Mängelgewährleistungsansprüche nach Kauf einer Photovoltaikanlage verjähren bereits nach zwei Jahren. Wer eine Photovoltaikanlage kauft und feststellen muss, dass einzelne Teile der Photovoltaikanlage fehlerhaft geliefert worden sind, fragt sich, in welcher Frist seine Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren.
Photovoltaikanlagen werden regelmäßig auf Dächern von Gebäuden montiert, weshalb die auf fünf Jahre verlängerte Verjährungsfrist für Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) in Betracht kommen kann. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die geltend gemachten Sachmängelgewährleistungsansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren.
Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die im Streitfall auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.
Sofern Inhaber einer Photovoltaikanlage mangelhafte Teile geliefert bekommen, ist daher die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Ansprüche unbedingt zu beachten, um der Ansprüche nicht verlustig zu gehen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12
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