Der BGH hat ent­schie­den, dass ein Fahn­dungs­ein­trag im Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem (SIS) bei einem Gebraucht­wa­gen einen den Käu­fer zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­ti­gen­den Rechts­man­gel dar­stel­len kann.

Beim Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem han­delt es sich um eine umfang­rei­che Daten­bank, die unter ande­rem Infor­ma­tio­nen über gestoh­le­ne oder ver­miss­te Fahr­zeu­ge ent­hält. Der Haupt­zweck der Daten­bank ist – vor dem Hin­ter­grund grund­sätz­lich weg­ge­fal­le­ner Grenz­kon­trol­len an den Bin­nen­gren­zen – die Sicher­stel­lung eines hohen Maßes an Sicher­heit inner­halb der Schen­gen-Staa­ten, indem den zustän­di­gen natio­na­len Behör­den, wie Poli­zei und Grenz­schutz, gestat­tet wird, Aus­schrei­bun­gen zu Per­so­nen und Gegen­stän­den ein­zu­ge­ben und abzufragen.

Der Klä­ger kauf­te vom Beklag­ten im Jahr 2012 einen gebrauch­ten Old­ti­mer Rolls Roy­ce Cor­ni­che Cabrio zum Preis von 29.000 Euro. Beim Ver­such des Klä­gers, das Fahr­zeug im Juli 2013 anzu­mel­den, wur­de es jedoch poli­zei­lich sicher­ge­stellt, weil es im Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem (SIS) von den fran­zö­si­schen Behör­den als gestoh­len gemel­det und zur Fahn­dung aus­ge­schrie­ben wor­den war. Nach­dem im Zuge der Ermitt­lun­gen – die auch gegen den Klä­ger und den Beklag­ten wegen des Ver­dachts der Heh­le­rei geführt wur­den – die Ver­mu­tung auf­kam, der ehe­ma­li­ge fran­zö­si­sche Eigen­tü­mer könn­te den Dieb­stahl des Fahr­zeu­ges zum Zwe­cke des Ver­si­che­rungs­be­tru­ges nur vor­ge­täuscht haben, wur­de das Fahr­zeug Ende 2013 von der Poli­zei frei­ge­ge­ben und vom Klä­ger zuge­las­sen. Bereits kurz dar­auf wur­den die Ermitt­lun­gen aller­dings auch gegen die Par­tei­en wie­der­auf­ge­nom­men. Auf­grund der unver­än­dert fort­dau­ern­den SIS-Aus­schrei­bung erklär­te der Klä­ger im Mai 2014 schließ­lich den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und ver­lang­te Rück­zah­lung des Kaufpreises.
Sei­ne ent­spre­chen­de Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen Erfolg. Mit sei­ner vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folg­te der Beklag­te sein Kla­ge­ab­wei­sungs­be­geh­ren weiter.

Der BGH hat die Revi­si­on zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BGH kann die Aus­schrei­bung eines Gebraucht­wa­gens im Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem (SIS) einen den Käu­fer zum Rück­tritt berech­ti­gen­den Rechts­man­gel (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 435 Satz 1 BGB) dar­stel­len kann.

Um sei­ne Leis­tungs­pflicht zu erfül­len, habe ein Ver­käu­fer dem Käu­fer nicht nur Eigen­tum an der Kauf­sa­che zu ver­schaf­fen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er müs­se wei­ter­hin dafür sor­gen, dass sie frei von Rechts­män­geln sei, der Käu­fer sie also unan­ge­foch­ten und frei von Rech­ten Drit­ter wie ein Eigen­tü­mer nut­zen kön­ne (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 435 Satz 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB). Inso­fern sei nicht erst die behörd­li­che Sicher­stel­lung oder Beschlag­nah­me eines Kraft­fahr­zeu­ges, son­dern bereits des­sen Ein­tra­gung in die Fahn­dungs­lis­te auf­grund einer SIS-Aus­schrei­bung als Rechts­man­gel anzu­se­hen. Denn eine sol­che Ein­tra­gung sei für den Käu­fer mit der kon­kre­ten, im gesam­ten Schen­gen-Raum bestehen­den Gefahr ver­bun­den, dass bei der Zulas­sung des Fahr­zeugs oder einer Hal­ter­än­de­rung oder einer poli­zei­li­chen Kon­trol­le die Ein­tra­gung fest­ge­stellt und ihm das Fahr­zeug dar­auf­hin auf unbe­stimm­te Zeit ent­zo­gen werde.

Im vor­lie­gen­den Fall sei dies im Jahr 2013 bereits für die Dau­er von eini­gen Mona­ten gesche­hen gewe­sen. Nach­dem die SIS-Ein­tra­gung wei­ter­hin nicht besei­tigt sei, müs­se der Klä­ger auch zukünf­tig im gesam­ten Schen­gen-Raum jeder­zeit mit einer erneu­ten Beschlag­nah­me rech­nen. Gera­de bei einem Ent­zug im Aus­land wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneu­ten zeit­wei­sen Ent­zug der Nut­zungs­mög­lich­keit, son­dern ins­be­son­de­re auch mit erheb­li­chen Anstren­gun­gen zur Wie­der­erlan­gung des Fahr­zeug­be­sit­zes ver­bun­den. Wei­ter­hin sei auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahn­dungs­ein­tra­gung stark beein­träch­tigt; denn der Klä­ger wäre red­li­cher­wei­se gehal­ten, einen poten­ti­el­len Käu­fer über die SIS-Ein­tra­gung aufzuklären.

Quel­le zum Bei­trag: (Man­gel­haf­tig­keit eines Gebraucht­wa­gens bei Fahn­dungs­aus­schrei­bung) : BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 234/15

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.