Mie­ter dür­fen auf der Toi­let­te ihrer Woh­nung im Ste­hen pin­keln. Dies gehö­re zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch einer Miet­woh­nung, ent­schied das Düs­sel­dor­fer Amts­ge­richt. Im fol­gen­den Bei­trag: Ver­mie­ter möch­te Miet­kau­ti­on ein­be­hal­ten wegen im ste­hen pin­keln, erfah­ren Sie mehr darüber:

Das Gericht gab damit einem Mie­ter Recht, der auf Aus­zah­lung von 3000 Euro Miet­kau­ti­on geklagt hat­te. Der Haus­be­sit­zer woll­te 1900 Euro ein­be­hal­ten, weil der Mar­mor­bo­den der Toi­let­te durch Urin­sprit­zer abge­stumpft war.

Ein Fach­mann hat­te die Urin­sprit­zer als Ursa­che aus­ge­macht. Dies sei nach­voll­zieh­bar und glaub­wür­dig, befand Rich­ter Ste­fan Hank. Den­noch habe der Ver­mie­ter kein Recht, die Kau­ti­on für die anste­hen­de Repa­ra­tur ein­zu­be­hal­ten. Uri­nie­ren im Ste­hen sei weit ver­brei­tet, die Gefah­ren für Böden aber kaum bekannt. Der Ver­mie­ter hät­te auf die Emp­find­lich­keit des Bodens hin­wei­sen müssen.

Wört­lich heißt es in der Urteils­be­grün­dung: „Trotz der in die­sem Zusam­men­hang zuneh­men­den Domes­ti­zie­rung des Man­nes ist das Uri­nie­ren im Ste­hen durch­aus noch weit ver­brei­tet. Jemand, der die­sen frü­her herr­schen­den Brauch noch aus­übt, muss zwar regel­mä­ßig mit bis­wei­len erheb­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit – ins­be­son­de­re weib­li­chen – Mit­be­woh­nern, nicht aber mit einer Ver­ät­zung des im Bade­zim­mer oder Gäs­te-WC ver­leg­ten Mar­mor­bo­dens rechnen.“

Quel­le zum Bei­trag: Ver­mie­ter möch­te Miet­kau­ti­on ein­be­hal­ten wegen im ste­hen pin­keln –  AG Düs­sel­dorf, Urteil vom 22. Janu­ar 2015, Az.: 42 c 10583/14

Unse­re Anwäl­te für Miet­recht- und Wohn­ei­gen­tums­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.