Böses Erwachen droht bei der Steuererklärung
Millionen Steuerzahler leiden finanziell unter der Coronakrise. Einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts kompensiert derzeit das Kurzarbeitergeld. Der Bezug kann jedoch für Arbeitnehmer im Folgejahr zu einem bösen Erwachen führen. Denn dadurch kann eine Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung fällig werden.
Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine sogenannte Lohnersatzleistung für einen Teil seines Gehalts bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Der Bezug einer Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr führt zur Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Das Unterlassen kann übrigens von den Finanzbehörden sanktioniert werden. Die Höhe des erhaltenen Kurzarbeitergeldes ist in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt.
Hat das Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 Lohnausfälle teilweise aufgefangen, führt es 2021 möglicherweise zu einer Steuernachzahlung. Obwohl Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert werden, d.h. keine Einkommensteuer darauf fällig wird, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Als der Arbeitgeber die Lohnsteuer laufend monatlich abgeführt hat, um das Gehalt auszuzahlen, wurde das Kurzarbeitergeld dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt holt sich die fehlenden Steuereinnahmen daher im Folgejahr zum Teil wieder zurück.
Auch eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend steuerfrei gestellt. Diese kann bis zu einer Höchstgrenze von 80 Prozent des Lohnausfalls zusammen mit dem Kurzarbeitergeld gewährt werden. Jedoch unterliegen diese Zuschüsse ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird.
Ob tatsächlich eine Nachzahlung an das Finanzamt notwendig wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern.
Sollten Sie also im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben und in der Vergangenheit keine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, werden Sie erstmals für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben müssen.
Melden Sie sich gerne bei uns! Herr Steuerberater Marc Pondelik erstellt gerne ihre Steuererklärung.
Quelle für den Artikel: Kurzarbeitergeld Nachzahlung bei der Steuererklärung : ots ‒ Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.