Kosten für Erneuerung Einbauküche nicht sofort abziehbar
BFH zur Abschreibungsdauer für Küchen: Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; sie müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abgeschrieben werden.
Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. “Erhaltungsaufwand” sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des BFH beruht die Neubeurteilung maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehörten die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude “unfertig” sei. Der BFH habe bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen sei und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gelte. Danach seien Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar gewesen.
Demgegenüber gehe der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr seien. Dies sei mit der geänderten Ausstattungspraxis zu begründen, so der BFH. Danach seien die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten seien daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.
Quelle zum Beitrag: BFH zur Abschreibungsdauer für Küchen: BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az. IX R 14/15
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