Für sog. Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen bestand bis­lang kein Wider­rufs­recht. Außer­dem konn­te weder der Kre­dit gekün­digt, noch die mit­tels des Kre­dits gekauf­te Ware zurück­ge­ge­ben wer­den (BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).

Seit dem 21.03.2016 fin­den nach einer Ände­rung durch den deut­schen Gesetz­ge­ber auch auf unent­gelt­li­che Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen einem Ver­brau­cher und einem Unter­neh­mer die wesent­li­chen ver­brau­cher­schüt­zen­den Rege­lun­gen des Dar­le­hens­rechts eben­so Anwen­dung wie die §§ 358–360 BGB.

In Zukunft hat der Dar­le­hens­ge­ber den Ver­brau­cher vor Abschluss des unent­gelt­li­chen Dar­le­hens­ver­trags (sog. Null-Pro­zent-Finan­zie­rung) nach den Vor­ga­ben des Art. 246 Abs. 3 EGBGB über sein Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren. Ver­säumt er dies, erlischt das Wider­rufs­recht frü­hes­tens ein Jahr und zwei Wochen nach Ver­trags­schluss. Soll­te es sich zusätz­lich um ein ver­bun­de­nes oder zusam­men­hän­gen­des Geschäft han­deln, ist auch über die Rechts­fol­gen eines sol­chen zu belehren.

Die Neu­re­ge­lung bringt Rechts­si­cher­heit für die Ver­brau­cher und ist zu begrüßen.

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