Das FG Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt.
Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf “Lebenspartnerschaften” Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts umfasst der im Gesetz verwendete Begriff der “Lebenspartnerschaften” ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Die gesetzliche Regelung sei zur Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG eingeführt worden, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das BVerfG maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 K 2790/14 E
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.