Leis­tun­gen von Eltern für den Unter­halt ihres in Aus­bil­dung befind­li­chen Kin­des, für das kein Anspruch auf Kin­der­geld (mehr) besteht, sind im Rah­men der gesetz­li­chen Höchst­be­trä­ge als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Lebt das Kind mit einem Lebens­ge­fähr­ten, der über aus­rei­chen­des Ein­kom­men ver­fügt, in einem gemein­sa­men Haus­halt, wird der Höchst­be­trag nicht gekürzt. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Urteil vom 28.04.2020 – VI R 43/17 entschieden.

Die Klä­ger mach­ten Unter­halts­auf­wen­dun­gen für ihre stu­die­ren­de Toch­ter, die mit ihrem Lebens­ge­fähr­ten in einer gemein­sa­men Woh­nung leb­te, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die­se nur zur Hälf­te an, da auch der Lebens­ge­fähr­te auf­grund der bestehen­den Haus­halts­ge­mein­schaft zum Unter­halt der Toch­ter bei­getra­gen habe. Dies beru­he auf dem Erfah­rungs­satz, dass Lebens­ge­fähr­ten bei unter­schied­lich hohem Ein­kom­men stets aus “einem Topf” wirt­schaf­te­ten und daher die Gesamt­ein­nah­men der Haus­halts­ge­mein­schaft jedem glei­cher­ma­ßen zur Ver­fü­gung stünden.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on ver­moch­ten sich weder das Finanz­ge­richt noch der BFH anzu­schlie­ßen. Ein ent­spre­chen­der Erfah­rungs­satz sei weder von der Lebens­wirk­lich­keit getra­gen, noch las­se er sich der Recht­spre­chung des BFH ent­neh­men, die ein „Wirt­schaf­ten aus einem Topf” nur bei Part­nern einer sozi­al­recht­li­chen Bedarfs­ge­mein­schaft anneh­me. Für die­se gel­te die Ver­mu­tung, dass hilfs­be­dürf­ti­ge (mit­tel­lo­se) Per­so­nen wegen der Kürzung/ Ver­sa­gung von Sozi­al­leis­tun­gen am Ein­kom­men und Ver­mö­gen des Lebens­ge­fähr­ten teilhaben.

Im Streit­fall habe kei­ne Bedarfs­ge­mein­schaft vor­ge­le­gen, da die Toch­ter schon wegen der Unter­halts­leis­tun­gen der Klä­ger nicht mit­tel­los gewe­sen sei. Es ent­spre­che – so der BFH – viel­mehr der Lebens­wirk­lich­keit, dass Lebens­ge­fähr­ten, die jeweils über aus­kömm­li­che finan­zi­el­le Mit­tel zur Deckung des eige­nen Lebens­be­darfs ver­füg­ten, auch wenn sie zusam­men­leb­ten, ein­an­der kei­ne Leis­tun­gen zum Lebens­un­ter­halt gewähr­ten, son­dern jeder – durch die Über­nah­me der hälf­ti­gen Haus­halts­kos­ten – für den eige­nen Lebens­un­ter­halt auf­kom­me. Dabei sei uner­heb­lich, ob es sich bei den “eige­nen” finan­zi­el­len Mit­tel um (steu­er­ba­re) Ein­künf­te, Bezü­ge oder Unter­halts­leis­tun­gen Drit­ter handele.

Zusam­men­ge­fasst bedeu­tet die Ent­schei­dung, dass Eltern, die ihre sich in Aus­bil­dung befind­li­chen Kin­der unter­stüt­zen bis zur vol­len Höhe des Unter­halts­höchst­be­trags ihre Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend machen kön­nen. Sofern das Kind mit sei­nem Part­ner zusam­men­lebt, bleibt das Ein­kom­men des Part­ners hier­bei unberücksichtigt.

Quel­le: BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 43/17

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