Der Gesetz­ge­ber hat die Rege­lun­gen zur ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung von Wohn­raum an unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der und Ver­wand­te geän­dert: In § 21 Abs. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) ist gere­gelt unter wel­chen Vor­aus­set­zung die ver­bil­lig­te Ver­mie­tung von Wohn­raum steu­er­lich anzu­er­ken­nen ist.

Die Miet­ver­hält­nis­se müs­sen dem sog. Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Fol­gen­de Punk­te sind dabei zu berücksichtigen:

  • kla­re und schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen im schrift­li­chen Mietvertrag
  • Inhalt und Durch­füh­rung müs­sen dem ent­spre­chen, was unter frem­den Drit­ten üblich ist
  • das Miet­ver­hält­nis muss tat­säch­lich so durch­ge­führt wer­den, wie es ver­ein­bart ist.

Seit dem 01.01.2012 gilt, dass bei einer Ver­mie­tung zu einer Mie­te von weni­ger als 66% der orts­üb­li­chen Mie­te, die mit der Ver­mie­tung im Zusam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten nur noch antei­lig vom Finanz­amt aner­kannt wer­den. Bis­lang lag die Gren­ze bei 56%. Zu den typi­schen Wer­bungs­kos­ten gehö­ren die Gebäu­de­ab­schrei­bung, Dar­le­hens­zin­sen oder Verwaltungsausgaben.

Bis­lang war bei einer ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung zwi­schen 56% und 75% für die unge­kürz­te Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten zusätz­lich eine posi­ti­ve Über­schuss­pro­gno­se für die Aner­ken­nung des Miet­ver­hält­nis­ses nötig. Die­se Vor­aus­set­zung wur­de ersatz­los gestri­chen; d.h. alle Miet­ver­trä­ge mit einer ver­ein­bar­ten Mie­te von 66% oder mehr der orts­üb­li­chen Mie­te wer­den ab dem 01.01.2012 vom Finanz­amt ohne Kür­zung der Wer­bungs­kos­ten anerkannt.

Hand­lungs­be­darf besteht für Ver­mie­ter, die bis­lang eine Mie­te in Höhe von 56% bis 66% Pro­zent der Markt­mie­te ver­lan­gen und dabei eine posi­ti­ve Über­schuss­pro­gno­se vor­wei­sen kön­nen. Gege­be­nen­falls ist eine Erhö­hung der Mie­te aus steu­er­li­chen Grün­den geboten.

Soll­ten Sie Anpas­sungs­be­darf oder Fra­gen haben, zögern Sie bit­te nicht und spre­chen Sie mich an.