Das FG Müns­ter hat ent­schie­den, dass der Split­ting­ta­rif nur für Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten, nicht aber für nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten gilt.

Die Klä­ger sind nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet und leben mit ihren drei gemein­sa­men Kin­dern in einem Haus­halt. Für das Streit­jahr bean­trag­ten die Klä­ger eine Zusam­men­ver­an­la­gung unter Anwen­dung des Split­ting­ta­rifs. Zur Begrün­dung berie­fen sie sich auf eine gesetz­li­che Rege­lung, nach der die für Ehe­leu­te gel­ten­den steu­er­li­chen Vor­schrif­ten auch auf “Lebens­part­ner­schaf­ten” Anwen­dung fin­den. Hier­un­ter sei­en auch nicht­ehe­li­che Lebens­part­ner­schaf­ten zu ver­ste­hen. Das Finanz­amt lehn­te die Zusam­men­ver­an­la­gung ab.

Das FG Müns­ter hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts umfasst der im Gesetz ver­wen­de­te Begriff der “Lebens­part­ner­schaf­ten” aus­schließ­lich gleich­ge­schlecht­li­che ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten. Die gesetz­li­che Rege­lung sei zur Umset­zung einer Ent­schei­dung des BVerfG ein­ge­führt wor­den, wonach die Dis­kri­mi­nie­rung gleich­ge­schlecht­li­cher Lebens­part­ner­schaf­ten im Ver­gleich zu Ehen bei Anwen­dung des Split­ting­ta­rifs gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­satz ver­sto­ße. Dabei habe das BVerfG maß­geb­lich dar­auf abge­stellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft um eine recht­lich insti­tu­tio­na­li­sier­te For­men einer Part­ner­schaft han­de­le, für deren Zusam­men­le­ben recht­li­che Bin­dun­gen gel­ten wür­den. Es sei nicht ersicht­lich, dass der Gesetz­ge­ber dar­über hin­aus ande­re Part­ner­schaf­ten, die kei­ne sol­che recht­li­che Bin­dung ein­ge­gan­gen sei­en, steu­er­lich habe begüns­ti­gen wollen.

Quel­le: FG Müns­ter, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 K 2790/14 E

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