Kauft ein Kun­de in Deutsch­land bei einem Händ­ler im euro­päi­schen Aus­land z.B. ein e‑Book, fällt künf­tig die Umsatz­steu­er in Deutsch­land an und nicht mehr im Hei­mat­staat des Anbie­ters. Der Bun­des­rat hat heu­te die­ser ab 1. Janu­ar 2015 gel­ten­den Neu­re­ge­lung zuge­stimmt und damit eine euro­päi­sche Vor­ga­be umge­setzt. Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men wird zeit­gleich eine Ver­ein­fa­chung im Ver­fah­ren durch den so genann­ten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.

Telekommunikations‑, Rundfunk‑, Fern­seh- und auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te Dienst­leis­tun­gen an pri­va­te Kun­den inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on wer­den bis­her in dem Staat mit Umsatz­steu­er belegt, in dem das Unter­neh­men ansäs­sig ist, das die Dienst­leis­tung erbringt. Dies gilt zum Bei­spiel auch für die gro­ßen Anbie­ter von Musik, e‑Books, Apps und Fil­men zum Down­load im Inter­net. Ab dem nächs­ten Jahr sind die­se Umsät­ze in Deutsch­land zu ver­steu­ern, wenn der Kun­de in Deutsch­land wohnt. Die Neu­re­ge­lung ist im Gesetz zur Anpas­sung des natio­na­len Steu­er­rechts an den Bei­tritt Kroa­ti­ens zur EU und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten enthalten.

Unter­neh­mer, die sol­che Leis­tun­gen erbrin­gen, müs­sen sich daher grund­sätz­lich in Deutsch­land umsatz­steu­er­lich erfas­sen las­sen und hier ihren Mel­de- und Erklä­rungs­pflich­ten nach­kom­men. Alter­na­tiv kön­nen sie aber auch die neue Ver­fah­rens­er­leich­te­rung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch neh­men. Die­se Ver­fah­rens­er­leich­te­rung gilt ab 1. Janu­ar 2015 in allen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on. Ab 2015 kön­nen Unter­neh­men in Deutsch­land ihre in den übri­gen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on aus­ge­führ­ten Umsät­ze mit Telekommunikations‑, Rundfunk‑, Fern­seh- und auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen zen­tral über das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern auf elek­tro­ni­schem Weg erklä­ren und die Steu­er ins­ge­samt entrichten.

Die Teil­nah­me an der Son­der­re­ge­lung kön­nen deut­sche Unter­neh­mer auf elek­tro­ni­schem Weg beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern bean­tra­gen. Dies ist ab dem 1. Okto­ber 2014 mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2015 mög­lich und gilt ein­heit­lich für alle Staa­ten der EU. Für Anträ­ge deut­scher Unter­neh­mer stellt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein Online-Por­tal zur Verfügung.

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.