Für den bilanzierenden Gewerbetreibenden gilt: Instandhaltungs-Rücklagenzuführungen sind keine Betriebsausgaben, sondern ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut.
Ausgaben können regelmäßig bereits mit Geldabfluss Werbungskosten darstellen. Hinsichtlich der Zuführung des Wohungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage hat der BFH die Abzugsfähigkeit verneint. Damit folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung.
Begründung: Dem Wohnungseigentümer steht als Mitglied einer Wohungseigentümergesellschaft (auch) eine Beteiligung an der Rücklage zu, so dass die Zahlung für die Instandhaltungsrücklage keine Vermögensverschiebung darstellt. Zudem ist der Anspruch an der Rücklage auch auf einen Rechtsnachfolger übertragbar, so dass er noch einen Vermögenswert des einzahlenden Wohnungseigentümers darstellt.
Kritik: Nach erfolgter Novellierung des WEG-Rechts ist die Entscheidung des BFH nicht weiter vertretbar. Seit dem 01.07.2007 ist der Wohnungseigentümer nämlich nicht mehr an der Instandhaltungsrücklage beteiligt. Auch das Steuerrecht muss die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (s. § 10 Abs. 6 WEG) und die daraus resultierende finanzielle Eigenständigkeit beachten. Dies kann auch nicht durch Stützung auf veraltete Kommentierungen, wie dies der BFH in seinem Beschluss getan hat, umgegangen werden.
Quelle: BFH, Beschluss vom 05.10.2011, Az. I R 94/10, NJW-Spezial 2012, 193
Für einen Gewerbetreibenden, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, gilt entsprechendes. Diesbezüglich handelt es sich um die nochmalige Bestätigung einer längst durch den BFH geklärten Rechtsfrage. Nach Auffassung des BFH ist die Beteiligung eines Gewerbetreibenden an der Instandhaltungsrückstellung ein Wirtschaftsgut, das mit den eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden muss. Es handelt sich dabei nicht um Betriebsausgaben.
Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrücklage vermittle einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Rückstellung. Selbst wenn dieser Anspruch zivilrechtlich erst später entstehen sollte, sei seine Entstehung zumindest hinreichend sicher und durch die Einzahlungen in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, was für eine Aktivierung genüge. Die Beteiligung an den Rückstellungen sind mit Anschaffungskosten (= Einzahlungen) anzusetzen, sofern nicht der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger sei. Eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen. Zwar entstehen die Ansprüche auf Bezahlung von Aufwendungen erst in der Zukunft. Dies wird jedoch dadurch kompensiert, dass die Instandhaltungsrückstellungen verzinslich anzulegen sind.
Quelle: BFH, Beschluss vom 05.10.2011, Az. I R 94/10, SteuK 2012, 208