Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder sollen erhöht werden.
Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drs. 18/4649) vor. Die Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sollen jährlich etwa 3,745 Mrd. Euro (volle Jahreswirkung) betragen.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 01.01.2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 01.01.2016 ist eine weitere Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 01.01.2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 01.01.2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.
Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es soll rückwirkend ab 01.01.2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht werden. Ab dem 01.01.2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.
Der aktuell maximal 140 Euro monatlich betragende Kinderzuschlag soll ab 01.07.2016 um 20 Euro monatlich steigen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
Mit dem Gesetz werde die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für dieses und das nächste Jahr entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt, erläutert die Bundesregierung.
Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 204 v. 21.04.2015; Pressemitteilung Nr. 26 BMF vom 10.07.2015
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