Ein zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­tes Gebäu­de, in dem sich nicht der Mit­tel­punkt des fami­liä­ren Lebens der Ehe­leu­te befin­det, ist kein steu­er­be­güns­tig­tes Fami­li­en­wohn­heim. Nicht begüns­tigt sind daher Zweit- oder Feri­en­woh­nun­gen. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt entschieden.

Der Klä­ger schenk­te im Jahr 2008 sei­ner Ehe­frau ein Haus, das die Fami­lie als Zweit­woh­nung und zu Feri­en­auf­ent­hal­ten nutz­te. Der Lebens­mit­tel­punkt der Ehe­leu­te befand sich nicht in dem über­tra­ge­nen Haus, son­dern am Haupt­wohn­sitz der Eheleute.

Das Finanz­amt setz­te Schen­kung­steu­er fest, ohne die Steu­er­be­frei­ung für Fami­li­en­wohn­hei­me zu berück­sich­ti­gen. Der BFH bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Finanz­amts. Die Zuwen­dung eines zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Hau­ses zwi­schen Ehe­gat­ten unter­liegt jeden­falls dann der Schen­kung­steu­er, wenn sich dort zum Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Schen­kung nicht der Lebens­mit­tel­punkt der Ehe­leu­te befindet.

Die nach ihrem Wort­laut sehr weit­rei­chen­de Steu­er­be­frei­ung für Fami­li­en­wohn­hei­me ist ein­schrän­kend aus­zu­le­gen. Das ergibt sich aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Vor­schrift und aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den. Dies ent­spricht auch der Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers, den gemein­sa­men fami­liä­ren Lebens­raum der Ehe­leu­te zu schüt­zen. Für eine wei­ter­ge­hen­de Steu­er­be­frei­ung, die die Zuwen­dung aller von den Ehe­leu­ten selbst genutz­ten Häu­ser und Eigen­tums­woh­nun­gen, also auch von Zweit- und Feri­en­woh­nun­gen erfasst, fehlt eine sach­li­che Rechtfertigung.

Quel­le: BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11

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