Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns i.H.v. 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.
Die Klage war in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) “Ohne-Rechnung-Abrede” ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG).
Nach Auffassung des BGH bestehen in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13; Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13; Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14). Diese Grundsätze würden in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine “Ohne-Rechnung-Abrede” so abgeändert werde, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst werde.
Nachdem nunmehr mehrere höchstrichterliche Urteile zur Unwirksamkeit von vereinbarter Schwarzarbeit ergangen sind, kann nur eindringlich vor dem Abschluss solcher Geschäfte gewarnt werden. Lassen Sie sich dennoch auf eine Schwarzlohnabrede ein und es kommt zum Streit, stehen Sie vollkommen rechtlos da.
Quelle: BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16
Unsere Anwälte für Vertragsrecht und Zivilrecht in Fellbach, sind gerne für Sie da.