Ille­ga­les File­sha­ring: BGH nimmt Eltern in Schutz

File­sha­ring Eltern haf­ten nicht: Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 08.01.2014 ein Urteil zur Haf­tung für ille­ga­les File­sha­ring voll­jäh­ri­ger Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger gefällt. Danach müs­sen Vater und Mut­ter ihre voll­jäh­ri­gen Kin­der nicht überwachen.

Eltern haf­ten grund­sätz­lich nicht für ille­ga­len Musik­tausch per Inter­net Ihrer voll­jäh­ri­gen Kin­der. Sie dür­fen viel­mehr ihren Inter­net­an­schluss erwach­se­nen Kin­dern zur Nut­zung über­las­sen, ohne Sie vor­ab über die Gefah­ren des Miss­brauchs zu beleh­ren oder sie gar zu über­wa­chen. Der BGH ver­wies zur Begrün­dung auf das „beson­de­re Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen“. Erst wenn Eltern Anhalts­punk­te dafür haben, dass der Inter­net­an­schluss für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen miss­braucht wird, müs­sen Sie dies ver­hin­dern, oder andern­falls dafür haften.

Geklagt hat­ten vier füh­ren­de deut­sche Ton­trä­ger­her­stel­ler gegen einen Fami­li­en­va­ter, in des­sen Haus­halt neben sei­ner Ehe­frau auch deren voll­jäh­ri­ger Sohn leben. Durch Anwalts­schrei­ben wur­de der Vater mit der Begrün­dung abge­mahnt, er hät­te über sei­ne Inter­net­an­schluss an einem Tag im Jahr 2006 über 3.700 Musik­auf­nah­men zum ille­ga­len her­un­ter­la­den in eine Inter­net­tausch­bör­se gestellt und ver­lang­ten dafür knapp 3.500 € Abmahnkosten.

Der Vater ver­wei­ger­te jedoch die Zah­lun­gen mach­te gel­tend, dass nicht er, son­dern sein Sohn die Musik­da­tei­en ins Netz gestellt habe. Zu Recht: Laut BGH über­ließ der Beklag­te sei­nen Inter­net­an­schluss dem erwach­se­nen Stief­sohn aus fami­liä­rer Ver­bun­den­heit. Zudem sei­en Voll­jäh­ri­ge für ihre Hand­lun­gen selbst ver­ant­wort­lich. Im Blick auf das beson­de­re Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen und die Eigen­ver­ant­wor­tung von Voll­jäh­ri­gen darf der Anschluss­in­ha­ber einem voll­jäh­ri­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen sei­ne Inter­net­an­schluss über­las­sen, ohne die­sen beleh­ren oder über­wa­chen zu müs­sen; erst wenn der Anschluss­in­ha­ber – etwa auf­grund einer Abmah­nung – kon­kre­ten Anlass für die Befürch­tung hat, dass der voll­jäh­ri­ge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge des Inter­net­an­schluss für Rechts­ver­let­zun­gen miss­braucht, hat er die zur Ver­hin­de­rung von Rechts­ver­let­zun­gen erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ergreifen.

Über die Haf­tung für min­der­jäh­ri­ge Kin­der hat­te der BGH bereits 2012 ent­schie­den. Dem­nach haf­ten Eltern grund­sätz­lich nicht, wenn Kin­der im Inter­net bil­li­ger Musik tau­schen. Dies gilt aller­dings nur unter Bedin­gun­gen: Eltern müs­sen ihre Kin­der zuvor belehrt haben, dass die Teil­nah­me an so genann­ten Tausch­bör­sen rechts­wid­rig ist, und sie dür­fen kei­nen kon­kre­ten Ver­dacht haben, dass ihr Kind das Ver­bot ignoriert.

Die Ent­schei­dung des BGH ist zu begrü­ßen. Sie bedeu­tet eine deut­li­che Locke­rung der bis­her sehr stren­gen Haf­tung für die Anschluss­in­ha­ber. Die­se müss­ten nun erst dann haf­ten, wenn sie kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür haben, dass der Anschlus­ses File­sha­ring miss­braucht wird. Dadurch soll­te der Abmah­nung-Indus­trie einem ver­passt wor­den sein und Ein­halt gebo­ten werden.

Soll­ten auch Sie eine Abmah­nung wegen ille­ga­lem File­sha­ring von Musik- oder Film­da­tei­en erhal­ten haben, hel­fe ich Ihnen ger­ne weiter.

Quel­le zum Bei­trag: File­sha­ring Eltern haf­ten nicht: BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Bear­Sha­re und BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74 / 12

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