Nimmt ein Erb­las­ser in sei­nem hand­schrift­li­chen Tes­ta­ment auf einen maschi­nen­ge­schrie­be­nen Tes­ta­ments­ent­wurf Bezug, den ein Notar zuvor für ihn errich­tet hat­te, ist sein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment ins­ge­samt unwirksam.

Der ver­stor­be­ne Erb­las­ser hin­ter­ließ ins­ge­samt drei Kin­der, acht Enkel und elf ver­schie­de­ne Ver­fü­gun­gen von Todes wegen. In einem der hand­schrift­li­chen unter­schrie­be­nen Tes­ta­men­te ver­füg­te der Erb­las­ser, dass er einen von einer Nota­rin ihm zuvor über­sand­ten Ent­wurf eines Tes­ta­ments akzep­tie­re. Einen dar­auf gestütz­ten Allein­erb­scheins­an­trag wies das Nach­lass­ge­richt mit der Begrün­dung zurück, dass das hand­schrift­li­che Tes­ta­ment form­nich­tig war. Das OLG Köln weist die dage­gen ein­ge­leg­te Beschwer­de des Erb­prä­ten­den­ten zurück.

Die Bezug­nah­me des Erb­las­sers in sei­nem eigen­hän­di­gen Tes­ta­ment auf den nicht von ihm, son­dern der Nota­rin maschi­nell auf­ge­setz­ten Tes­ta­ments­ent­wurf ist form­un­wirk­sam nach § 2247 BGB und des­halb gemäß § 145 BGB nich­tig. Der ver­stor­be­ne bezieht sich auf ein nicht von ihm mit der Hand geschrie­be­ne Schrei­ben. Eine sol­che Bezug­nah­me ist mit­tels eigen­hän­di­gen Tes­ta­ments nicht mög­lich. Der Erb­las­ser kann hin­sicht­lich des Inhalts sei­ner letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung nur auf von ihm eigen­hän­dig geschrie­be­ne, form­wirk­sa­me Schrift­stü­cke oder wirk­sam errich­te­te öffent­li­che Tes­ta­men­te Bezug neh­men. Dient hin­ge­gen ein Tes­ta­ment, wel­ches in unwirk­sa­mer Form errich­tet wur­de, nur der Erläu­te­rung eige­ner, aller­dings wirk­sam ange­ord­ne­ter tes­ta­men­ta­ri­scher Ver­fü­gun­gen, ist eine sol­che Bezug­nah­me aus­nahms­wei­se mög­lich, denn sie dient dann nur der Aus­le­gung des bereits form­gül­tig erklär­ten Wil­lens des Ver­stor­be­nen. In die­sen Fäl­len ist nach der Andeu­tungs­theo­rie der eige­ne erklär­te Wil­le zwar form­gül­tig errich­tet, jedoch durch Aus­le­gung kon­kre­ti­sier­bar. Der Wil­le des Erb­las­sers, den Antrag­stel­ler zum Allein­er­ben ein­zu­set­zen, ist aus dem von ihm selbst hand­schrift­lich nie­der­ge­leg­ten Teil des Tes­ta­ments nicht – auch nicht andeu­tungs­wei­se – erkenn­bar. Nur dass der Ver­stor­be­ne sei­ne Toch­ter ein Erben und deren Kin­dern zwei Grund­stü­cke zuwen­den woll­te, ist aus dem wirk­sam errich­te­ten Tes­ta­ment ersicht­lich. Der dar­über hin­aus­ge­hen­de Inhalt des in Bezug genom­me­nen form­un­wirk­sa­men nota­ri­el­len Ent­wurfs ist hin­ge­gen auch nicht andeu­tungs­wei­se aus dem hand­schrift­li­chen Tes­ta­ment zu ent­neh­men. Selbst vom Erb­las­ser stam­men­de, auf den nota­ri­el­len Ent­wurf auf­ge­brach­te hand­schrift­li­che Ver­mer­ke ver­hel­fen die­sem nicht zur Form­wirk­sam­keit. Ihnen kommt ein über den hand­ge­schrie­be­nen Teil hin­aus wir­ken­de Bedeu­tungs­wert nicht zu; ohne­hin sind die Ver­mer­ke nicht gemäß § 2247 BGB unterschrieben.

Der Form­man­gel führt nach § 2085 BGB zur voll­stän­di­gen Unwirk­sam­keit des Tes­ta­ments, so dass auch die hand­schrift­li­chen tes­ta­men­ta­ri­schen Anord­nun­gen unwirk­sam sind. Dies ergibt sich dar­aus, dass die wesent­li­chen Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers, näm­lich die Bestim­mung des Erben, im form­un­wirk­sa­men, maschi­nel­len nota­ri­el­len Ent­wurf ent­hal­ten sind und der hand­schrift­li­che Tes­ta­mentstext blo­ße Ergän­zun­gen dazu beinhal­tet. Der Senat geht davon aus, dass der Erb­las­ser sei­ne tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gun­gen nur als Gan­zes gewollt hät­te, so dass nur eine „Zusam­men­schau“ des form­wirk­sa­men mit dem unwirk­sa­men Tes­ta­mentsteil dem mut­maß­li­chen Erb­las­serwil­len ent­spro­chen hät­te. Infol­ge­des­sen ist auch das hand­schrift­li­che Tes­ta­ment form­un­wirk­sam, wes­halb der Antrag auf Ertei­lung des Allein­erb­scheins zurück­ge­wie­sen wird.

Pra­xis­hin­weis:
Eine Bezug­nah­me in einem Tes­ta­ment auf ande­re Schrift­stü­cke ist nur dann zuläs­sig, wenn das Schrift­stück, auf wel­ches aus dem Tes­ta­ment her­aus ver­wie­sen wird, selbst form­ge­recht – hand­schrift­lich mit Unter­schrift oder nota­ri­ell – errich­tet ist. Dann genügt, dass sich eine Gesamt­ver­ständ­lich­keit des letz­ten Wil­lens aus bei­den Urkun­den ergibt. Die Bezug­nah­me auf ein nicht in Tes­ta­ments­form ver­fass­tes Schrift­stück ist nur dann unschäd­lich, wenn sie nur der Erklä­rung tes­ta­men­ta­risch wirk­sa­mer Bestim­mun­gen dient, die mit die­sem in Bezug genom­me­nen Schrift­stück aus­ge­legt wer­den kön­nen. Der zu ermit­teln­de Wil­le des Erb­las­sers muss jedoch im wirk­sam errich­te­ten Tes­ta­ment selbst eine hin­rei­chen­de Stüt­ze fin­den, wie die Andeu­tungs­theo­rie vorgibt.

Quel­le: OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 2 Wx 249/14, NJW-Spe­zi­al 2015, 200

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