Kos­ten für Erneue­rung Ein­bau­kü­che nicht sofort abziehbar

BFH zur Abschrei­bungs­dau­er für Küchen: Der BFH hat unter Auf­ga­be sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass die Auf­wen­dun­gen für die kom­plet­te Erneue­rung einer Ein­bau­kü­che in einem ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en­ob­jekt nicht sofort als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzieh­bar sind; sie müs­sen viel­mehr über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren im Wege der Abset­zun­gen für Abnut­zung abge­schrie­ben werden.

Im Streit­fall hat­te der Klä­ger Ein­bau­kü­chen (Spü­le, Herd, Ein­bau­mö­bel und Elek­tro­ge­rä­te) in meh­re­ren ihm gehö­ren­den Miet­ob­jek­ten ent­fernt und durch neue ersetzt. Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass die hier­für ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen als sog. “Erhal­tungs­auf­wand” sofort abzieh­bar sei­en. Das Finanz­amt ließ ledig­lich die Kos­ten für den Ein­bau von Herd und Spü­le sowie für sol­che Elek­tro­ge­rä­te, deren Gesamt­kos­ten die Betrags­gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (410 Euro) nicht über­stie­gen, zum sofor­ti­gen Abzug zu; die Auf­wen­dun­gen für die Ein­bau­mö­bel ver­teil­te das Finanz­amt auf die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er von zehn Jahren.
Das Finanz­ge­richt hat­te die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge als unbe­grün­det abgewiesen.

Der BFH hat die vor­in­stanz­li­che Ent­schei­dung bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des BFH beruht die Neu­be­ur­tei­lung maß­geb­lich auf einem geän­der­ten Ver­ständ­nis zum Begriff der wesent­li­chen Bestand­tei­le bei Wohn­ge­bäu­den. Hier­zu gehör­ten die Gegen­stän­de, ohne die das Wohn­ge­bäu­de “unfer­tig” sei. Der BFH habe bis­lang die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die in einer Ein­bau­kü­che ver­bau­te Spü­le als Gebäu­de­be­stand­teil anzu­se­hen sei und dass dies nach Maß­ga­be regio­nal ggf. unter­schied­li­cher Ver­kehrs­auf­fas­sung auch für den Küchen­herd gel­te. Danach sei­en Auf­wen­dun­gen für die Erneue­rung die­ser Gegen­stän­de als Erhal­tungs­auf­wand sofort abzieh­bar gewesen.

Dem­ge­gen­über gehe der BFH nun­mehr davon aus, dass Spü­le und Koch­herd kei­ne unselbst­stän­di­gen Gebäu­de­be­stand­tei­le mehr sei­en. Dies sei mit der geän­der­ten Aus­stat­tungs­pra­xis zu begrün­den, so der BFH. Danach sei­en die ein­zel­nen Ele­men­te einer Ein­bau­kü­che ein eigen­stän­di­ges und zudem ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut mit einer Nut­zungs­dau­er von zehn Jah­ren. Die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten sei­en daher nur im Wege der AfA steu­er­lich zu berücksichtigen.

Quel­le zum Bei­trag: BFH zur Abschrei­bungs­dau­er für Küchen: BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az. IX R 14/15

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