Män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che nach Kauf einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ver­jäh­ren bereits nach zwei Jah­ren. Wer eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kauft und fest­stel­len muss, dass ein­zel­ne Tei­le der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge feh­ler­haft gelie­fert wor­den sind, fragt sich, in wel­cher Frist sei­ne Sach­män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che verjähren.

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wer­den regel­mä­ßig auf Dächern von Gebäu­den mon­tiert, wes­halb die auf fünf Jah­re ver­län­ger­te Ver­jäh­rungs­frist für Bau­wer­ke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) in Betracht kom­men kann. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun ent­schie­den, dass die gel­tend gemach­ten Sach­män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che nicht in fünf Jah­ren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), son­dern in zwei Jah­ren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren.

Die gelie­fer­ten Ein­zel­tei­le der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wur­den nicht ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det. Die im Streit­fall auf dem Dach der Scheu­ne errich­te­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist selbst kein Bau­werk im Sin­ne des Geset­zes. Bau­werk ist allein die Scheu­ne, auf deren Dach die Anla­ge mon­tiert wur­de. Für die Scheu­ne sind die Solar­mo­du­le jedoch nicht ver­wen­det wor­den. Sie waren weder Gegen­stand von Erneue­rungs- oder Umbau­ar­bei­ten an der Scheu­ne, noch sind sie für deren Kon­struk­ti­on, Bestand, Erhal­tung oder Benutz­bar­keit von Bedeu­tung. Viel­mehr dient die Anla­ge eige­nen Zwe­cken; denn sie soll Strom erzeu­gen und dem Käu­fer dadurch eine zusätz­li­che Ein­nah­me­quel­le (Ein­spei­se­ver­gü­tung) verschaffen.

Sofern Inha­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge man­gel­haf­te Tei­le gelie­fert bekom­men, ist daher die kur­ze Ver­jäh­rungs­frist von zwei Jah­ren für die Ansprü­che unbe­dingt zu beach­ten, um der Ansprü­che nicht ver­lus­tig zu gehen.

Quel­le: BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12

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