Pflicht­ver­tei­di­gung bei Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung regel­mä­ßig geboten

Anwalts­pflicht bei Gerichts­ver­hand­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung: Das LG Essen hat ent­schie­den, dass bei Ver­fah­ren in Steu­er­straf­sa­chen wegen der Schwie­rig­keit der Rechts­la­ge regel­mä­ßig gem. § 140 Abs. 2 StPO die Mit­wir­kung eines Ver­tei­di­gers gebo­ten sein wird.

Dem Ange­klag­ten wur­de die Hin­ter­zie­hung von Umsatz­steu­ern in Höhe von ca. 38.000 € vor­ge­wor­fen. Das AG hat­te einen ent­spre­chen­den Straf­be­fehl erlas­sen, gegen den der Ange­klag­te Ein­spruch ein­leg­te. In der Haupt­ver­hand­lung bean­trag­te der Rechts­an­walt des Ange­klag­ten sei­ne Bestel­lung als Pflicht­ver­tei­di­ger. Das AG lehn­te dies ab, weil kein Fall not­wen­di­ger Ver­tei­dung gege­ben sei. Die hier­ge­gen gerich­te­te Beschwer­de hat beim LG Essen Erfolg.

Hier war wegen der Schwie­rig­keit der Rechts­la­ge die Bei­ord­nung eines Ver­tei­di­gers gem. § 140 Abs. 2 StPO gebo­ten. Beim Steu­er­straf­recht han­delt es sich um eine Mate­rie, bei der die Rechts­la­ge nur in einer Zusam­men­schau straf­recht­li­cher und steu­er­recht­li­cher Nor­man zutref­fend beur­teilt wer­den kann. Damit ist ein Laie regel­mä­ßig über­for­dert, sofern er nicht aus­nahms­wei­se über Spe­zi­al­kennt­nis­se ver­fügt. Hin­zu kommt noch der Umstand, dass die Haupt­ver­hand­lung ohne eine umfas­sen­de Ein­sicht in die Akten, wie sie gem. § 147 Abs. 7 StPO war nicht aus­rei­chend, da der Ange­klag­te vor­lie­gend nicht in der Lage war, die für die Ver­tei­di­gung erheb­li­chen Akten­tei­le zu benen­nen und in ihrer Bedeu­tung einzuschätzen.

Folgt man dem LG Essen, so liegt bei Steu­er­straf­sa­chen regel­mä­ßig eine schwie­ri­ge Sach­la­ge vor, die die Bei­ord­nung eines Ver­tei­di­gers erfor­der­lich macht.

Quel­le zum Bei­trag: Anwalts­pflicht bei Gerichts­ver­hand­lung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung: LG Essen, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 56 Qs 1/15

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