Böses Erwa­chen droht bei der Steuererklärung

Mil­lio­nen Steu­er­zah­ler lei­den finan­zi­ell unter der Coro­na­kri­se. Einen Teil des ent­fal­le­nen Arbeits­ent­gelts kom­pen­siert der­zeit das Kurz­ar­bei­ter­geld. Der Bezug kann jedoch für Arbeit­neh­mer im Fol­ge­jahr zu einem bösen Erwa­chen füh­ren. Denn dadurch kann eine Nach­zah­lung im Rah­men der Steu­er­erklä­rung fäl­lig werden.

Wer Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten hat, hat eine soge­nann­te Lohn­er­satz­leis­tung für einen Teil sei­nes Gehalts bekom­men. Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gelds ist von der Dau­er der Kurz­ar­beit, von der Steu­er­klas­se, dem Fami­li­en­stand und den Lohn­steu­er­merk­ma­len abhän­gig. Der Bezug einer Lohn­er­satz­leis­tung über 410 Euro im Jahr führt zur Ver­pflich­tung, eine Steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen. Das Unter­las­sen kann übri­gens von den Finanz­be­hör­den sank­tio­niert wer­den. Die Höhe des erhal­te­nen Kurz­ar­bei­ter­gel­des ist in der jähr­li­chen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aufgeführt.

Hat das Kurz­ar­bei­ter­geld im Jahr 2020 Lohn­aus­fäl­le teil­wei­se auf­ge­fan­gen, führt es 2021 mög­li­cher­wei­se zu einer Steu­er­nach­zah­lung. Obwohl Lohn­er­satz­leis­tun­gen grund­sätz­lich nicht besteu­ert wer­den, d.h. kei­ne Ein­kom­men­steu­er dar­auf fäl­lig wird, unter­lie­gen sie dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Das bedeu­tet, dass das Kurz­ar­bei­ter­geld im Rah­men der Steu­er­erklä­rung, also im Nach­hin­ein, zum regu­lä­ren Arbeits­lohn hin­zu­ge­rech­net wird, um den indi­vi­du­el­len Steu­er­satz fest­zu­le­gen. Es erhöht somit die Bemes­sungs­grund­la­ge und den Steu­er­satz für das regu­lär aus­be­zahl­te Gehalt und alle übri­gen steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte.

Als der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er lau­fend monat­lich abge­führt hat, um das Gehalt aus­zu­zah­len, wur­de das Kurz­ar­bei­ter­geld dabei nicht berück­sich­tigt. Das Finanz­amt holt sich die feh­len­den Steu­er­ein­nah­men daher im Fol­ge­jahr zum Teil wie­der zurück.

Auch eine frei­wil­li­ge Auf­sto­ckung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des durch den Arbeit­ge­ber wur­de durch das Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz vor­über­ge­hend steu­er­frei gestellt. Die­se kann bis zu einer Höchst­gren­ze von 80 Pro­zent des Lohn­aus­falls zusam­men mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld gewährt wer­den. Jedoch unter­lie­gen die­se Zuschüs­se eben­falls dem Progressionsvorbehalt.

Mit dem Steu­er­be­scheid kommt dann die Gewiss­heit, dass die Steu­er­erstat­tung ent­we­der durch den Erhalt des Kurz­ar­bei­ter­gel­des gekürzt wur­de oder unter Umstän­den sogar eine Steu­er­nach­zah­lung fäl­lig wird.

Ob tat­säch­lich eine Nach­zah­lung an das Finanz­amt not­wen­dig wird, hängt von vie­len Fak­to­ren ab. Dazu zäh­len die Dau­er und der Anteil der Kurz­ar­beit. Eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len auch der indi­vi­du­el­le Grenz­steu­er­satz und die Steu­er­klas­sen­ver­tei­lung bei Ehe­gat­ten. Wer etwas von der Steu­er, z.B. hohe Wer­bungs­kos­ten, abzu­set­zen hat, kann aber eine erwar­te­te Nach­zah­lung abmildern.

Soll­ten Sie also im Jahr 2020 Kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen haben und in der Ver­gan­gen­heit kei­ne Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ge­ben haben, wer­den Sie erst­mals für das Jahr 2020 eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müssen.

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Quel­le für den Arti­kel: Kurz­ar­bei­ter­geld Nach­zah­lung bei der Steu­er­erklä­rung : ots ‒ Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e.V.

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