Der BGH hat ent­schie­den, dass ein vom Unter­halts­be­rech­tig­ten aus­ge­hen­der ein­sei­ti­ger Kon­takt­ab­bruch gegen­über sei­nem voll­jäh­ri­gen Sohn für eine Ver­wir­kung sei­nes Anspruchs auf Eltern­un­ter­halt allein regel­mä­ßig nicht ausreicht.

Nach Auf­fas­sung des BGH war der – zur Höhe unstrei­ti­ge – Anspruch auf Eltern­un­ter­halt trotz des Kon­takt­ab­bruchs zu dem voll­jäh­ri­gen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB ver­wirkt. Ein vom unter­halts­be­rech­tig­ten Eltern­teil aus­ge­hen­der Kon­takt­ab­bruch stel­le wegen der dar­in lie­gen­den Ver­let­zung der sich aus § 1618a BGB erge­ben­den Pflicht zu Bei­stand und Rück­sicht zwar regel­mä­ßig eine Ver­feh­lung dar. Sie füh­re aber nur bei Vor­lie­gen wei­te­rer Umstän­de, die das Ver­hal­ten des Unter­halts­be­rech­tig­ten auch als schwe­re Ver­feh­lung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erschei­nen las­sen, zur Ver­wir­kung des Eltern­un­ter­halts. Sol­che Umstän­de sei­en im vor­lie­gen­den Fall nicht fest­ge­stellt. Zwar möge der Vater durch sein Ver­hal­ten das fami­liä­re Band zu sei­nem voll­jäh­ri­gen Sohn auf­ge­kün­digt haben. Ande­rer­seits habe er sich in den ers­ten 18 Lebens­jah­ren sei­nes Soh­nes um die­sen geküm­mert. Er habe daher gera­de in der Lebens­pha­se, in der regel­mä­ßig eine beson­ders inten­si­ve elter­li­che Für­sor­ge erfor­der­lich ist, sei­nen Eltern­pflich­ten im Wesent­li­chen genügt. Die Errich­tung des Tes­ta­ments selbst stel­le kei­ne Ver­feh­lung dar, weil der Vater inso­weit ledig­lich von sei­nem Recht auf Tes­tier­frei­heit Gebrauch gemacht habe.

Das The­ma Eltern­un­ter­halt wird wegen der zuneh­men­den Über­al­te­rung in Ver­bin­dung mit nahe­zu explo­die­ren­den Pfle­ge­kos­ten in Zukunft ein beherr­schend wer­den. Die Sozi­al­trä­ger wer­den ver­stärkt Regress­an­sprü­che gegen die Kin­der von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Eltern gel­tend machen.

Glück­li­cher­wei­se hat der Gesetz­ge­ber die Kin­der geschützt, indem es recht groß­zü­gi­ge Frei­be­trä­ge vor­sieht bevor eine Unter­halts­pflicht ein­setzt. Zudem ist die Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über den eige­nen Kin­dern stets vor­ran­gig. Auch das Eigen­heim muss regel­mä­ßig nicht belas­tet oder gar ver­äu­ßert werden.

Soll­ten Sie zur Zah­lung von Eltern­un­ter­halt her­an­ge­zo­gen wer­den, hel­fe ich Ihnen ger­ne bei der Über­prü­fung der Recht­mä­ßig­keit und in begrün­de­ten Fäl­len bei der Abwehr der Forderung.

Quel­le: BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.