Kei­ne Gebüh­ren mehr bei Kartenzahlung

Eine Kar­ten­zah­lung, Über­wei­sung oder Last­schrift wird ver­brau­cher­freund­li­cher: Der Bun­des­rat hat am 07.07.2017 die vom Bun­des­tag am 01.06.2017 beschlos­se­ne Abschaf­fung von geson­der­ten Gebüh­ren bei die­sen Zah­lun­gen gebilligt.

Die Rege­lung der Kos­ten­lo­sen Kar­ten­zah­lung, hat eine euro­pa­wei­te Gel­tung und geht auf die Zwei­te Zah­lungs­dienste­richt­li­nie zurück.

Durch die Umset­zung der euro­päi­schen Richt­li­nie soll sich auch der Wett­be­werb im Bereich der Zah­lungs­diens­te ver­bes­sern. Außer­dem sind wei­te­re ver­brau­cher­schüt­zen­de Maß­nah­men vor­ge­se­hen. So wird die Haf­tung der Ver­brau­cher für nicht auto­ri­sier­te Zah­lun­gen von der­zeit höchs­tens 150 auf 50 Euro her­ab­ge­setzt. Bei Betrug oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ver­bes­sern sich die Rech­te der Ver­brau­cher. Fehl­über­wei­sun­gen von Kun­den kön­nen ein­fa­cher zurück­ge­holt werden.

Dar­über hin­aus unter­stellt das Gesetz Zah­lungs­aus­lö­se- und Kon­to­in­for­ma­ti­ons­dienst­leis­ter der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht. Bis­lang beweg­ten sich die­se bei­den Diens­te auf­sichts­recht­lich in einem Graubereich.

Der Bun­des­tag hat den ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung in eini­gen Punk­ten ver­än­dert. Dabei hat er unter ande­rem die Vor­schrif­ten zur Absi­che­rung im Haf­tungs­fall bei Zah­lungs­aus­lö­se- und Kon­to­in­for­ma­ti­ons­diens­ten präzisiert.

Außer­dem griff er eine For­de­rung des Bun­des­ra­tes aus sei­ner Ent­schlie­ßung zum Finanz­auf­sichts­rech­tergän­zungs­ge­setz vom 12.05.2017 auf. Dar­in hat­ten die Län­der die recht­si­che­re Klar­stel­lung gefor­dert, dass eine Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung bei Immo­bi­li­ar-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen im Fal­le einer Anschluss­fi­nan­zie­rung und Umschul­dung nicht erfor­der­lich ist. Es sei denn, die Dar­le­hens­sum­me ist deut­lich erhöht. Mit der Umset­zung der Zwei­ten Zah­lungs­dienste­richt­li­nie führt der Bun­des­tag nun­mehr eine sol­che Son­der­re­ge­lung ein.

Das Gesetz muss nun noch vom Bun­des­prä­si­den­ten unter­zeich­net wer­den. Der Weg­fall der geson­der­ten Gebüh­ren bei Kar­ten­zah­lun­gen soll am 13.01.2018 in Kraft tre­ten eben­so ein Groß­teil der wei­te­ren Vor­schrif­ten ein­schließ­lich der Son­der­re­ge­lung zur Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung bei Immobiliar-Vebraucherdarlehensverträgen.

Quel­le für den Bei­trag: Kos­ten­lo­se Kar­ten­zah­lung –  Pres­se­mit­tei­lung des BR v. 07.07.2017

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