Der BFH hat sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass der Höchst­be­trag bei gemein­sa­mer Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers durch meh­re­re Steu­er­pflich­ti­ge jeder nut­zen­den Per­son zusteht und bis zu der Höchst­be­trags­gren­ze von 1.250 Euro ein­künf­te­min­dernd gel­tend machen kann.

Der BFH ist bis­lang von einem objekt­be­zo­ge­nen Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer aus­ge­gan­gen. Die abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen waren hier­nach unab­hän­gig von der Zahl der nut­zen­den Per­so­nen auf 1.250 Euro begrenzt. Nun­mehr kann der Höchst­be­trag von jedem Steu­er­pflich­ti­gen in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men wer­den, der das Arbeits­zim­mer nutzt, sofern in sei­ner Per­son die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

1. VI R 53/12

Im ers­ten Fall nutz­ten die Klä­ger gemein­sam ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer in einem Ein­fa­mi­li­en­haus, das ihnen jeweils zur Hälf­te gehör­te. Finanz­amt und Finanz­ge­richt erkann­ten die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer von jähr­lich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ord­ne­ten die­sen Betrag den Klä­gern je zur Hälf­te zu.

Der BFH hat die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sache an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist der auf den Höchst­be­trag von 1.250 Euro begrenz­te Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer jedem Steu­er­pflich­ti­gen zu gewäh­ren, dem für sei­ne betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, wenn er in dem Arbeits­zim­mer über einen Arbeits­platz ver­fügt und die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen getra­gen hat. Der BFH hat zudem klar­ge­stellt, dass die Kos­ten bei Ehe­gat­ten jedem Ehe­part­ner grund­sätz­lich zur Hälf­te zuzu­ord­nen sind, wenn sie bei hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gemein­sam nut­zen. Im Streit­fall hat­te das Finanz­ge­richt jedoch nicht geprüft, ob der Klä­ge­rin in dem Arbeits­zim­mer ein eige­ner Arbeits­platz in dem für ihre beruf­li­che Tätig­keit kon­kret erfor­der­li­chen Umfang zur Ver­fü­gung stand.

2. VI R 86/13

Im zwei­ten Fall nutz­ten die Klä­ger gemein­sam ein Arbeits­zim­mer in der gemein­sa­men Woh­nung. Der Nut­zungs­an­teil des Klä­gers betrug 25%. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger pau­schal Auf­wen­dun­gen in Höhe von 1.250 Euro gel­tend. Das Finanz­amt hat­te den Abzug abge­lehnt. Das Finanz­amt hat­te auf den Wider­spruch hin ent­schie­den, dass die Kos­ten (1.250 Euro) des Arbeits­zim­mers in mehr­fa­chen Schrit­ten auf­zu­tei­len sind. Im ers­ten Schritt sei­en die Kos­ten für die Mit­be­nut­zung zwi­schen den bei­den nut­zen­den Per­so­nen zu ermit­teln (hier: Anteil 25%), da die gesetz­li­che Rege­lung objekt­be­zo­gen aus­zu­le­gen und anzu­wen­den sei. Im zwei­ten Schritt sei­en die antei­li­gen auf den Steu­er­pflich­ti­gen ent­fal­len­de Kos­ten ent­spre­chend der beruf­li­chen Nut­zung des Steu­er­pflich­ti­gen zu ermitteln.

Der BFH hat die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sache an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Der BFH hat betont, dass für den Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer fest­ste­hen muss, dass dort über­haupt eine beruf­li­che oder betrieb­li­che Tätig­keit ent­fal­tet wird. Außer­dem müs­se der Umfang die­ser Tätig­keit es glaub­haft erschei­nen las­sen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge hier­für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer vor­hal­te. Dies habe das Finanz­ge­richt nicht aufgeklärt.

Quel­le: BFH, Urtei­le vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, VI R 86/13

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