Der BGH hat ent­schie­den, dass ein Rad­fah­rer, der inner­orts ohne Helm fährt, bei einem unver­schul­de­ten Unfall kei­ne Mit­schuld an erlit­te­nen Kopf­ver­let­zun­gen trägt und somit ist es kein Mit­ver­schul­den wegen Nicht­tra­gens eines Fahrradhelms.

Die Klä­ge­rin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahr­rad auf dem Weg zur Arbeit auf einer inner­städ­ti­schen Stra­ße. Sie trug kei­nen Fahr­rad­helm. Am rech­ten Fahr­bahn­rand park­te ein PKW. Die Fah­re­rin des PKW öff­ne­te unmit­tel­bar vor der sich nähern­den Rad­fah­re­rin von innen die Fah­rer­tür, so dass die Klä­ge­rin nicht mehr aus­wei­chen konn­te, gegen die Fah­rer­tür fuhr und zu Boden stürz­te. Sie fiel auf den Hin­ter­kopf und zog sich schwe­re Schä­del-Hirn­ver­let­zun­gen zu, zu deren Aus­maß das Nicht­tra­gen eines Fahr­rad­helms bei­getra­gen hat­te. Die Klä­ge­rin nimmt die Pkw-Fah­re­rin und deren Haft­pflicht­ver­si­che­rer auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Das Ober­lan­des­ge­richt hat­te der Klä­ge­rin ein Mit­ver­schul­den von 20% ange­las­tet, weil sie kei­nen Schutz­helm getra­gen und damit Schutz­maß­nah­men zu ihrer eige­nen Sicher­heit unter­las­sen habe.

Der BGH hat das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und der Kla­ge in vol­lem Umfang stattgegeben.

Das Nicht­tra­gen eines Fahr­rad­helms füh­re ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts nicht zu einer Anspruchs­kür­zung wegen Mit­ver­schul­dens, so der BGH. Für Rad­fah­rer sei das Tra­gen eines Schutz­helms nicht vor­ge­schrie­ben. Zwar kön­ne einem Geschä­dig­ten auch ohne einen Ver­stoß gegen Vor­schrif­ten haf­tungs­recht­lich ein Mit­ver­schul­den anzu­las­ten sein, wenn er die­je­ni­ge Sorg­falt außer acht las­se, die ein ordent­li­cher und ver­stän­di­ger Mensch zur Ver­mei­dung eige­nen Scha­dens anzu­wen­den pfle­ge. Dies wäre hier zu beja­hen, wenn das Tra­gen von Schutz­hel­men zur Unfall­zeit nach all­ge­mei­nem Ver­kehrs­be­wusst­sein zum eige­nen Schutz erfor­der­lich und zumut­bar gewe­sen wäre. Ein sol­ches Ver­kehrs­be­wusst­sein habe es jedoch zum Zeit­punkt des Unfalls der Klä­ge­rin noch nicht gege­ben. So tru­gen nach reprä­sen­ta­ti­ven Ver­kehrs­be­ob­ach­tun­gen der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen im Jahr 2011 inner­orts nur 11% der Fahr­rad­fah­rer einen Schutz­helm. Inwie­weit in Fäl­len sport­li­cher Betä­ti­gung des Rad­fah­rers das Nicht­ra­gen eines Schutz­helms ein Mit­ver­schul­den begrün­den kön­ne, sei nicht zu ent­schei­den gewesen.

Für die Zukunft bedeu­tet das Urteil, dass mit anstei­gen­der Zahl der­je­ni­gen Rad­fah­rer, die einen Schutz­helm inner­orts tra­gen irgend­wann für den BGH die Schwel­le über­schrit­ten sein wird, ab der das Tra­gen eines Schutz­hel­mes ein all­ge­mei­nes Ver­kehrs­be­wusst­sein dar­stellt. Defi­niert hat der BGH die Schwel­le jedoch nicht. Ob die­se bereits bei 25% erreicht ist oder höher liegt bleibt abzuwarten.

Gene­rell kann aber jedem Fahr­rad­fah­rer nur emp­foh­len wer­den einen Schutz­helm zu tra­gen; und das nicht nur aus haf­tungs­recht­li­chen Gesichtspunkten.

Quel­le zum Bei­trag: Kein Mit­ver­schul­den wegen Nicht­tra­gens eines Fahr­rad­helms –  BGH, Urteil vom 17.06.2014, VI ZR 281/13

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