Kei­ne Steu­er­pflicht des Ver­kaufs der selbst­ge­nutz­ten Woh­nung bei kurz­zei­ti­ger Ver­mie­tung im Veräußerungsjahr

Der BFH hat ent­schie­den, dass der Steu­er­pflich­ti­ge, der eine Immo­bi­lie ver­kauft, die er vor weni­ger als zehn Jah­ren ent­gelt­lich erwor­ben und seit­dem zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt hat, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn auch dann nicht ver­steu­ern muss, wenn er die Woh­nung im Jahr der Ver­äu­ße­rung kurz­zei­tig ver­mie­tet hatte.

Sach­ver­halt

Im Streit­fall hat­te der Klä­ger 2006 eine Eigen­tums­woh­nung erwor­ben, die er bis zu sei­nem Aus­zug im April 2014 durch­ge­hend zu eige­nen Wohn­zwe­cken nutz­te und im Dezem­ber 2014 ver­kauf­te. Von Mai 2014 bis zur Ver­äu­ße­rung im Dezem­ber 2014 ver­mie­te­te er die Woh­nung. Das Finanz­amt ermit­tel­te aus der Ver­äu­ße­rung einen steu­er­pflich­ti­gen Gewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Das FG Stutt­gart hat­te der Kla­ge stattgegeben.

Ent­schei­dungs­grün­de

Der BFH hat die Revi­si­on des Beklag­ten gegen das Urteil des Finanz­ge­richts zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH liegt ein steu­er­ba­res Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft nicht vor. Da der Klä­ger die Woh­nung in den Jah­ren 2012 und 2013 sowie im Zeit­raum von Janu­ar bis ein­schließ­lich April 2014 durch­ge­hend zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt habe, sei­en die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Aus­nah­me­vor­schrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alter­na­ti­ve EStG erfüllt. Die “Zwi­schen­ver­mie­tung” von Mai 2014 bis Dezem­ber 2014 sei unschädlich.

Zu den ein­kom­men­steu­er­ba­ren sons­ti­gen Ein­künf­ten zäh­len u.a. sol­che aus der Ver­äu­ße­rung von Wohn­im­mo­bi­li­en, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als zehn Jah­re beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteue­rung aus­ge­nom­men sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Woh­nun­gen, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung ent­we­der aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken (1. Alter­na­ti­ve) oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken (2. Alter­na­ti­ve) genutzt wurden.

Die Steu­er­frei­heit tre­te daher u.a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alter­na­ti­ve – vor der Ver­äu­ße­rung eine zusam­men­hän­gen­de Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken von einem Jahr und zwei Tagen lie­ge; dabei müs­se sich die Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken auf das gesam­te mitt­le­re Kalen­der­jahr erstre­cken, wäh­rend die Wohn­nut­zung im zwei­ten Jahr vor der Ver­äu­ße­rung und im Ver­äu­ße­rungs­jahr nur jeweils einen Tag zu umfas­sen brauche.

Quel­le zum Bei­trag: Kurz­zei­ti­ge Ver­mie­tung steu­er­frei beim Ver­kauf im glei­chen Jahr – Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 16/2020 v. 26.03.2020

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