Der BGH hat sei­ne Recht­spre­chung zur Unwirk­sam­keit von Werk­ver­trä­gen fort­ge­führt, die gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz verstoßen.

Der Klä­ger begehrt vom Beklag­ten Rück­erstat­tung geleis­te­ten Werk­lohns i.H.v. 15.019,57 Euro, nach­dem er wegen Män­geln der Arbei­ten (Ent­fer­nung des alten sowie Beschaf­fung und Ver­le­gung eines neu­en Tep­pich­bo­dens in sei­nem pri­va­ten Wohn­haus) den Rück­tritt vom Ver­trag erklärt hatte.
Die Kla­ge war in den Vor­in­stan­zen abge­wie­sen wor­den. Das Beru­fungs­ge­richt hat­te fest­ge­stellt, dass die Par­tei­en zunächst einen Ver­trag über die Arbei­ten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlos­sen haben. Kur­ze Zeit spä­ter habe man sich dann geei­nigt, dass der Beklag­te eine Rech­nung ledig­lich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Wei­te­re 6.400 Euro soll­ten in bar gezahlt wer­den. Den Betrag der so erstell­ten Rech­nung über­wies der Klä­ger; wei­te­re – in der Höhe strei­ti­ge – Zah­lun­gen leis­te­te er in bar. Das Beru­fungs­ge­richt hat­te aus­ge­führt, der Ver­trag sei wegen Ver­sto­ßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG i.V.m. § 134 BGB nich­tig. Des­halb habe der Klä­ger kei­ne Män­gel­an­sprü­che und kön­ne Rück­zah­lung weder aus Rück­tritt noch aus unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung ver­lan­gen. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt der Klä­ger sei­nen Antrag weiter.

Der BGH hat die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen bestätigt.

Der BGH hat bereits in meh­re­ren Urtei­len seit 2013 ent­schie­den, dass bei einer (auch nur teil­wei­sen) “Ohne-Rech­nung-Abre­de” ein Werk­ver­trag nich­tig ist, wenn die Par­tei­en bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­sto­ßen, indem sie ver­ein­ba­ren, dass für eine Bar­zah­lung kei­ne Rech­nung gestellt und kei­ne Umsatz­steu­er gezahlt wer­den soll­te (vgl. § 14 UStG).

Nach Auf­fas­sung des BGH bestehen in sol­chen Fäl­len kei­ne gegen­sei­ti­gen Ansprü­che der Par­tei­en, weder Män­gel­an­sprü­che noch Rück­zah­lungs­an­sprü­che des Bestel­lers noch Zah­lungs­an­sprü­che des Werk­un­ter­neh­mers (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13; Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13; Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14). Die­se Grund­sät­ze wür­den in glei­cher Wei­se gel­ten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen­der Ver­trag nach­träg­lich durch eine “Ohne-Rech­nung-Abre­de” so abge­än­dert wer­de, dass er nun­mehr von dem Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG erfasst werde.

Nach­dem nun­mehr meh­re­re höchst­rich­ter­li­che Urtei­le zur Unwirk­sam­keit von ver­ein­bar­ter Schwarz­ar­beit ergan­gen sind, kann nur ein­dring­lich vor dem Abschluss sol­cher Geschäf­te gewarnt wer­den. Las­sen Sie sich den­noch auf eine Schwarz­lohn­ab­re­de ein und es kommt zum Streit, ste­hen Sie voll­kom­men recht­los da.

Quel­le: BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16

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