Kin­der­geld: Stu­di­um kein Bestand­teil einer ein­heit­li­chen Erstausbildung

Kin­der­geld Stu­di­um nach Aus­bil­dung: Der BFH hat ent­schie­den, dass das Stu­di­um nicht inte­gra­ti­ver Bestand­teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung ist, wenn ein Kind nach Abschluss einer kauf­män­ni­schen Aus­bil­dung ein Stu­di­um auf­nimmt, das eine Berufs­tä­tig­keit voraussetzt.

Im Streit­fall hat­te die Toch­ter des Klä­gers nach ihrer Aus­bil­dung zur Kauf­frau im Gesund­heits­we­sen als Ange­stell­te in einer Kli­nik gear­bei­tet und sich dann für ein berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um an einer Ver­wal­tungs­aka­de­mie bewor­ben, das eine kauf­män­ni­sche Berufs­aus­bil­dung und eine ein­jäh­ri­ge Berufs­tä­tig­keit vor­aus­setz­te. Die Toch­ter streb­te eine Tätig­keit im mitt­le­ren Manage­ment im Gesund­heits­we­sen an. Da sie nach Ansicht der Fami­li­en­kas­se eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen hat­te und wei­ter­hin 30 Wochen­stun­den arbei­te­te, wur­de die Kin­der­geld­fest­set­zung aufgehoben.

Nach Abschluss einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­di­ums wird ein Kind zwi­schen 18 und 25 Jah­ren, das sich in einer zwei­ten oder wei­te­ren Aus­bil­dung befin­det, nur berück­sich­tigt, wenn es kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht. Eine Erwerbs­tä­tig­keit mit bis zu 20 Stun­den regel­mä­ßi­ger wöchent­li­cher Arbeits­zeit, ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis oder ein gering­fü­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis sind unschäd­lich (§ 32 Abs. 4 Sät­ze 2 und 3 EStG). Da aber die Toch­ter die zuläs­si­ge Wochen­ar­beits­gren­ze über­schrit­ten hat­te, kam der Fra­ge, ob es sich bei dem berufs­be­glei­ten­den Stu­di­um um eine Erst- oder Zweit­aus­bil­dung han­del­te, ent­schei­dungs­er­heb­li­che Bedeu­tung zu.
Das FG Neu­stadt (Wein­stra­ße) hat­te die Kla­ge abgewiesen.

Der BFH hat die Revi­si­on des Klä­gers zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH liegt eine Zweit­aus­bil­dung vor mit der Fol­ge der Ver­sa­gung von Kin­der­geld. Zwar gel­te nach der Recht­spre­chung des BFH ein ers­ter berufs­qua­li­fi­zie­ren­der Abschluss nicht als Erst­aus­bil­dung, wenn sich die­ser Abschluss als inte­gra­ti­ver Bestand­teil eines ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stel­le. Das hat­te der BFH z.B. zur Prü­fung als Steu­er­fach­an­ge­stell­ter im Rah­men eines dua­len Bache­lor­stu­di­ums im Steu­er­recht, zur Prü­fung als Fach­in­for­ma­ti­ke­rin im Rah­men einer dua­len Aus­bil­dung zum Bache­lor in Wirt­schafts­in­for­ma­tik sowie zum Bache­lor-Abschluss im Rah­men eines Mas­ter­stu­di­ums entschieden.

Eine sol­che ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung lie­ge – so auch im ent­schie­de­nen Streit­fall – man­gels not­wen­di­gen engen Zusam­men­han­ges regel­mä­ßig aber nicht mehr vor, wenn der zwei­te Aus­bil­dungs­ab­schnitt eine Berufs­tä­tig­keit vor­aus­set­ze. Sei Bedin­gung für ein berufs­be­glei­ten­des Stu­di­um an einer Ver­wal­tungs­aka­de­mie eine berufs­prak­ti­sche Erfah­rung von regel­mä­ßig einem Jahr, han­de­le es sich um einen die beruf­li­che Erfah­rung berück­sich­ti­gen­den Wei­ter­bil­dungs­stu­di­en­gang und damit um eine Zweitausbildung.

Quel­le zum Bei­trag: Kin­der­geld Stu­di­um nach Aus­bil­dung: BFH, Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 14/15

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