Der BGH hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.
Nach Auffassung des BGH war der – zur Höhe unstreitige – Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar möge der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.
Das Thema Elternunterhalt wird wegen der zunehmenden Überalterung in Verbindung mit nahezu explodierenden Pflegekosten in Zukunft ein beherrschend werden. Die Sozialträger werden verstärkt Regressansprüche gegen die Kinder von pflegebedürftigen Eltern geltend machen.
Glücklicherweise hat der Gesetzgeber die Kinder geschützt, indem es recht großzügige Freibeträge vorsieht bevor eine Unterhaltspflicht einsetzt. Zudem ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Kindern stets vorrangig. Auch das Eigenheim muss regelmäßig nicht belastet oder gar veräußert werden.
Sollten Sie zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden, helfe ich Ihnen gerne bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und in begründeten Fällen bei der Abwehr der Forderung.
Quelle: BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12
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