ledig­lich als Aus­nah­me anfällt.

Ein Anspruch auf Ersatz anfal­len­der Kos­ten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vor­ge­se­hen ist. Ist das nicht der Fall, kön­nen ent­stan­de­ne Kos­ten nicht auf Drit­te abge­wälzt wer­den, indem Pflich­ten in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu indi­vi­du­el­len Dienst­leis­tun­gen gegen­über Ver­trags­part­nern erklärt wer­den. Jede Ent­gelt­re­ge­lung in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die sich nicht auf eine auf rechts­ge­schäft­li­cher Grund­la­ge für den ein­zel­nen Kun­den erbrach­te (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, son­dern Auf­wen­dun­gen für die Erfül­lung eige­ner Pflich­ten oder für Zwe­cke des Ver­wen­ders abzu­wäl­zen ver­sucht, stellt nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eine Abwei­chung von Rechts­vor­schrif­ten dar und ver­stößt des­halb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Mobil­funk­an­bie­ter wen­de­te sich mit sei­nem Ange­bot nicht aus­schließ­lich an Kun­den, die mit ihr die Ver­trä­ge auf elek­tro­ni­schem Weg über das Inter­net abschlie­ßen. Nur wenn dies der Fall wäre, könn­te der Mobi­funk­an­bie­ter davon aus­ge­hen, die gegen­über allen ihren Ver­trags­part­nern bestehen­de Pflicht zur Rech­nungs­er­tei­lung voll­stän­dig und umfas­send durch Bereit­stel­lung der Rech­nung in ihrem Inter­net­kun­den­por­tal zu erfül­len (zu Beden­ken dage­gen, Rech­nun­gen ledig­lich zum Abruf über ein Inter­net­por­tal bereit zu hal­ten, sie­he BGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. III ZR 299/08 Rn. 14 m.w.N.). Da der Mobil­funk­an­bie­ter aber nicht allein die­sen Kun­den­kreis bedient, kann er sei­nem Geschäfts­be­trieb nicht die Erwar­tung zugrun­de legen, dass sei­ne Ver­trags­part­ner prak­tisch aus­nahms­los über einen Inter­net­zu­gang ver­fü­gen und in der Lage sind, die ihnen erteil­ten Rech­nun­gen elek­tro­nisch auf­zu­ru­fen. Auch unter Berück­sich­ti­gung des­sen, dass die all­ge­mei­ne Ver­brei­tung der Inter­net­nut­zung seit der Senats­ent­schei­dung vom 16. Juli 2009 wei­ter zuge­nom­men haben mag, kann noch nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Abwick­lung des pri­va­ten Rechts­ver­kehrs über die­ses Medi­um bereits zum all­ge­mei­nen Stan­dard erstarkt ist. Ange­sichts des­sen ist (auch) die Ertei­lung einer Rech­nung in Papier­form wei­ter­hin eine Ver­trags­pflicht des Mobil­funk­an­bie­ters, für die er kein geson­der­tes Ent­gelt ver­lan­gen darf.

Kun­den, die von Ihrem Mobil­funk­an­bie­ter Gebüh­ren für eine Papier­rech­nung bezah­len müs­sen, soll­ten daher prü­fen, ob sie die­se nicht zurück­for­dern kön­nen. Ger­ne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Quel­le: BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/1404

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.