Keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung bei kurzzeitiger Vermietung im Veräußerungsjahr
Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige, der eine Immobilie verkauft, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern muss, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Das FG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der BFH hat die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH liegt ein steuerbares Veräußerungsgeschäft nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die “Zwischenvermietung” von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.
Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Die Steuerfreiheit trete daher u.a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liege; dabei müsse sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen brauche.
Quelle zum Beitrag: Kurzzeitige Vermietung steuerfrei beim Verkauf im gleichen Jahr – Pressemitteilung des BFH Nr. 16/2020 v. 26.03.2020
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