Der BGH hat ent­schie­den, dass Falsch­par­ker dem Besit­zer der Park­flä­che kei­ne unan­ge­mes­sen hohen Abschlepp­kos­ten erstat­ten müssen.

Der Pkw des Klä­gers wur­de unbe­rech­tigt auf dem als sol­chen gekenn­zeich­ne­ten Kun­den­park­platz eines Fit­ness­stu­di­os in Mün­chen abge­stellt. Des­sen Betrei­be­rin beauf­trag­te die Beklag­te auf­grund eines mit die­ser abge­schlos­se­nen Rah­men­ver­trags mit dem Ent­fer­nen des Fahr­zeugs. Hier­für war ein Pau­schal­be­trag von 250 Euro net­to ver­ein­bart. Die aus dem unbe­rech­tig­ten Par­ken ent­stan­de­nen Ansprü­che gegen den Klä­ger trat die Betrei­be­rin des Stu­di­os an die Beklag­te ab.

Die Beklag­te schlepp­te das Fahr­zeug ab. Spä­ter teil­te sie der Ehe­frau des Klä­gers tele­fo­nisch mit, der Stand­ort des Pkw wer­de bekannt gege­ben, sobald ihr der Fahr­zeug­füh­rer benannt und der durch das Abschlep­pen ent­stan­de­ne Scha­den von 250 Euro begli­chen wer­de. Der Klä­ger ließ die Beklag­te anwalt­lich auf­for­dern, ihm den Fahr­zeug­stand­ort Zug um Zug gegen Zah­lung von 100 Euro mit­zu­tei­len. Dem kam die Beklag­te nicht nach. Dar­auf­hin hin­ter­leg­te der Klä­ger 120 Euro bei dem Amts­ge­richt. Die Beklag­te ver­wei­ger­te wei­ter­hin die Bekannt­ga­be des Stand­orts des Fahr­zeugs und bezif­fer­te den von dem Klä­ger zu zah­len­den Betrag mit 297,50 Euro. Sodann hin­ter­leg­te der Klä­ger wei­te­re 177,50 Euro. Die Beklag­te teil­te ihm danach den Stand­ort des Fahr­zeugs mit. Der Klä­ger hält den von der Beklag­ten gefor­der­ten Betrag für zu hoch. Das Amts­ge­richt hat im Ergeb­nis ent­schie­den, dass der Klä­ger von den Abschlepp­kos­ten nur 100 Euro zu tra­gen hat und dass die Beklag­te ihn von sei­nen vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe von 703,80 Euro frei­stel­len muss. Das Land­ge­richt hat die vom Klä­ger zu tra­gen­den Abschlepp­kos­ten im Ergeb­nis auf 175 Euro abge­än­dert und die Kla­ge im Übri­gen abgewiesen.

Auf die Revi­sio­nen bei­der Par­tei­en hat der BGH ent­schie­den, dass der Klä­ger von der Beklag­ten nicht ver­lan­gen kann, von sei­nen vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten frei­ge­stellt zu wer­den. Hin­sicht­lich der kon­kre­ten Höhe der von dem Klä­ger zu tra­gen­den Abschlepp­kos­ten hat er die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt zurückverwiesen.

Der BGH bestä­tigt damit sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung. Das unbe­rech­tig­te Abstel­len von Fahr­zeu­gen auf einem Kun­den­park­platz stellt nach Auf­fas­sung des BGH eine Besitz­stö­rung bzw. eine teil­wei­se Besitz­ent­zie­hung dar. Die­se dür­fe der Besit­zer der Park­flä­chen im Wege der Selbst­hil­fe been­den, indem er das Fahr­zeug abschlep­pen lässt. Hier­mit kön­ne er schon im Vor­feld eines Park­ver­sto­ßes ein dar­auf spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men beauf­tra­gen. Die durch den kon­kre­ten Abschlepp­vor­gang ent­stan­de­nen Kos­ten müs­se der Falsch­par­ker erstat­ten, soweit sie in einem adäqua­ten Zusam­men­hang mit dem Park­ver­stoß ste­hen. Zu den erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten gehör­ten nicht nur die rei­nen Abschlepp­kos­ten, son­dern auch die Kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung des Abschlepp­vor­gangs ent­stan­den sind, etwa durch die Über­prü­fung des unbe­rech­tigt abge­stell­ten Fahr­zeugs, um den Hal­ter aus­fin­dig zu machen, das Anfor­dern eines geeig­ne­ten Abschlepp­fahr­zeugs, das Prü­fen des Fahr­zeugs auf Siche­rung gegen unbe­fug­tes Benut­zen, des­sen Besich­ti­gung von Inne­ren und Außen und die Pro­to­kol­lie­rung etwa vor­han­de­ner Schä­den. Nicht zu erstat­ten sei­en hin­ge­gen die Kos­ten für die Bear­bei­tung und außer­ge­richt­li­che Abwick­lung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs des Besit­zers, weil sie nicht unmit­tel­bar der Besei­ti­gung der Stö­rung die­nen. Auch Kos­ten für die Über­wa­chung der Park­flä­chen im Hin­blick auf unbe­rech­tig­tes Par­ken müs­se der Falsch­par­ker nicht erset­zen; ihnen feh­le der Bezug zu dem kon­kre­ten Park­ver­stoß, denn sie ent­ste­hen unab­hän­gig davon.

Die Ersatz­pflicht des Falsch­par­kers wer­de durch das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot begrenzt. Er habe nur die­je­ni­gen Auf­wen­dun­gen zu erstat­ten, die ein ver­stän­di­ger und wirt­schaft­lich den­ken­der Mensch in der Lage des Besit­zers der Park­flä­chen machen wür­de. Maß­geb­lich sei, wie hoch die orts­üb­li­chen Kos­ten für das Abschlep­pen und die unmit­tel­bar mit der Vor­be­rei­tung des Abschlepp­vor­gangs ver­bun­de­nen Dienst­leis­tun­gen sind. Regio­na­le Unter­schie­de sei­en zu berück­sich­ti­gen. Dies wird das Land­ge­richt durch Preis­ver­gleich, not­falls durch Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu klä­ren haben.

Ein Anspruch auf Ersatz sei­ner vor­ge­richt­li­chen Anwalts­kos­ten ste­he dem Klä­ger nicht zu. Denn im Zeit­punkt der Beauf­tra­gung des Rechts­an­walts hat­te der Klä­ger den geschul­de­ten Scha­dens­er­satz­be­trag weder gezahlt noch hin­ter­legt. Solan­ge dies nicht gesche­hen war, stand der Beklag­ten an dem Fahr­zeug ein Zurück­be­hal­tungs­recht zu, so dass sie sich nicht im Ver­zug mit der Fahr­zeug­rück­ga­be befand.

Quel­le: BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.