Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner, die bei­de unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind, nicht dau­ernd getrennt leben und bei­de Arbeits­lohn bezie­hen, kön­nen bekannt­lich für den Lohn­steu­er­ab­zug wäh­len, ob sie bei­de in die Steu­er­klas­se IV ein­ge­ord­net wer­den wol­len oder ob einer von ihnen (der Höher­ver­die­nen­de) nach Steu­er­klas­se III und der ande­re nach Steu­er­klas­se V besteu­ert wer­den will. Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V ist so gestal­tet, dass die Sum­me der Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge bei­der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner in etwa der zu erwar­ten­den Jah­res­steu­er ent­spricht, wenn der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner ca. 60 Pro­zent , der in Steu­er­klas­se Vein­ge­stuf­te ca. 40 Pro­zent des gemein­sa­men Arbeits­ein­kom­mens erzielt. Bei abwei­chen­den Ver­hält­nis­sen des gemein­sa­men Arbeits­ein­kom­mens kann es auf­grund des ver­hält­nis­mä­ßig nied­ri­gen Lohn­steu­er­ab­zugs zu Steu­er­nach­zah­lun­gen kom­men. Aus die­sem Grund besteht bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V gene­rell die Pflicht zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Zur Ver­mei­dung von Steu­er­nach­zah­lun­gen bleibt es den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern daher unbe­nom­men, sich trotz­dem für die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV zu ent­schei­den, wenn sie den höhe­ren Steu­er­ab­zug bei dem Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner mit der Steu­er­klas­se V ver­mei­den wol­len; dann ent­fällt jedoch für den ande­ren Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner die güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se III.

Aus­wir­kun­gen der Steuerklassenwahl:

Bei der Wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on oder der Anwen­dung des Fak­tor­ver­fah­rens soll­ten die Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner dar­an den­ken, dass die Ent­schei­dung auch die Höhe der Ent­gelt-/Lohn­er­satz­leis­tun­gen , wie Arbeits­lo­sen­geld I, Unter­halts­geld, Kran­ken­geld, Ver­sor­gungs­kran­ken­geld, Ver­letz­ten­geld, Über­gangs­geld, Eltern­geld und Mut­ter­schafts­geld oder die Höhe des Lohn­an­spruchs bei der Alters­teil­zeit beein­flus­sen kann. Eine vor Jah­res­be­ginn getrof­fe­ne Steu­er­klas­sen­wahl wird bei der Gewäh­rung von Lohn­er­satz­leis­tun­gen von der Agen­tur für Arbeit grund­sätz­lich aner­kannt. Wech­seln Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner im Lau­fe des Kalen­der­jah­res die Steu­er­klas­sen, kön­nen sich bei der Zah­lung von Ent­gelt-/Lohn­er­satz­leis­tun­gen (z. B. wegen Arbeits­lo­sig­keit eines Ehe­gat­ten oder Inan­spruch­nah­me von Alters­teil­zeit ) uner­war­te­te Aus­wir­kun­gen erge­ben. Des­halb soll­ten Arbeit­neh­mer, die damit rech­nen, in abseh­ba­rer Zeit eine Ent­gelt-/Lohn­er­satz­leis­tung für sich in Anspruch neh­men zu müs­sen oder die­se bereits bezie­hen, vor der Neu­wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on bzw. der Anwen­dung des Fak­tor­ver­fah­rens zu deren Aus­wir­kung auf die Höhe der Ent­gelt-/Lohn­er­satz­leis­tung den zustän­di­gen Sozi­al­leis­tungs­trä­ger bzw. den Arbeit­ge­ber befragen.

Zustän­di­ge Behör­de für die Anträge:

Anträ­ge zum Steu­er­klas­sen­wech­sel oder zur Anwen­dung des Fak­tor­ver­fah­rens sind an das Finanz­amt zu rich­ten, in des­sen Bezirk die Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung ihren Wohn­sitz haben. Die Steu­er­klas­se ist eines der für den Lohn­steu­er­ab­zug maß­ge­ben­den Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le. Im Kalen­der­jahr 2015 gilt die im Kalen­der­jahr 2014 ver­wen­de­te Steu­er­klas­se wei­ter. Soll die­se Steu­er­klas­se nicht zur Anwen­dung kom­men, kann bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res 2014 eine ande­re Steu­er­klas­se oder abwei­chen­de Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on beim zustän­di­gen Finanz­amt bean­tragt wer­den. Weil ein sol­cher Antrag nicht als Wech­sel der Steu­er­klas­sen gilt, geht das Recht, ein­mal jähr­lich die Steu­er­klas­se zu wech­seln, nicht verloren.

Ein Steu­er­klas­sen­wech­sel im Lau­fe des Jah­res 2015 kann in der Regel nur ein­mal, und zwar spä­tes­tens bis zum 30. Novem­ber 2015, beim Wohn­sitz­fi­nanz­amt bean­tragt wer­den. Nur in den Fäl­len, in denen im Lau­fe des Jah­res 2015 ein Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner kei­nen Arbeits­lohn mehr bezieht (z. B. Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis ), einer der Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner ver­stor­ben ist oder sich die Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner auf Dau­er getrennt haben, kann das Wohn­sitz­fi­nanz­amt bis zum 30. Novem­ber 2015 auch noch ein wei­te­res Mal einen Steu­er­klas­sen­wech­sel vor­neh­men. Ein wei­te­rer Steu­er­klas­sen­wech­sel ist auch mög­lich, wenn ein Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner nach vor­an­ge­gan­ge­ner Arbeits­lo­sig­keit wie­der Arbeits­lohn bezieht oder nach einer Eltern­zeit das Dienst­ver­hält­nis wie­der aufnimmt.

Der Antrag ist von bei­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern gemein­sam mit dem beim Finanz­amt erhält­li­chen Vor­druck „Antrag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder in Ver­bin­dung mit der Berück­sich­ti­gung eines Frei­be­trags auf dem amt­li­chen Vor­druck „Antrag auf Lohn­steu­er-Ermä­ßi­gung“ bzw. „Ver­ein­fach­ter Antrag auf Lohn­steu­er-Ermä­ßi­gung“ zu beantragen.

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.