Kos­ten für Abschieds­fei­er steu­er­lich abzugsfähig

Eine Abschieds­fei­er ist steu­er­lich absetz­bar: Das FG Müns­ter hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für eine Abschieds­fei­er, die ein Arbeit­neh­mer anläss­lich eines Arbeit­ge­ber­wech­sels ver­an­stal­tet, als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abzugs­fä­hig sind.

Der Klä­ger ist Diplom-Inge­nieur und war meh­re­re Jah­re als lei­ten­der Ange­stell­ter in einem Unter­neh­men tätig. Im Streit­jahr wech­sel­te der Klä­ger an eine Fach­hoch­schu­le und nahm dort eine Lehr­tä­tig­keit auf. Anläss­lich sei­nes Arbeits­platz­wech­sels lud der Klä­ger Kol­le­gen, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Ver­bands- und Behör­den­ver­tre­ter sowie Exper­ten aus Wis­sen­schaft und For­schung zu einem Abend­essen in ein Hotel­re­stau­rant ein. Die Ein­la­dun­gen stimm­te der Klä­ger mit sei­nem bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber ab. Die Anmel­dung für die Fei­er erfolg­te über das bis­he­ri­ge Sekre­ta­ri­at des Klä­gers. Das Hotel­re­stau­rant stell­te für die Aus­rich­tung der Abschieds­fei­er, an der ca. 100 Per­so­nen teil­nah­men, rund 5.000 Euro in Rech­nung, die der Klä­ger in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gel­tend mach­te. Das Finanz­amt lehn­te die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung mit der Begrün­dung ab, dass es sich um eine pri­va­te Fei­er gehan­delt habe.

Das FG Müns­ter hat der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge statt­ge­ge­ben und den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug in vol­lem Umfang zugelassen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts waren die Auf­wen­dun­gen für die Abschieds­fei­er durch die beruf­li­che Tätig­keit des Klä­gers ver­an­lasst. Der Anlass der Fei­er, der Arbeit­ge­ber­wech­sel des Klä­gers, sei rein beruf­li­cher Natur gewe­sen. Sämt­li­che Gäs­te des Klä­gers hät­ten aus sei­nem beruf­li­chen Umfeld gestammt, pri­va­te Freun­de oder Ange­hö­ri­ge habe der Klä­ger nicht ein­ge­la­den. Die ganz über­wie­gen­de Zahl der Gäs­te sei auch ohne Ehe- bzw. Lebens­part­ner ein­ge­la­den wor­den. Außer­dem habe der Klä­ger sei­nen bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber in die Orga­ni­sa­ti­on der Fei­er ein­ge­bun­den, indem er die Gäs­te­lis­te mit die­sem abge­stimmt und sein bis­he­ri­ges Sekre­ta­ri­at ihn bei der Orga­ni­sa­ti­on der Anmel­dun­gen unter­stützt habe. Der Umstand, dass die Fei­er abends statt­ge­fun­den habe, ste­he einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung nicht ent­ge­gen. Auch die Höhe der Kos­ten der Fei­er von rund 50 Euro pro Per­son sei unter Berück­sich­ti­gung des Ver­diens­tes und der beruf­li­chen Stel­lung des Klä­gers nicht so hoch, als dass dar­aus eine pri­va­te Ver­an­las­sung abge­lei­tet wer­den könne.

Quel­le zum Bei­trag: Eine Abschieds­fei­er ist steu­er­lich absetz­bar: FG Müns­ter, Urteil vom 29.05.2015, Az. 4 K 3236/12 E

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