Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur verbilligten Vermietung von Wohnraum an unterhaltsberechtigte Kinder und Verwandte geändert: In § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt unter welchen Voraussetzung die verbilligte Vermietung von Wohnraum steuerlich anzuerkennen ist.
Die Mietverhältnisse müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:
- klare und schriftliche Vereinbarungen im schriftlichen Mietvertrag
- Inhalt und Durchführung müssen dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist
- das Mietverhältnis muss tatsächlich so durchgeführt werden, wie es vereinbart ist.
Seit dem 01.01.2012 gilt, dass bei einer Vermietung zu einer Miete von weniger als 66% der ortsüblichen Miete, die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur noch anteilig vom Finanzamt anerkannt werden. Bislang lag die Grenze bei 56%. Zu den typischen Werbungskosten gehören die Gebäudeabschreibung, Darlehenszinsen oder Verwaltungsausgaben.
Bislang war bei einer verbilligten Vermietung zwischen 56% und 75% für die ungekürzte Geltendmachung von Werbungskosten zusätzlich eine positive Überschussprognose für die Anerkennung des Mietverhältnisses nötig. Diese Voraussetzung wurde ersatzlos gestrichen; d.h. alle Mietverträge mit einer vereinbarten Miete von 66% oder mehr der ortsüblichen Miete werden ab dem 01.01.2012 vom Finanzamt ohne Kürzung der Werbungskosten anerkannt.
Handlungsbedarf besteht für Vermieter, die bislang eine Miete in Höhe von 56% bis 66% Prozent der Marktmiete verlangen und dabei eine positive Überschussprognose vorweisen können. Gegebenenfalls ist eine Erhöhung der Miete aus steuerlichen Gründen geboten.
Sollten Sie Anpassungsbedarf oder Fragen haben, zögern Sie bitte nicht und sprechen Sie mich an.