Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen bei eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein. Die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
Wer als Privatperson Gegenstände bei eBay verkauft, übt ab einem gewissen Umfang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine der Umsatzsteuer unterliegende unternehmerische Tätigkeit aus.
Ein Ehepaar hatte bei eBay ein gemeinsames Nutzungskonto als Privatperson angelegt. In den Jahren 2003 bis 2005 tätigten sie insgesamt 841 Verkäufe und erlösten daraus 83.500,00 €. Bei jeder Auktion gaben Sie an, dass es sich um eine Privatauktionen handeln würde.
Dies sah der BFH anders. Denn der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeits selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Nach der Rechtsprechung ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit erfüllt sind. Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit allein entscheidendes Merkmal.
Nach dem Gesamtbild ergab sich für die Eheleute eine unternehmerische Tätigkeit, da sich die Eheleute für jeden einzelnen zur Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot gemacht haben und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen mussten.
Außerdem muss ein Verkäufer den Auktionsablauf auf eBay in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Aktionsseite eingestellten waren Informationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verkäufer zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die einzelnen Verkäufe in kurzen oder größeren Zeitabständen zueinander erfolgen.
Kommentar:
Die vom BFH vorgenommene rechtliche Würdigung trifft grundsätzlich auf jeden Verkäufer, der sich der Verkaufsplattform eBay bedient, zu. Die Entscheidung, ob es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, handelt, ist vereinfacht an folgenden beiden Kriterien zu prüfen:
- In welchem Umfang werden Verkäufe bei eBay durchgeführt? In Anlehnung an den vom BFH entschiedenen Fall, kommt eine unternehmerische Tätigkeit ab ca. 250 Verkäufen in einem Jahr in Betracht.
- Belaufen sich die aus den Verkäufen erzielten Erlöse insgesamt auf über 17.500,00 €? Solange die Erlöse unter 17.500,00 € liegen, liegt selbst bei einer unternehmerischen Tätigkeit keine Umsatzsteuerpflicht aufgrund der so genannten Kleinunternehmerregelung vor.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des BFH, dass bei eBay sehr aktive Verkäufer, die als private Nutzer dort registriert sind, darauf achten müssen, nicht unbeabsichtigt in eine Umsatzsteuerpflicht hineinzurutschen.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder sind Sie sich nicht sicher, ob es sich bei ihren Verkaufstätigkeiten bei eBay tatsächlich noch um Privatverkäufe handelt, zögern Sie bitte nicht mich anzusprechen.
Quelle: BFH,Urteil vom 26.04.2012, Az. VR Z. 2 / 11