Der Ver­kauf einer Viel­zahl von Gegen­stän­den bei eBay kann eine der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­de (nach­hal­ti­ge) unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit sein. Die Beur­tei­lung als nach­hal­tig hängt nicht von einer bereits beim Ein­kauf vor­han­de­nen Wie­der­ver­kaufs­ab­sicht ab.

Wer als Pri­vat­per­son Gegen­stän­de bei eBay ver­kauft, übt ab einem gewis­sen Umfang nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) eine der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­de unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus.

Ein Ehe­paar hat­te bei eBay ein gemein­sa­mes Nut­zungs­kon­to als Pri­vat­per­son ange­legt. In den Jah­ren 2003 bis 2005 tätig­ten sie ins­ge­samt 841 Ver­käu­fe und erlös­ten dar­aus 83.500,00 €. Bei jeder Auk­ti­on gaben Sie an, dass es sich um eine Pri­vat­auk­tio­nen han­deln würde.

Dies sah der BFH anders. Denn der Umsatz­steu­er unter­lie­gen Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen, die ein Unter­neh­mer im Inland gegen Ent­gelt im Rah­men sei­nes Unter­neh­mens aus­führt. Unter­neh­mer ist, wer eine gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keits selb­stän­dig aus­übt. Gewerb­lich oder beruf­lich ist jede nach­hal­ti­ge Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nah­men, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzie­len, fehlt.

Nach der Recht­spre­chung ist im Ein­zel­fall auf­grund des Gesamt­bil­des der Ver­hält­nis­se zu beur­tei­len, ob die Vor­aus­set­zun­gen einer nach­hal­ti­gen Tätig­keit erfüllt sind. Ins­be­son­de­re sind zu wür­di­gen: die Dau­er und die Inten­si­tät des Tätig­wer­dens, die Höhe der Ent­gel­te, die Betei­li­gung am Markt, die Zahl der aus­ge­führ­ten Umsät­ze, das plan­mä­ßi­ge Tätig­wer­den, das Unter­hal­ten eines Geschäfts­lo­kals. Dass bereits beim Ein­kauf eine Wie­der­ver­kaufs­ab­sicht bestan­den hat, ist kein für die Nach­hal­tig­keit einer Tätig­keit allein ent­schei­den­des Merkmal.

Nach dem Gesamt­bild ergab sich für die Ehe­leu­te eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit, da sich die Ehe­leu­te für jeden ein­zel­nen zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Gegen­stand Gedan­ken zu des­sen mög­lichst genau­er Bezeich­nung, zu sei­ner Plat­zie­rung in der ein­schlä­gi­gen Pro­dukt­grup­pe und über ein Min­dest­ge­bot gemacht haben und zur Erhö­hung der Ver­kaufs­chan­cen und des erziel­ba­ren Erlö­ses für den Gegen­stand in aller Regel min­des­tens ein digi­ta­les Bild anfer­ti­gen mussten.

Außer­dem muss ein Ver­käu­fer den Auk­ti­ons­ab­lauf auf eBay in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­wa­chen, um recht­zei­tig auf Nach­fra­gen von Kauf­in­ter­es­sen­ten reagie­ren zu kön­nen, sofern die­se die auf der Akti­ons­sei­te ein­ge­stell­ten waren Infor­ma­tio­nen als nicht aus­rei­chend erach­ten. Nach Been­di­gung der jewei­li­gen Auk­ti­on muss der Ver­käu­fer zudem den Zah­lungs­ein­gang über­wa­chen, um die Ware anschlie­ßend zügig ver­pa­cken und ver­sen­den zu kön­nen. Dabei kommt es auch nicht dar­auf an, ob die ein­zel­nen Ver­käu­fe in kur­zen oder grö­ße­ren Zeit­ab­stän­den zuein­an­der erfolgen.

Kom­men­tar:

Die vom BFH vor­ge­nom­me­ne recht­li­che Wür­di­gung trifft grund­sätz­lich auf jeden Ver­käu­fer, der sich der Ver­kaufs­platt­form eBay bedient, zu. Die Ent­schei­dung, ob es sich dabei um eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit, die der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen ist, han­delt, ist ver­ein­facht an fol­gen­den bei­den Kri­te­ri­en zu prüfen:

  1. In wel­chem Umfang wer­den Ver­käu­fe bei eBay durch­ge­führt? In Anleh­nung an den vom BFH ent­schie­de­nen Fall, kommt eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ab ca. 250 Ver­käu­fen in einem Jahr in Betracht.
  2. Belau­fen sich die aus den Ver­käu­fen erziel­ten Erlö­se ins­ge­samt auf über 17.500,00 €? Solan­ge die Erlö­se unter 17.500,00 € lie­gen, liegt selbst bei einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit kei­ne Umsatz­steu­er­pflicht auf­grund der so genann­ten Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vor.

Im Ergeb­nis bedeu­tet die Ent­schei­dung des BFH, dass bei eBay sehr akti­ve Ver­käu­fer, die als pri­va­te Nut­zer dort regis­triert sind, dar­auf ach­ten müs­sen, nicht unbe­ab­sich­tigt in eine Umsatz­steu­er­pflicht hineinzurutschen.

Soll­ten Sie Fra­gen zu die­ser Ent­schei­dung haben oder sind Sie sich nicht sicher, ob es sich bei ihren Ver­kaufs­tä­tig­kei­ten bei eBay tat­säch­lich noch um Pri­vat­ver­käu­fe han­delt, zögern Sie bit­te nicht mich anzusprechen.

Quel­le: BFH,Urteil vom 26.04.2012, Az. VR Z. 2 / 11