Pflichtverteidigung bei Umsatzsteuerhinterziehung regelmäßig geboten
Anwaltspflicht bei Gerichtsverhandlung wegen Steuerhinterziehung: Das LG Essen hat entschieden, dass bei Verfahren in Steuerstrafsachen wegen der Schwierigkeit der Rechtslage regelmäßig gem. § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein wird.
Dem Angeklagten wurde die Hinterziehung von Umsatzsteuern in Höhe von ca. 38.000 € vorgeworfen. Das AG hatte einen entsprechenden Strafbefehl erlassen, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung beantragte der Rechtsanwalt des Angeklagten seine Bestellung als Pflichtverteidiger. Das AG lehnte dies ab, weil kein Fall notwendiger Verteidung gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat beim LG Essen Erfolg.
Hier war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Verteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO geboten. Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um eine Materie, bei der die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Norman zutreffend beurteilt werden kann. Damit ist ein Laie regelmäßig überfordert, sofern er nicht ausnahmsweise über Spezialkenntnisse verfügt. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die Hauptverhandlung ohne eine umfassende Einsicht in die Akten, wie sie gem. § 147 Abs. 7 StPO war nicht ausreichend, da der Angeklagte vorliegend nicht in der Lage war, die für die Verteidigung erheblichen Aktenteile zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen.
Folgt man dem LG Essen, so liegt bei Steuerstrafsachen regelmäßig eine schwierige Sachlage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich macht.
Quelle zum Beitrag: Anwaltspflicht bei Gerichtsverhandlung wegen Steuerhinterziehung: LG Essen, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 56 Qs 1/15
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