Kün­di­gung wegen Rau­chen in der Woh­nung rech­tens: Das LG Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass die frist­lo­se Kün­di­gung einer Miet­woh­nung wegen der durch den star­ken Tabak­kon­sum des Mie­ters ver­ur­sach­ten star­ken Geruchs­be­läs­ti­gung inner­halb eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses gerecht­fer­tigt war.

Die auf Räu­mung der Woh­nung kla­gen­de Ver­mie­te­rin kün­dig­te das Miet­ver­hält­nis, nach­dem sich Haus­be­woh­ner über die vom Rau­chen des Mie­ters aus­ge­hen­de Geruchs­be­läs­ti­gung beschwert hat­ten. Das Amts­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Gegen das Räu­mungs­ur­teil leg­te der Mie­ter Beru­fung ein.

Das LG Düs­sel­dorf hat die Beru­fung zurück­ge­wie­sen; der Mie­ter muss bis zum 31.12.2014 aus sei­ner Woh­nung aus­ge­zo­gen sein.

Das Land­ge­richt ist nach der Beweis­auf­nah­me davon über­zeugt, dass die Ver­mie­te­rin den Mie­ter münd­lich im Jahr 2012 mehr­fach wirk­sam abge­mahnt hat. Bei der Bemes­sung der lan­gen Räu­mungs­frist sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Beklag­te bereits seit ca. 40 Jah­ren in der Woh­nung lebe.

Das Land­ge­richt hat sich den Aus­füh­run­gen des Amts­ge­richts ange­schlos­sen: Dass ein Mie­ter in sei­ner Woh­nung rau­che, stel­le für sich genom­men kein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten dar und kön­ne dem­entspre­chend weder eine frist­lo­se noch eine ordent­li­che Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Der schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­stoß lie­ge im Fall des Mie­ters Fried­helm A. jedoch dar­in, dass die­ser kei­ne Maß­nah­men getrof­fen habe, um zu ver­hin­dern, dass Ziga­ret­ten­rauch in den Haus­flur zie­he. Er habe die Geruchs­be­läs­ti­gung sogar noch geför­dert, indem er sei­ne Woh­nung unzu­rei­chend gelüf­tet und sei­ne zahl­rei­chen Aschen­be­cher nicht geleert habe.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Das Land­ge­richt hat die Revi­si­on zum BGH zuge­las­sen, um eine grund­sätz­li­che Klä­rung der Fra­ge zu ermög­li­chen, ob die durch das Rau­chen eines Mie­ters ver­ur­sach­ten Immis­sio­nen inner­halb eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len können.

Zwi­schen­zeit­lich hat der BGH am 18.02.2015 über die Revi­si­on entschieden:

Die vom Land­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on hat­te Erfolg. Der BGH hat die Sache an eine ande­re Kam­mer des Beru­fungs­ge­richts zurückverwiesen.

Nach Auf­fas­sung des BGH kann eine Geruchs­be­läs­ti­gung der Mit­mie­ter durch Ziga­ret­ten­rauch, die ein Mie­ter durch ein­fa­che und zumut­ba­re Maß­nah­men (etwa die Lüf­tung über die Fens­ter) ver­hin­dern könn­te, im Ein­zel­fall zwar eine Stö­rung des Haus­frie­dens und eine Ver­let­zung ver­trag­li­cher Neben­pflich­ten des Mie­ters (Gebot der Rück­sicht­nah­me) dar­stel­len, ins­be­son­de­re, wenn die Inten­si­tät der Beein­träch­ti­gun­gen ein uner­träg­li­ches und gesund­heits­ge­fähr­den­des Aus­maß erreicht.

Im Streit­fall war dem BGH aller­dings eine Beur­tei­lung, ob eine die frist­lo­se Kün­di­gung gemäß § 569 Abs. 2 BGB recht­fer­ti­gen­de “nach­hal­ti­ge Stö­rung des Haus­frie­dens” oder auch nur eine die ordent­li­che Kün­di­gung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB recht­fer­ti­gen­de “schuld­haf­te nicht uner­heb­li­che Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten des Mie­ters” vor­lag, nicht mög­lich, weil die vom Beru­fungs­ge­richt vor­ge­nom­me­ne Wür­di­gung auf einer lücken­haf­ten und unter Ver­let­zung pro­zes­sua­ler Vor­schrif­ten erfolg­ten Tat­sa­chen­fest­stel­lung beruh­te. Die Sache war daher zurück­zu­ver­wei­sen, damit die erfor­der­li­chen Fest­stel­lun­gen nach­ge­holt wer­den können.

Den Rechts­streit end­gül­tig ent­schie­den hat inzwi­schen das LG Düsseldorf.

Ent­ge­gen sei­ner Ursprungs­ent­schei­dung (s.o.) hat das LG Düs­sel­dorf die Kla­ge der Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rin auf Räu­mung und Her­aus­ga­be der Miet­woh­nung des Rau­chers Fried­helm A. abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts hat kein Kün­di­gungs­grund vor­ge­le­gen, so dass die von der Klä­ge­rin aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung nicht zu einer Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses geführt hat. Das Land­ge­richt sei nach der Ver­neh­mung von drei­zehn Zeu­gen nicht zu der Über­zeu­gung gelangt, dass die Beein­träch­ti­gun­gen durch Tabak­ge­ruch im Trep­pen­haus des Miet­ob­jekts auf ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des beklag­ten Rau­chers Fried­helm A. zurück­zu­füh­ren waren.

Eine frist­lo­se Kün­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses nach § 569 Abs. 2 BGB set­ze unter ande­rem vor­aus, dass eine Par­tei den Haus­frie­den stört, die­se Stö­rung nach­hal­tig ist und sie auf­grund ihrer Nach­hal­tig­keit zu einer Unzu­mut­bar­keit der Ver­trags­fort­set­zung führt. Durch Rau­chen in einer Miet­woh­nung allein wer­de die Gren­ze zum ver­trags­wid­ri­gen Gebrauch noch nicht über­schrit­ten; ein Mie­ter dür­fe in sei­ner Woh­nung rau­chen. Nicht mehr ver­trags­ge­mäß sei es, wenn der Rau­cher das Gebot der Rück­sicht­nah­me nicht genü­gend beach­tet, weil er etwa nicht aus­rei­chend lüf­tet oder die Asche nicht ent­sorgt. Wegen des Kern­ge­halts der Gebrauchs­nut­zung einer Woh­nung sei­en an die Prü­fung des nicht mehr ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauchs im Ein­zel­fall stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. Auf­grund der Beweis­auf­nah­me durch Ver­neh­mung von drei­zehn Zeu­gen habe das LG Düs­sel­dorf zwar die Über­zeu­gung gewon­nen, dass es im Trep­pen­haus des strei­ti­gen Miet­ob­jekts grund­sätz­lich zu bestimm­ten Beein­träch­ti­gun­gen durch Tabak­ge­ruch gekom­men ist. Einen Ver­stoß des Rau­chers Fried­helm A. gegen das Gebot der Rück­sicht­nah­me und damit ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten sei aber nicht festzustellen.

Zum einen habe der Tabak­ge­ruch nach den Bekun­dun­gen der Zeu­gen nicht aus­schließ­lich dem Beklag­ten zuge­ord­net wer­den kön­nen. Zum ande­ren habe die Ver­neh­mung der Zeu­gen nicht hin­rei­chend erwie­sen, dass der Mie­ter nicht aus­rei­chend gelüf­tet oder die Asche ent­sorgt habe. Es habe auch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, dass der Tabak­ge­ruch von Rau­chern aus dem Haus­ein­gangs­be­reich her­rühr­te. Die Beweis­auf­nah­me habe kein so kla­res Bild über nach­hal­ti­ge Stö­run­gen oder nicht mehr hin­nehm­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen durch den Rau­cher Fried­helm A. erge­ben, dass eine Fort­set­zung des Miet­ver­tra­ges unzu­mut­bar wäre. Die Beein­träch­ti­gun­gen im Trep­pen­haus sei­en nach den Bekun­dun­gen der Zeu­gen unter dem Ein­druck des vor­lie­gen­den Räu­mungs­rechts­streits auch gerin­ger geworden.

Anlass, die Revi­si­on zuzu­las­sen (§ 543 ZPO), besteht nach Anga­ben des Land­ge­richts nicht.

Quel­len zum Bei­trag: Kün­di­gung wegen Rau­chen in der Woh­nung rech­tens: LG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.06.2014, Az. 21 S 240/13, BGH, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 186/14, LG Düs­sel­dorf, Urteil vom 28.09.2016, Az. 23 S 18/15

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