Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht allein des­halb ver­sagt wer­den darf, weil der Antrag erst nach einer Außen­prü­fung gestellt wird.

Die Steu­er­ver­güns­ti­gung kann danach ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zur Kom­pen­sa­ti­on eines Steu­er­mehr­ergeb­nis­ses der Außen­prü­fung ein­ge­setzt wer­den, so der BFH.

Im Urteils­fall war bei einer land­wirt­schaft­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft im Herbst 2012 eine Außen­prü­fung für die Jah­re 2007 bis 2009 durch­ge­führt wor­den. Dabei ergab sich in allen geprüf­ten Jah­ren eine Erhö­hung des bis­her erklär­ten Gewinns. Nach Abschluss der Prü­fung bean­trag­te die Gesell­schaft einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG für das letz­te geprüf­te Wirt­schafts­jahr in Höhe von 10.000 Euro für die Beschaf­fung eines bereits in 2011 ange­schaff­ten Schlep­pers. Das Finanz­amt hat die Steu­er­ver­güns­ti­gung ver­sagt, weil deren Zweck nicht mehr erreicht wer­den kön­ne, näm­lich die Finan­zie­rung der Inves­ti­ti­on durch die Steu­er­erspar­nis zu erleichtern.

Das Finanz­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben, weil es des vom Finanz­amt gefor­der­ten Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hangs nach der im Streit­jahr anzu­wen­den­den Rechts­la­ge nicht bedürfe.

Der BFH hat sich der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts ange­schlos­sen. Er hat aller­dings das Ver­fah­ren an das Finanz­ge­richt zurück­ge­wie­sen, weil noch zu klä­ren sei, ob am Ende des Wirt­schafts­jahrs, für das die Steu­er­ver­güns­ti­gung bean­tragt wor­den sei (im Streit­fall das letz­te geprüf­te Wirt­schafts­jahr), bereits eine Inves­ti­ti­ons­ab­sicht bestan­den habe.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 gel­ten­de Rechts­la­ge, nach der die Steu­er­ver­güns­ti­gung vor­aus­setz­te, dass der Unter­neh­mer die Absicht hat­te, die Inves­ti­ti­on inner­halb der nächs­ten drei Jah­re durch­zu­füh­ren und das Inves­ti­ti­ons­gut anschlie­ßend min­des­tens zwei Jah­re in sei­nem Betrieb zu nut­zen. Das Bestehen die­ser Absicht muss­te nach­ge­wie­sen werden.

Seit 2016 hat sich die Rechts­la­ge ver­än­dert, denn die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht und die Absicht der spä­te­ren betrieb­li­chen Nut­zung wer­den seit­her nicht mehr aus­drück­lich vom Gesetz erwähnt.

Die nach­träg­li­che Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist somit eine gute Mög­lich­keit, um ein Mehr­ergeb­nis aus einer Außen­prü­fung abzu­mil­dern. Aller­dings soll­te dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in den spä­te­ren Jah­ren auch tat­säch­lich eine Inves­ti­ti­on fol­gen, da ansons­ten eine gewin­n­er­hö­hen­de Auf­lö­sung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags zzgl. Zin­sen droht.

Quel­le: BFH, Urteil vom 23.03.2016, Az. IV R 9/14

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