Wer beim Online-Banking Opfer von Betrügern wird, muss den Schaden meist selbst tragen. Bankkunden, die Überweisungsaufträge per Internet tätigen, müssen in der Regel den Schaden selbst tragen, wenn sie Opfer so genannter Pharming-Angriffe werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 24.04.2012 entschieden.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hatte über die Folgen einer weit verbreiteten Betrugsmasche bei dem so genannten iTan-Verfahren zu entscheiden. In diesen Fällen stellen die Banken ihren Kunden neben einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) indizierte Transaktionsnummern (iTAN)zur Verfügung und fordern Sie bei Ihrer Überweisung auf, eine bestimmte, durch ihre Positionsnummer auf der Liste gekennzeichnete TAN einzugeben. Die Kunden sind verpflichtet, PIN und TAN geheim zu halten.
Betrügern war es in den vergangenen Jahren in großem Stil gelungen, beim korrekten Aufruf der Website einer Bank den Kunden auf eine betrügerische Seite umzuleiten. Dort forderten die Täter dazu auf, sowohl die PIN als auch mehrere TAN einzugeben. Mit den so ausgespähten Daten veranlassten Sie Überweisungen vom Kundenkonto auf ihre Konten. Viele Banken, so auch jene, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, haben ihre Kunden auf diese Betrugsversuche hingewiesen und davor gewarnt, mehrere Transaktionsnummern gleichzeitig einzugeben. Ein Bankkunde fiel auf den Betrug herein. Von seinem Konto wurden 5.000,00 € nach Griechenland überwiesen. Die Betrüger wurden nicht ermittelt. Der Kunde forderte das Geld von der Bank zurück.
Darauf hat er keinen Anspruch, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Denn der Kunde habe trotz der Warnung der Bank bereits beim Login, also vor Tätigung einer Überweisung gleichzeitig zehn TAN eingegeben und so leichtfertig gehandelt. Die Bank andererseits habe 2008 mit dem iTAN-Verfahren dem Stand der Technik entsprochen und ein möglichst wenig missbrauchsanfälliges System genutzt.
Inzwischen bieten viele Banken sicherere Verfahren an. Erst seit 2009 ist die Haftung der Bankkunden auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt worden (§ 675v Abs. 2 BGB).Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, wie der Fall ab 2009 zu beurteilen ist. Die Bank hat, so das Gericht, auch keine Schutzpflicht, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden.
Quellen: BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11 Stuttgarter Zeitung vom 25.04.2012