Der BFH hat die steu­er­li­che Gleich­stel­lung von gleich­ge­schlecht­li­chen Lebens­part­ner­schaf­ten mit der Ehe wei­ter gestärkt. So hat eine Frau Anspruch auf Kin­der­geld auch für die in den gemein­sa­men Haus­halt mit auf­ge­nom­me­nen Kin­der ihrer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin. Er hat damit die für Ehe­gat­ten gel­ten­de Rege­lung auf Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft ange­wandt, nach der im Haus­halt leben­de gemein­sa­me Kin­der der Ehe­gat­ten zusam­men­ge­zählt werden.

Sobald bei­de Lebens­part­ner oder Ehe­gat­ten zusam­men mehr als zwei Kin­der haben, ist die­se Rege­lung güns­ti­ger, als wenn jeder ein­zel­ne Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner für sei­ne Kin­der Kin­der­geld bean­tragt. Denn das Kin­der­geld steigt ab dem drit­ten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vier­te und jedes wei­te­re Kind 215 €.

Nach­dem das BVerfG am 7.05.2013 ent­schie­den hat­te, dass der Aus­schluss ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner vom Ehe­gat­ten­split­ting mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nicht zu ver­ein­ba­ren sei, sind nun­mehr die Bestim­mun­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes zu Ehe­gat­ten und Ehen auch auf Lebens­part­ner und Lebens­part­ner­schaf­ten anzu­wen­den (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neu­re­ge­lung vom 15.07.2013 durch das Gesetz zur Ände­rung des EStG und Umset­zung der Ent­schei­dung des BVerfG vom 7.05.2013 fin­det auch bei noch nicht bestands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen Anwen­dung (§ 52 Abs. 2a EStG).

Der BFH hat mit sei­nem Urteil ent­schie­den, dass die­se Anwen­dungs­re­ge­lung auch für Kin­der­geld­fest­set­zun­gen gilt. Im Streit­fall lebt die Klä­ge­rin in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft. Sie wohnt gemein­sam mit ihren bei­den min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, ihrer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin sowie mit deren bei­den min­der­jäh­ri­gen Kin­dern in einem Haus­halt. Für ihre Kin­der erhält sie Kin­der­geld. Dar­über hin­aus begehr­te sie für den Zeit­raum ab Dezem­ber 2009 ver­geb­lich Kin­der­geld für die in dem gemein­sa­men Haus­halt ver­sorg­ten Kin­der ihrer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Der BFH hob die Vor­ent­schei­dung auf und gab der Kla­ge statt. Nach sei­ner Mei­nung ist zur Ver­mei­dung von Wer­tungs­wi­der­sprü­chen zwi­schen Ein­kom­men­steu­er- und Kin­der­geld­fest­set­zun­gen die Gleich­be­hand­lung von Lebens­part­nern und Lebens­part­ner­schaf­ten mit Ehe­gat­ten und Ehen auch inso­weit gebo­ten, als Kin­der­geld­fest­set­zun­gen noch nicht bestands­kräf­tig sind. Der Gesetz­ge­ber habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleich­be­hand­lung von Ehe­gat­ten und Lebens­part­nern für das gesam­te EStG und mit­hin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG gere­gel­ten Kin­der­geld­recht bezweckt.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 73 v. 23.10.2013, BFH, Urteil v. 08.08.2013, VI R 76/12

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