Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag bei gemeinsamer Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige jeder nutzenden Person zusteht und bis zu der Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen kann.
Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
1. VI R 53/12
Im ersten Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH ist der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.
2. VI R 86/13
Im zweiten Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung. Der Nutzungsanteil des Klägers betrug 25%. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger pauschal Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro geltend. Das Finanzamt hatte den Abzug abgelehnt. Das Finanzamt hatte auf den Widerspruch hin entschieden, dass die Kosten (1.250 Euro) des Arbeitszimmers in mehrfachen Schritten aufzuteilen sind. Im ersten Schritt seien die Kosten für die Mitbenutzung zwischen den beiden nutzenden Personen zu ermitteln (hier: Anteil 25%), da die gesetzliche Regelung objektbezogen auszulegen und anzuwenden sei. Im zweiten Schritt seien die anteiligen auf den Steuerpflichtigen entfallende Kosten entsprechend der beruflichen Nutzung des Steuerpflichtigen zu ermitteln.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Der BFH hat betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem müsse der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhalte. Dies habe das Finanzgericht nicht aufgeklärt.
Quelle: BFH, Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, VI R 86/13
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