Was ist bei einer Kün­di­gung durch die Bau­spar­kas­se zu tun?

Bau­spar­kas­sen kün­di­gen ihren Kun­den seit dem Jahr 2008 in meh­re­ren Wel­len ins­be­son­de­re sol­che Bau­spar­ver­trä­ge, bei denen sie mit den Kun­den hohe Gut­ha­ben­zin­sen ver­ein­bart hat­ten. Ob sich Kun­den dies gefal­len las­sen müs­sen oder gegen die Kün­di­gung vor­ge­hen soll­ten, erklärt der fol­gen­de Beitrag.

1. Das Pro­blem der Bau­spar­kas­sen ist hausgemacht

Vie­le Bau­spar­kas­sen haben Ver­brau­chern aktiv Bau­spar­ver­trä­ge als Geld­an­la­ge ver­kauft (soge­nann­te Ren­di­te­ta­ri­fe). Zen­tra­les Ver­kaufs­ar­gu­ment war in die­sen Fäl­len also nicht ein zins­güns­ti­ges Dar­le­hen, son­dern ein höhe­rer Zins bei Ver­zicht auf das Bau­spar­dar­le­hen. In der Wer­bung von BHW hieß es bei­spiels­wei­se: „Mit BHW Dis­po maXX erzie­len Sie bis zu 4,25% Gut­ha­ben­zin­sen bei Dar­le­hens­ver­zicht und min­des­tens sie­ben Jah­ren Lauf­zeit“ und „Mit BHW Dis­po maXX haben Sie alle Frei­hei­ten. Güns­ti­ges Bau­geld oder hohe Ren­di­te das ent­schei­den ganz allein Sie“. Noch heu­te wer­den Bau­spar­ver­trä­ge mit die­sem zen­tra­len Kun­den­nut­zen verkauft.

Bei der­ar­ti­ger Wer­bung haben Bau­spar­ver­trä­ge also nicht in allei­ni­gen Zweck, ein Bau­spar­dar­le­hen zu errei­chen. Bau­spar­ver­trä­ge die­nen auch der Erzie­lung einer Ren­di­te zum Ver­mö­gens­auf­bau. Der Ver­trags­ab­schluss zu den Spa­rer aller­dings mit Kos­ten ver­bun­den. Er muss eine Abschluss­ge­bühr bezah­len, und zwar auf die vol­le Bau­spar­sum­me, unab­hän­gig davon, ob er spä­ter über­haupt ein Bau­spar­dar­le­hen in Anspruch neh­men möch­te. Zusam­men­ge­fasst: Bau­spar­ver­trä­ge wur­den und wer­den auch als Geld­an­la­ge verkauft!

Die Bau­spar­kas­sen haben die Tari­fe ver­kauft, ohne eine Ver­trags­lauf­zeit zu ver­ein­ba­ren. Sie haben sich auch kein Kün­di­gungs­recht vor­be­hal­ten, falls die Zin­sen fal­len. Kün­di­gun­gen durch die Bau­spar­kas­sen waren in der Ver­gan­gen­heit nie ein The­ma, weil die Bau­spar­kas­sen jahr­zehn­te­lang durch die Her­ein­nah­me von gering ver­zins­ten Gut­ha­ben und Her­aus­ga­be höher ver­zins­ter Kre­di­te Gewin­ne gemacht haben. Der­zeit erwirt­schaf­ten die Bau­spar­kas­sen mit eini­gen Ver­trä­gen aller­dings Ver­lus­te. Die­se Ver­lus­te aber sind haus­ge­macht. Nie­mand hat­te die Bau­spar­kas­sen gezwun­gen, die bewor­be­nen Ren­di­te­ta­ri­fe zu ver­kau­fen. Es ist auch kein Pro­blem, dass alle Bau­spar­kas­sen glei­cher­ma­ßen betrifft.

Des­halb wol­len die Bau­spar­kas­sen die aus ihrer eige­nen Geschäfts­po­li­tik resul­tie­ren­den Gewinn­schmä­le­run­gen durch Ver­trags­kün­di­gun­gen besei­ti­gen. Für die aus­ge­mach­ten Ver­säum­nis­se müs­sen aber die Eigen­tü­mer gera­de­ste­hen und die Ver­lus­te dür­fen nicht auf die Kun­den abge­wälzt werden.

2. Aktu­ell genann­te Kündigungsgründe

Die Kun­den dür­fen grund­sätz­lich davon aus­ge­hen, dass die Bau­spar­kas­se den Ver­trag nicht ein­fach kün­di­gen kann, solan­ge der Ver­trag nicht erfüllt ist. Von einem vollerfüll­ten Ver­trag kön­nen Ver­brau­cher erst aus­ge­hen, wenn sie außer dem Recht auf Zin­sen und Rück­zah­lung der Ein­la­ge sonst kei­ne Rech­te aus dem Ver­trag mehr ablei­ten kön­nen. Wenn die Kun­den also kein Bau­spar­dar­le­hen mehr bean­spru­chen kön­nen und die ver­ein­bar­te Bau­spar­sum­me als Gut­ha­ben zur Ver­fü­gung steht, dann ist der Ver­trag erfüllt und eine Kün­di­gung der Bau­spar­kas­se nach dem all­ge­mei­nen Dar­le­hens­recht des BGB möglich.

Unge­ach­tet die­ser Sach­la­ge füh­ren Bau­spar­kas­sen die unter­schied­lichs­ten Kün­di­gungs­grün­de an:

Kün­di­gungs­grund 1: Die Bau­spar­sum­me ist in vol­ler Höhe angespart

Das OLG Stutt­gart (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11) hat ent­schie­den, dass „die Bau­spar­kas­se den Bau­spar­ver­trag nicht kün­di­gen darf, wenn sie dadurch dem Bau­spa­rer den Anspruch auf das Til­gungs­dar­le­hen ent­zieht“. Wenn der Kun­de nur noch das Recht auf Ver­zin­sung und Rück­zah­lung hat (also kein Dar­le­hens­an­spruch), dann ist sei­ne Ein­la­ge im Grun­de nichts ande­res als ein Dar­le­hen an die Bau­spar­kas­se mit fes­tem Zin­sen unbe­stimm­ter Lauf­zeit. Dann sind gesetz­li­che Rege­lun­gen zum Dar­le­hens­recht anwend­bar. Ein Kün­di­gungs­recht kann sich aus § 488 Abs. 3 BGB erge­ben, wonach bei­de Par­tei­en zur Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges bin­nen einer Frist von drei Mona­ten berech­tigt sind.

Räumt der Bau­spar­ta­rif dem Kun­den aber das Recht auf ein Bau­spar­dar­le­hen ein, wel­ches unab­hän­gig von dem ange­spar­ten Gut­ha­ben ist, könn­te argu­men­tiert wer­den, dass das Dar­le­hens­recht des BGB nicht anwend­bar ist.

Kün­di­gungs­grund 2: Kün­di­gung 10 Jah­re nach Errei­chen der Zuteilungsvoraussetzungen

Das LG Mainz (Az. 5 O 1/14) hat­te in einem ver­han­del­ten Fall ein Kün­di­gungs­recht der Bau­spar­kas­se bejaht. Das Gericht ist der Auf­fas­sung, dass der Bau­spar­ver­trag auf die Erlan­gung eines Bau­spar­dar­le­hens in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen Bau­spar­gut­ha­ben und ver­ein­bar­te Bau­spar­sum­me aus­ge­legt sei. Dass ein Dar­le­hen über zehn Jah­re hin nicht abge­ru­fen wird, sei kein ver­trags­ge­mä­ßer, dau­er­haft auf­recht zu erhal­ten­der Zustand. Da der Bau­spar­ver­trag wäh­rend der Anspar­pha­se als Dar­le­hens­ver­trag zu qua­li­fi­zie­ren sei, stell­ten die Ein­la­gen des Bau­spa­rers ein Dar­le­hen an die Bau­spar­kas­se dar. Ein Kün­di­gungs­recht lei­te­te das Gericht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab.

Das Gericht geht irr­tüm­lich in sei­ner Aus­le­gung der Anspruchs­vor­aus­set­zung von einem voll­stän­di­gen Emp­fang des Dar­le­hens aus. Das Gericht meint, dass ein voll­stän­di­ger Emp­fang des Dar­le­hens auf­grund der struk­tu­rel­len Eigen­hei­ten des Bau­spar­ver­tra­ges, des­sen Ver­trags­zweck die Dar­le­henser­lan­gung sei schon bei Ein­tritt der erst­ma­li­gen Zutei­lungs­rei­fe anzu­neh­men sei. Denn dann kön­ne das Dar­le­hen erst­ma­lig erlangt werden.

Nach rich­ti­ger Auf­fas­sung ist der Ver­trags­zweck aber das Errei­chen der Bau­spar­sum­me. Wie Ein­gangs geschil­dert, wur­den und wer­den Bau­spar­ver­trä­ge auch zu ren­ta­blen Geld­an­la­ge ver­kauft. Die Tat­sa­che, dass alle Bau­spar­kas­sen Tari­fe anbie­ten, die einen Zusatz „Rendite“(oder ver­gleich­ba­re Bezeich­nun­gen) beinhal­ten, wider­spricht dem aus­schließ­li­chen Ver­trags­zweck, ein Dar­le­hen zu erlan­gen. Für die­se Aus­le­gung spricht zudem auch, dass der Preis für den Abschluss eines Bau­spar­ver­trags von der Bau­spar­sum­me abhängt und nicht vom für die Zutei­lung erfor­der­li­chen Mindestsparguthaben.

Wenn nach den Bau­spar­be­din­gun­gen der Ver­trag nach Errei­chen der Zutei­lungs­vor­aus­set­zun­gen fort­ge­setzt wird, dann sind wei­te­re Spar­leis­tun­gen nichts ande­res als eine wei­te­re Dar­le­hens­ge­wäh­rung des Bau­spa­rers an sei­ne Bau­spar­kas­se. Die­se dafür bis zur Errei­chung der Bau­spar­sum­me vor­neh­men. Ein „voll­stän­di­ger Emp­fang“ des Dar­le­hens ist bis zu die­sem Zeit­punkt nicht erfolgt.

Im Gegen­satz zum LG Mainz argu­men­tiert das OLG Stutt­gart, dass ein Kün­di­gungs­recht der Bau­spar­kas­se nicht besteht, solan­ge der Kun­de aus sei­nem Bau­spar­ver­trag noch ein Recht auf ein Bau­spar­dar­le­hen gel­tend machen kann. Für die­se Opti­on auf ein Dar­le­hen hat der Kun­de sei­ner­zeit die übli­che Abschluss­ge­bühr bezahlt und über vie­le Jah­re eine nied­ri­ge­re Ver­zin­sung in Kauf genom­men als zu die­ser Zeit ande­re Spar­ver­trä­ge erwirt­schaf­tet hätten.

Schließ­lich bestä­ti­gen die Bau­spar­kas­sen jähr­lich nach Zins­gut­schrift neue Sal­den, also neue, ste­tig stei­gen­de Dar­le­hens­sum­men. Auch dies spricht da-gegen, dass die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB „voll­stän­di­ger Emp­fang“ erfüllt ist.

Kün­di­gungs­grund 3: Bau­spar­kas­se kün­digt Bau­spar­ver­trag ohne Regelbesparung

Die Bau­spar­kas­se argu­men­tiert mit den im Ein­zel­fall ver­ein­bar­ten Bau­spar­be­din­gun­gen. Im Abschnitt „Spar­zah­lun­gen“ des Ver­tra­ges fin­det sich dann in etwa die Ver­ein­ba­rung, dass, wenn der Bau­spa­rer sechs Regel­spar­bei­trä­ge unter Anrech­nung von Son­der­zah­lun­gen nicht geleis­tet hat und er der schrift­li­chen Auf­for­de­rung der Bau­spar­kas­se zur Nach­zah­lung län­ger als zwei Mona­te nicht nach­ge­kom­men ist, die Bau­spar­kas­se den Bau­spar­ver­trag mit einer Frist von drei Mona­ten kün­di­gen kann.

Die Ver­ein­ba­rung erscheint zunächst klar und deut­lich. Sie kann aller­dings in Wider­spruch zu den in der Wer­bung her­vor­ge­ho­be­nen Vor­tei­len des Bau­spa­rens („fle­xi­bel“, „Ruhen las­sen“) ste­hen. Wenn Bau­spar­kas­sen damit wer­ben, dass Ver­brau­cher jeder­zeit fle­xi­bel Spar­ra­ten auch aus­set­zen kön­nen, dann ist eine Klau­sel, wel­che den Ver­brau­cher ver­trag­lich zu spa­ren ver­pflich­tet, über­ra­schend und somit unwirksam.

Wenn die Klau­sel ein­deu­tig for­mu­liert ist, wird es schwie­rig, sich gegen ein dar­aus abge­lei­te­tes Kün­di­gungs­recht zu weh­ren. Sie kön­nen sich aber gegen die Auf­for­de­rung weh­ren, Bau­spar­bei­trä­ge über Jah­re hin­weg nach­zu­zah­len. Die Bau­spar­kas­se könn­te aus einer Klau­sel wie oben zitiert – wenn über­haupt – allen­falls die Nach­zah­lung von max. sechs Regel­spar­bei­trä­gen ver­lan­gen. Gericht­lich ist die­se Fra­ge aber noch nicht ent­schie­den. In jedem Fall soll­ten die Rege­lun­gen des Tari­fes über­prüft wer­den. Sind die Ver­trags­be­din­gun­gen so klar wie oben­ste­hend, soll­te einer Auf­for­de­rung, die Regel­be­spa­rung sofort wie­der auf­zu­neh­men, aller­dings nach­ge­kom­men wer­den, um der Bau­spar­kas­se kei­nen Kün­di­gungs­vor­wand zu lie­fern und zugleich die hohe Ver­zin­sung zu sichern.

Kün­di­gungs­grund 4: Bau­spar­kas­se addiert Bonus zum Gut­ha­ben, um frü­her kün­di­gen zu können

Die Bau­spar­kas­se lei­tet ihr Kün­di­gungs­recht wie in Kün­di­gungs­grund 1 beschrie­ben aus dem Dar­le­hens­recht des BGB ab. Aller­dings addiert sie zum Gut­ha­ben den Bonus. In der dadurch her­vor­ge­ru­fe­nen Kon­se­quenz ist der Bau­spar­ver­trag frü­her über­spart, und die Bau­spar­kas­se meint den Ver­trag frü­her kün­di­gen zu können.

Die Erfolgs­aus­sich­ten sich gegen die­sen Kün­di­gungs­grund zu weh­ren hän­gen vom Wort­laut der Ver­trags­be­din­gun­gen des Ein­zel­falls ab solan­ge der Ver­brau­cher aus dem Ver­trag noch das theo­re­ti­sche Recht auf ein Bau­spar­dar­le­hen ablei­ten kann, kann die Bau­spar­kas­se nicht kündigen.

3. Wei­te­re pro­ble­ma­ti­sche Ver­hal­tens­wei­sen der Bausparkassen

Abseits der Kün­di­gun­gen ver­su­chen die Bau­spar­kas­sen durch die nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Ver­hal­tens­wei­sen eine Redu­zie­rung der Zins­zah­lun­gen an Kun­den mit gut ver­zin­sen Bau­spar­ver­trä­gen zu erreichen.

Über­re­den zum Tarifwechsel

Die Bau­spar­kas­sen schrei­ben ihre Kun­den an oder besu­chen die­se und legen den Abschluss von angeb­lich viel bes­se­ren neu­en Ver­trä­gen nahe. Mit den neu­en Ver­trä­gen wür­den die Kun­den spä­ter für das gewünsch­te Dar­le­hen einen deut­li­chen gerin­ge­ren Zins bezah­len. Nach um Deckung in die „bes­se­ren“ Ver­trä­ge erhal­ten die Kun­den kei­nen Zins­bo­nus mehr.

Hier­bei han­delt es sich um eine dreis­te Vor­ge­hens­wei­se der Bau­spar­kas­sen in der Grau­zo­ne zur Falsch­be­ra­tung. Häu­fig bie­ten die neu­en Ver­trä­ge in Wahr­heit viel schlech­te­re Kon­di­tio­nen, selbst wenn der Kun­de dadurch ein Anspruch auf ein beson­ders „zins­güns­ti­ges“ Dar­le­hen erhal­ten hat. Denn bei einem Tarif­wech­sel ver­liert der Ver­brau­cher in der Regel sein Anspruch auf die Bonus Zin­sen und muss zum Teil auch ein Teil der Gut­ha­ben­zin­sen zurück­zah­len (Tarif­um­wand­lungs­be­trag). Die­ser Ver­lust ist nichts ande­res als eine extra Gebühr für das Bau­spar­dar­le­hen, die aber nicht im Effek­tiv­zins ent­hal­ten ist. Bei kor­rek­ter Berech­nung ver­teu­ern sich somit man­che Bau­spar­dar­le­hen um meh­re­re Pro­zent­punk­te. Die um Deckung von Guten in fak­tisch schlech­te­re Ver­trä­ge stellt aber eine Falsch­be­ra­tung dar, die mit anwalt­li­cher Hil­fe ange­grif­fen wer­den sollte.

Bau­spar­kas­se ver­wei­gert Bonus­zins bei über­spar­ten Verträgen

Merk­mal die­ser Kon­stel­la­ti­on ist: Die Bau­spar­kas­se zahlt kei­ne Bonus­zin­sen aus, wenn der Spa­rer mit sei­nen Ein­zah­lun­gen ein Gut­ha­ben erreicht, wel­ches die Bau­spar­sum­me über­steigt. Die Bau­spar­kas­se argu­men­tiert hier­mit den im Ein­zel­fall ver­ein­bar­ten Bau­spar­be­din­gun­gen und behaup­tet, dass ein Bonus­zins nur dann zu gewäh­ren wäre, wenn Ver­brau­cher noch auf ein Bau­spar­dar­le­hen ver­zich­ten können.

Auch hier­ge­gen soll­ten Kun­den sich weh­ren. Die Aus­sich­ten sind gut, hän­gen aber auch vom kon­kre­ten Wort­laut der Bedin­gun­gen ab. Schüt­zen­hil­fe leis­tet hier­bei das OLG Stutt­gart (Az. 9 O 151/11) mit fol­gen­der Klar­stel­lung: „Wer also ein Bau­spar­dar­le­hen nicht in Anspruch nimmt, son­dern statt­des­sen Spar­leis­tun­gen bis zur Bau­spar­sum­me erbringt, ver­zich­tet fak­tisch auf ein Bau­spar­dar­le­hen.“ Die wei­te­re Besteue­rung des Ver­trags kommt also einem for­ma­len Ver­zicht auf ein Bau­spar­dar­le­hen gleich. Wenn der Bonus als Treue­prä­mie bezeich­net wird, kann zudem noch argu­men­tiert wer­den, dass gera­de das Spa­ren bis zur voll­stän­di­gen errei­chen der Bau­spar­sum­me nichts ande­res ist als die längs­tens mög­li­che Ver­trags­treue. Hier­zu gibt es noch kei­ne höchst­rich­ter­li­che Rechtsprechung.

Bau­spar­kas­se ver­wei­gert die Annah­me wei­te­rer Sparleistungen

Die Bau­spar­kas­se behaup­tet, dass nach Errei­chen des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Min­dest­spar­gut­ha­ben jede wei­te­re Spar­leis­tung eine Son­der­zah­lung sei, die einer Zustim­mung durch die Bau­spar­kas­se bedarf. Die Bau­spar­kas­se will einer Erhö­hung des von ihr zu ver­zin­sen­den Gut­ha­ben entgegenwirken.

Hier­ge­gen soll­te man sich weh­ren! Die Erfolgs­aus­sich­ten sind gut, ins­be­son­de­re wenn es sich um Ver­trä­ge han­delt, die auch mit dem Argu­ment einer attrak­ti­ven Bonus­ver­zin­sung als Geld­an­la­ge ver­kauft wur­den. Höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung gibt es auch hier­zu noch nicht.

4. So weh­ren sie sich

Die Bau­spar­kas­sen ver­är­gern mit ihrem Ver­hal­ten Tau­sen­de Kun­den. Ihr Ver­hal­ten erschüt­tert das Ver­trau­en auf Ver­trags­treue. Sogar die­je­ni­gen, die nicht direkt betrof­fen sind, haben daher guten Grund, die Bau­spar­kas­sen nun aus einem neu­en Blick­win­kel zu betrachten.

Hier sind eini­ge Vor­schlä­ge, wie sie dar­auf reagie­ren können.

Unter­schrei­ben Sie kei­nes­falls vor­schnell einen Auszahlungsauftrag!

Bau­spar­kas­sen legen bei Kün­di­gung oder Andro­hung einer Kün­di­gung ihren Schrei­ben oft einen sepa­ra­ten Auf­trag auf Gut­ha­ben­aus­zah­lung bei, den sie unter­schrie­ben zurück­schi­cken sol­len. Mit die­sem Vor­ge­hen will die Bau­spar­kas­se erzwin­gen, dass sie den Ver­trag kün­di­gen und nicht die Bau­spar­kas­se. Über­le­gen Sie sich, ob sie die­sen Auf­trag ertei­len wol­len. Wenn sie am Ver­trag fest­hal­ten wol­len, dann tei­len Sie dies der Bau­spar­kas­se mit und erklä­ren, dass sie Bau­spar­dar­le­hen spä­ter in Anspruch neh­men wollen.

Behal­ten Sie sich alle Rech­te vor

Ist die Rechts­la­ge heu­te in Ihrem Fall noch nicht abschlie­ßend geklärt, dann wei­sen Sie Ihre Bau­spar­kas­se dar­auf hin, dass Sie sich alle Rech­te vor­be­hal­ten für den Fall einer gericht­li­chen Ent­schei­dung. Kün­di­ge Bau­spar­kas­se und stellt ein Gericht spä­ter fest, dass die Bau­spar­kas­se in die­sem Fall kein Kün­di­gungs­recht hat­te, dann kön­nen sie von der Bau­spar­kas­se Scha­den­er­satz verlangen.

Prü­fen Sie eine Kla­ge gegen Ihre Bausparkasse!

Wenn Ihr Fall in eine der oben ange­führ­ten Kate­go­rien passt, soll­ten Sie durch mich die Erfolgs­aus­sich­ten einer Kla­ge prü­fen lassen.

Nut­zen Sie Ihr Recht, Bau­spar­dar­le­hen sofort zurückzuzahlen!

Sie kön­nen ein Bau­spar­dar­le­hen jeder­zeit voll­stän­dig zurück­zah­len. Dafür müs­sen Sie kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bezah­len. Wie das geht? Wenn sie Geld ver­füg­bar haben, über­wei­sen Sie es ein­fach auf das Bau­spar­dar­le­hens­kon­to. Wenn Sie kei­ne Mit­tel übrig haben, spre­chen Sie mit Ihrer Bank, ob eine Umschul­dung mög­lich ist. Oft sind die Zin­sen für Raten­kre­di­te oder Eigen­heim­dar­le­hen aktu­ell nied­ri­ger als bei Bauspardarlehen.

Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Würt­tem­berg, www.vz-bawue.de/bausparkassen

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.