Gesetz­li­cher Anspruch auf 25 Pro­zent Nacht­zu­schlag: Arbeit­neh­mer, die nachts arbei­ten, kön­nen einen Nacht­zu­schlag von min­des­tens 25 Pro­zent des Brut­to­stun­den­lohns ver­lan­gen – soweit kei­ne ander­wei­ti­gen tarif­ver­trag­li­chen Regeln im Unter­neh­men gel­ten. Ein Anspruch auf die­se Ver­gü­tung erge­be sich direkt aus dem Gesetz, ent­schied nun das BAG.

Nach § 6 Abs. 5 Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) “hat der Arbeit­ge­ber dem Nacht­ar­beit­neh­mer für die wäh­rend der Nacht­zeit geleis­te­ten Arbeits­stun­den eine ange­mes­se­ne Zahl bezahl­ter frei­er Tage oder einen ange­mes­se­nen Zuschlag auf das ihm hier­für zuste­hen­de Brut­to­ar­beits­ent­gelt zu gewähren”.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die­se Wen­dung nun kon­kre­ti­siert – sofern kei­ne tarif­ver­trag­li­chen Aus­gleichs­re­ge­lun­gen bestehen: Für die Arbeits­stun­den zwi­schen 23 Uhr und 6 Uhr sei regel­mä­ßig ein Zuschlag von 25 Pro­zent auf den Brut­to­stun­den­lohn bezie­hungs­wei­se die ent­spre­chen­de Anzahl frei­er Tage ange­mes­sen. Bei der beson­de­ren Belas­tung durch Dau­er­nacht­ar­beit erhöht sich die­ser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.

Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Last­wa­gen­fah­rer im Paket­li­ni­en­trans­port­dienst in einem nicht tarif­ge­bun­de­nen Unter­neh­men geklagt. Sein Arbeit­ge­ber hat­te ihm zunächst ledig­lich einen Zuschlag von elf Pro­zent, zuletzt einen von 20 Pro­zent für die regel­mä­ßi­ge Nacht­ar­beit zwi­schen 21 Uhr und 6 Uhr zukom­men lassen.

Das war dem LKW-Fah­rer zu wenig und er ver­lang­te einen Nacht­ar­beits­zu­schlag von 30 Pro­zent des Stun­den­lohns oder zwei Arbeits­ta­gen Frei­zeit­aus­gleich für 90 geleis­te­te Nachtarbeitsstunden.

Die obers­ten Bun­des­rich­ter gaben ihm nun Recht. Bestehen kei­ne tarif­ver­trag­li­chen Aus­gleichs­re­ge­lun­gen, haben Nacht­ar­beit­neh­mer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetz­li­chen Anspruch auf einen ange­mes­se­nen Nacht­ar­beits­zu­schlag oder auf eine ange­mes­se­ne Anzahl bezahl­ter frei­er Tage.

Regel­mä­ßig ange­mes­sen sei dabei ein Zuschlag 25 Pro­zent auf den Brut­to­stun­den­lohn bezie­hungs­wei­se die ent­spre­chen­de Anzahl bezahl­ter frei­er Tage für die geleis­te­ten Arbeits­stun­den zwi­schen 23 Uhr und 6 Uhr, urteil­ten die Richter.

Aller­dings: Beson­de­re Belas­tun­gen, die zum Bei­spiel nach gesi­cher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen bei Dau­er­nacht­ar­beit vor­lie­ge, könn­ten zu einem höhe­ren Aus­gleichs­an­spruch füh­ren, argu­men­tier­te das BAG. Dann – wie auch im kon­kre­ten Fall des LKW-Fah­rers – erhö­he sich der Anspruch regel­mä­ßig auf einen Nacht­ar­beits­zu­schlag von 30 Pro­zent oder eine ent­spre­chen­de Anzahl frei­er Tage.

Das Argu­ment des Arbeit­ge­bers, etwa dass der für die Zeit zwi­schen 21 Uhr und 23 Uhr gezahl­te Zuschlag anre­chen­bar sei, über­zeug­te die Rich­ter dage­gen nicht. Eben­so wenig sei die Höhe des Stun­den­lohns relevant.

Ein redu­zier­ter Aus­gleich für die Nacht­ar­beit sei dage­gen denk­bar, wenn eine spür­bar gerin­ge­re Arbeits­be­las­tung bestehe, urteil­te das BAG. Dies kommt bei­spiels­wei­se bei Arbeits­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst wäh­rend der Nacht­zeit in Betracht.

Quel­le für den Bei­trag: Gesetz­li­cher Anspruch auf 25 Pro­zent Nacht­zu­schlag – Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), Urteil vom 9. Dezem­ber 2015, Az. 10 AZR 423/14; Vor­in­stanz: LAG Ham­burg, Urteil vom 9. April 2014, Az. 6 Sa 106/13

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