Für den bilan­zie­ren­den Gewer­be­trei­ben­den gilt: Instand­hal­tungs-Rück­la­gen­zu­füh­run­gen sind kei­ne Betriebs­aus­ga­ben, son­dern ein zu akti­vie­ren­des Wirtschaftsgut.

Aus­ga­ben kön­nen regel­mä­ßig bereits mit Geld­ab­fluss Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len. Hin­sicht­lich der Zufüh­rung des Wohungs­ei­gen­tü­mers zur Instand­hal­tungs­rück­la­ge hat der BFH die Abzugs­fä­hig­keit ver­neint. Damit folgt der BFH der Auf­fas­sung der Finanzverwaltung.

Begrün­dung: Dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer steht als Mit­glied einer Wohungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft (auch) eine Betei­li­gung an der Rück­la­ge zu, so dass die Zah­lung für die Instand­hal­tungs­rück­la­ge kei­ne Ver­mö­gens­ver­schie­bung dar­stellt. Zudem ist der Anspruch an der Rück­la­ge auch auf einen Rechts­nach­fol­ger über­trag­bar, so dass er noch einen Ver­mö­gens­wert des ein­zah­len­den Woh­nungs­ei­gen­tü­mers darstellt.

Kri­tik: Nach erfolg­ter Novel­lie­rung des WEG-Rechts ist die Ent­schei­dung des BFH nicht wei­ter ver­tret­bar. Seit dem 01.07.2007 ist der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer näm­lich nicht mehr an der Instand­hal­tungs­rück­la­ge betei­ligt. Auch das Steu­er­recht muss die Rechts­fä­hig­keit der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (s. § 10 Abs. 6 WEG) und die dar­aus resul­tie­ren­de finan­zi­el­le Eigen­stän­dig­keit beach­ten. Dies kann auch nicht durch Stüt­zung auf ver­al­te­te Kom­men­tie­run­gen, wie dies der BFH in sei­nem Beschluss getan hat, umge­gan­gen werden.

Quel­le: BFH, Beschluss vom 05.10.2011, Az. I R 94/10, NJW-Spe­zi­al 2012, 193

Für einen Gewer­be­trei­ben­den, dem eine Eigen­tums­woh­nung gehört und der Zah­lun­gen in eine von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gebil­de­te Instand­hal­tungs­rück­stel­lung geleis­tet hat, gilt ent­spre­chen­des. Dies­be­züg­lich han­delt es sich um die noch­ma­li­ge Bestä­ti­gung einer längst durch den BFH geklär­ten Rechts­fra­ge. Nach Auf­fas­sung des BFH ist die Betei­li­gung eines Gewer­be­trei­ben­den an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung ein Wirt­schafts­gut, das mit den ein­ge­zahl­ten und noch nicht ver­brauch­ten Beträ­gen akti­viert wer­den muss. Es han­delt sich dabei nicht um Betriebsausgaben.

Die Betei­li­gung an einer Instand­hal­tungs­rück­la­ge ver­mitt­le einen geld­wer­ten Anspruch des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers auf Bezah­lung von Auf­wen­dun­gen aus der Rück­stel­lung. Selbst wenn die­ser Anspruch zivil­recht­lich erst spä­ter ent­ste­hen soll­te, sei sei­ne Ent­ste­hung zumin­dest hin­rei­chend sicher und durch die Ein­zah­lun­gen in der Ver­gan­gen­heit wirt­schaft­lich ver­ur­sacht, was für eine Akti­vie­rung genü­ge. Die Betei­li­gung an den Rück­stel­lun­gen sind mit Anschaf­fungs­kos­ten (= Ein­zah­lun­gen) anzu­set­zen, sofern nicht der Teil­wert auf­grund einer vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung nied­ri­ger sei. Eine Abzin­sung ist nicht vor­zu­neh­men. Zwar ent­ste­hen die Ansprü­che auf Bezah­lung von Auf­wen­dun­gen erst in der Zukunft. Dies wird jedoch dadurch kom­pen­siert, dass die Instand­hal­tungs­rück­stel­lun­gen ver­zins­lich anzu­le­gen sind.

Quel­le: BFH, Beschluss vom 05.10.2011, Az. I R 94/10, SteuK 2012, 208