Für sog. Null-Prozent-Finanzierungen bestand bislang kein Widerrufsrecht. Außerdem konnte weder der Kredit gekündigt, noch die mittels des Kredits gekaufte Ware zurückgegeben werden (BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).
Seit dem 21.03.2016 finden nach einer Änderung durch den deutschen Gesetzgeber auch auf unentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer die wesentlichen verbraucherschützenden Regelungen des Darlehensrechts ebenso Anwendung wie die §§ 358–360 BGB.
In Zukunft hat der Darlehensgeber den Verbraucher vor Abschluss des unentgeltlichen Darlehensvertrags (sog. Null-Prozent-Finanzierung) nach den Vorgaben des Art. 246 Abs. 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu informieren. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht frühestens ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss. Sollte es sich zusätzlich um ein verbundenes oder zusammenhängendes Geschäft handeln, ist auch über die Rechtsfolgen eines solchen zu belehren.
Die Neuregelung bringt Rechtssicherheit für die Verbraucher und ist zu begrüßen.
Unsere Anwälte für Vertragsrecht und Zivilrecht in Fellbach, sind gerne für Sie da.