Das FG Kas­sel hat ent­schie­den, dass ein Allein­er­be kei­ne Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung bezüg­lich eines Woh­nungs-Mit­ei­gen­tums­an­teils erhält, wenn er den vom Vater geerb­ten Woh­nungs-Mit­ei­gen­tums­an­teil unent­gelt­lich an die dort wei­ter­hin woh­nen­de Mut­ter über­lässt. Im fol­gen­den Bei­trag: Unent­gelt­li­che Über­las­sung an Ange­hö­ri­ge recht­fer­tigt kei­ne Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung, erfah­ren Sie mehr darüber:

Geklagt hat­te eine Frau, die Allein­er­bin ihres im Jah­re 2010 ver­stor­be­nen Vaters gewor­den war, nach­dem ihre Mut­ter als tes­ta­men­ta­risch ein­ge­setz­te Erbin die Erb­schaft aus­ge­schla­gen hat­te. In ihrer Erb­schaft­steu­er­erklä­rung mach­te die Klä­ge­rin für den im Nach­lass­ver­mö­gen befind­li­chen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem elter­li­chen Woh­nungs­ei­gen­tum eine Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gel­tend. Denn nach dem Tod des Erb­las­sers (Vater) han­de­le es sich wei­ter­hin um ein Fami­li­en­wohn­heim, da das vor dem Erb­fall von bei­den Eltern genutz­te Objekt nun­mehr von der Mut­ter allein genutzt wer­de. Die unent­gelt­li­che Über­las­sung des zum Nach­lass des Vaters gehö­ren­den Mit­ei­gen­tums­an­teils durch die Klä­ge­rin an ihre Mut­ter stel­le eine Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken dar, was zur Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung führe.

Dage­gen ver­nein­te das Finanz­amt im Streit­fall eine Selbst­nut­zung der Klä­ge­rin zu eige­nen Wohn­zwe­cken im Sin­ne der erb­schaft­steu­er­li­chen Befrei­ungs­vor­schrift und setz­te des­halb – unter Hin­zu­rech­nung des übri­gen Nach­lass­ver­mö­gens – Erb­schaft­steu­er in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.

Das FG Kas­sel hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts erfor­dert nach dem Geset­zes­text und nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung die Steu­er­be­frei­ung stets, dass die Woh­nung als sog. Fami­li­en­heim beim Erben unver­züg­lich zur Selbst­nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken bestimmt sei und dass sich in die­ser Woh­nung der Mit­tel­punkt des fami­liä­ren Lebens des Erben befin­de. Hier­für sei es nicht aus­rei­chend, dass die Klä­ge­rin nach dem Erb­fall nur gele­gent­lich zwei Räu­me genutzt und die Woh­nung im Übri­gen unent­gelt­lich ihrer Mut­ter über­las­sen habe. Denn auch die unent­gelt­li­che Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken an die Mut­ter als Ange­hö­ri­ge stel­le kei­ne Selbst­nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken der Klä­ge­rin dar.

Die Klä­ge­rin kön­ne sich auch nicht dar­auf beru­fen, dass sie nur den hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil geerbt habe, der sie nicht zur allei­ni­gen und unein­ge­schränk­ten Nut­zung der Woh­nung berech­ti­ge. Auch sei es nicht ent­schei­dend, dass sie täg­lich in die Woh­nung gekom­men und gele­gent­lich dort in einem Zim­mer über­nach­tet habe, um ihre Mut­ter, die das 80. Lebens­jahr weit über­schrit­ten habe, zu betreu­en und zu ver­sor­gen. Glei­ches gel­te für den Umstand, dass die Klä­ge­rin ein wei­te­res Zim­mer der Woh­nung genutzt habe, um dort Nach­lass­un­ter­la­gen zu lagern und um von dort den Nach­lass zu ver­wal­ten. Denn die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei ein­schrän­kend aus­zu­le­gen und set­ze auch beim Erwerb eines Mit­ei­gen­tums­an­teils vor­aus, dass das Woh­nungs­ob­jekt den Mit­tel­punkt des fami­liä­ren Lebens des Erben bilde.

Das FG Kas­sel hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts zuge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH unter dem Az. II R 32/15 anhängig.

Quel­le zum Bei­trag: Unent­gelt­li­che Über­las­sung an Ange­hö­ri­ge recht­fer­tigt kei­ne Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung – FG Kas­sel, Urteil vom 24.03.2015, Az. 1 K 118/15

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