Der Vermieter von Wohnraum hat jährlich über die Nebenkosten gegenüber seinem Mieter abzurechnen. Um seiner Ansprüche nicht verlustig zu gehen ist rechtzeitig und formell ordnungsgemäß abzurechnen. Tatsächlich sind aber viele Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft und häufig unwirksam.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 1 bis 3 BGB). Regelmäßig ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr.
Der Vermieter hat somit bis zum 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres Zeit über die Nebenkosten abzurechnen. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht; also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in den Abrechnungen bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
- die Berechnung des Anteils des Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
(BGH, Urteile vom 27.11.2002, Az. VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442; vom 23.11.1981, Az. VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573)
Entspricht die Betriebskostenabrechnung nicht den oben genannten Anforderungen ist sie formell unwirksam und wie eine nicht zugegangene Abrechnung zu behandeln. Die Folge ist, dass eine Nachzahlungsverpflichtung des Mieters nicht fällig wird. Erfolgt die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Ausschlussfrist, kann der Vermieter mit der behaupteten Nachzahlungsforderung gegen einen Anspruch des Mieters nicht aufrechnen.
(AG Siegburg, Urteil vom 30.11.2000, Az. 4 C 746/99, WM 2001, 245; AG Wedding, Urteil vom 01.03.2004, Az. 6b C 213/03)
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