Geburts­tags­fei­er steu­er­lich absetz­bar: Das FG Neu­stadt hat ent­schie­den, dass die Kos­ten einer Geburts­tags­fei­er, zu der aus­schließ­lich Arbeits­kol­le­gen ein­ge­la­den sind, als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind.

Der Klä­ger ist allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Anläss­lich sei­nes 60. Geburts­ta­ges lud er ca. 70 Per­so­nen zu einer Geburts­tags­fei­er ein. Es han­del­te sich dabei aus­schließ­lich um Arbeits­kol­le­gen bzw. Mit­ar­bei­ter, eini­ge Rent­ner und den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Die Fei­er fand in Räu­men des Unter­neh­mens statt. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger die Auf­wen­dun­gen für die Geburts­tags­fei­er (2.470 Euro) als Bewir­tungs- bzw. Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Arbeits­ein­künf­ten gel­tend. Das beklag­te Finanz­amt erkann­te die Auf­wen­dun­gen nicht an. Dage­gen erhob der Klä­ger Kla­ge beim Finanzgericht.

Das FG Neu­stadt hat der Kla­ge stattgegeben

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts kön­nen die Bewir­tungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, weil die Geburts­tags­fei­er beruf­lich ver­an­lasst war. Ein Geburts­tag stel­le zwar ein pri­va­tes Ereig­nis dar. Der Klä­ger habe aller­dings kei­ne pri­va­ten Freun­de oder Ver­wand­ten ein­ge­la­den, son­dern nur Per­so­nen aus dem beruf­li­chen Umfeld. Die Ver­an­stal­tung sei in Räu­men des Arbeit­ge­bers (Werk­statt­hal­le) und – zumin­dest teil­wei­se – wäh­rend der Arbeits­zeit durch­ge­führt wor­den. Man­che Gäs­te hät­ten sogar noch ihre Arbeits­klei­dung getra­gen. Der Kos­ten­auf­wand (pro Per­son 35 Euro) lie­ge zudem deut­lich unter dem Betrag, den der Klä­ger für sei­ne Fei­ern mit pri­va­ten Freun­den und Fami­li­en­mit­glie­dern aus­ge­ge­ben habe. Bei der gebo­te­nen Gesamt­wür­di­gung sei des­halb von beruf­lich ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen auszugehen.

Das Urteil des FG Neu­stadt ist noch nicht rechts­kräf­tig. Ein Rechts­mit­tel hat das Finanz­ge­richt nicht zuge­las­sen, d.h. das Finanz­amt kann eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BFH einlegen.

Quel­le für den Arti­kel: Geburts­tags­fei­er steu­er­lich absetz­bar –  FG Neu­stadt, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13

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