Der BFH hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird.
Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden, so der BFH.
Im Urteilsfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 Euro für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das Finanzamt hat die Steuervergünstigung versagt, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, weil es des vom Finanzamt geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe.
Der BFH hat sich der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen. Er hat allerdings das Verfahren an das Finanzgericht zurückgewiesen, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden.
Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
Die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist somit eine gute Möglichkeit, um ein Mehrergebnis aus einer Außenprüfung abzumildern. Allerdings sollte dem Investitionsabzugsbetrag in den späteren Jahren auch tatsächlich eine Investition folgen, da ansonsten eine gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags zzgl. Zinsen droht.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.03.2016, Az. IV R 9/14
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