Der BFH hat ent­schie­den, dass Eltern für ein Kind, das sich wäh­rend eines mehr­jäh­ri­gen Stu­di­ums außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on und des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums auf­hält, wei­ter­hin Kin­der­geld bezie­hen kön­nen, wenn das Kind einen Wohn­sitz im Haus­halt der Eltern beibehält.

Der Klä­ger ist deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit chi­ne­si­scher Her­kunft. Sein 1994 gebo­re­ner Sohn absol­vier­te nach dem Ende sei­ner schu­li­schen Aus­bil­dung zunächst einen ein­jäh­ri­gen Sprach­kurs in Chi­na und ent­schied sich nach des­sen Ende für ein im Sep­tem­ber 2013 begin­nen­des vier­jäh­ri­ges Bache­lor­stu­di­um in Chi­na. Wäh­rend des Stu­di­ums wohn­te der Sohn in einem Stu­den­ten­wohn­heim. Ver­wandt­schaft­li­che Bezie­hun­gen bestan­den am Stu­di­en­ort nicht. In den Som­mer­se­mes­ter­fe­ri­en 2013 und 2014 kehr­te der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutsch­land zurück und war wäh­rend die­ser Zei­ten in der elter­li­chen Woh­nung in sei­nem Kin­der­zim­mer unter­ge­bracht. Die Fami­li­en­kas­se hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Sep­tem­ber 2013 auf, da sie davon aus­ging, dass der Sohn sei­nen Wohn­sitz vom Inland nach Chi­na ver­legt habe.
Das FG Nürn­berg hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Gegen die Ent­schei­dung leg­te die Fami­li­en­kas­se Revi­si­on ein.

Der BFH hat die Revi­si­on zurückgewiesen.

Vor­aus­set­zung eines Kin­der­geld­an­spruchs sei u.a., so der BFH, dass das Kind einen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland, in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder in einem Staat habe, auf den das Abkom­men über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum Anwen­dung fin­de. Es sei inso­weit davon aus­zu­ge­hen, dass der Sohn zumin­dest wäh­rend des Streit­zeit­raums (Sep­tem­ber 2013 bis März 2014) trotz sei­nes Stu­di­ums in Chi­na einen inlän­di­schen Wohn­sitz bei­be­hal­ten habe. Da vor­über­ge­hen­de, weni­ger als ein­jäh­ri­ge Aus­lands­auf­ent­hal­te grund­sätz­lich nicht zum Weg­fall des Inlands­wohn­sit­zes führ­ten, sei der vor dem Stu­di­um durch­ge­führ­te Sprach­kurs als unpro­ble­ma­tisch anzusehen.

Aber auch im Hin­blick auf das Stu­di­um selbst bil­lig­te der BFH im Ergeb­nis die Wür­di­gung des Finanz­ge­richts, dass noch kei­ne Wohn­sitz­ver­la­ge­rung nach Chi­na statt­ge­fun­den habe. Maß­geb­lich sei inso­fern gewe­sen, dass der Sohn min­des­tens die Hälf­te sei­ner aus­bil­dungs­frei­en Zeit in Deutsch­land ver­brach­te und sei­ne Wohn­ver­hält­nis­se sowie per­sön­li­chen Bin­dun­gen einen stär­ke­ren Bezug zum Inland als zum Stu­di­en­ort auf­wie­sen. Uner­heb­lich sei dage­gen, ob der Klä­ger oder sein Sohn über aus­län­di­sche Wur­zeln verfügten.

Quel­le: BFH, Urteil vom 23.06.2015, Az. III R 38/14

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