Geän­der­te Erb­schaft­steu­er beschlossen

Der Bun­des­tags-Finanz­aus­schuss hat mit den Stim­men der Koali­ti­ons­frak­tio­nen CDU/CSU und SPD die Anpas­sung der Erb­schaft­steu­er an das jüngs­te Urteil des BVerfG beschlossen.

Die Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen Die Lin­ke und Bünd­nis 90/Die Grü­nen stimm­ten dage­gen. Sie hat­ten zuvor auch einen Ände­rungs­an­trag der Koali­ti­on abge­lehnt, mit dem der von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­te Ent­wurf eines Geset­zes zur Anpas­sung des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BT-Drs. 18/5923 – PDF, 995 KB, BT-Drs. 18/6279 – PDF, 754) an meh­re­ren Stel­len ver­än­dert wor­den war.

Die Erb­schaft­steu­er muss­te neu gere­gelt wer­den, nach­dem das BVerfG Ände­run­gen an den bis­her gel­ten­den Regeln ange­mahnt hat­te. Das Gericht hat­te ins­be­son­de­re die Ver­scho­nungs­re­geln für Betriebs­ver­mö­gen als zu weit­ge­hend betrachtet.

Das bis­he­ri­ge Erb­schaft­steu­er­recht sah eine Ver­scho­nung des Betriebs­ver­mö­gens i.H.v. 85% vor, wenn inner­halb von fünf Jah­ren der vier­fa­che Betrag der durch­schnitt­li­chen Jah­res­löh­ne gezahlt (400%) und der Betrieb wei­ter­ge­führt wur­de. Die Ver­scho­nung konn­te auf 100% erhöht wer­den, wenn die Lohn­sum­me 700% betrug und der Betrieb sie­ben Jah­re gehal­ten wur­de. Die­se Lohn­sum­men­re­ge­lung galt aber nur bei Betrie­ben über 20 Beschäf­tig­ten. Im Ent­wurf der Regie­rung wur­de die­se Rege­lung bei­be­hal­ten, aller­dings die Zahl der Beschäf­tig­ten von 20 auf drei redu­ziert; per Ände­rungs­be­schluss des Finanz­aus­schus­ses wur­de sie auf fünf Beschäf­tig­te ange­ho­ben. Für Betrie­be ab sechs bis 15 Beschäf­tig­te gibt es eine gestaf­fel­te Regelung.

Bei einem Erwerb gro­ßer Ver­mö­gen über 26 Mio. Euro wird ein Wahl­recht zwi­schen einer Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung und einem Ver­scho­nungs­ab­schlag ein­ge­führt. Bei der Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung hat der Erwer­ber nach­zu­wei­sen, dass er nicht in der Lage sein wür­de, die Steu­er­schuld mit ande­rem als Betriebs­ver­mö­gen zu zah­len. “Genügt die­ses Ver­mö­gen nicht, um die Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er betrags­mä­ßig zu beglei­chen, wird die Steu­er inso­weit erlas­sen”, heißt es in dem Entwurf.

Als Alter­na­ti­ve zur Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung ist ein Ver­scho­nungs­ab­schlag mög­lich. Bei Ver­mö­gen über 26 Mio. Euro sinkt der Abschlag von zunächst 85% (fünf Jah­re Fort­füh­rung) oder 100% (sie­ben Jah­re Fort­füh­rung) schritt­wei­se je höher das Betriebs­ver­mö­gen ist. Das Ver­scho­nungs­ab­schmelz­mo­dell sah im Regie­rungs­ent­wurf ab 116 Mio. Euro einen ein­heit­li­chen Abschlag von 20% bei einer Hal­te­dau­er von fünf Jah­ren (bei sie­ben Jah­ren 35%) vor. Mit der Ände­rung ent­fällt jeder Abschlag bei Ver­mö­gen über 90 Mio. Euro. Für Fami­li­en­un­ter­neh­men mit bestimm­ten gesell­schafts­ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen gibt es zusätz­li­che Regelungen.

Außer­dem wer­den Stun­dungs­mög­lich­kei­ten für die Erb­schaft­steu­er ein­ge­führt und geplan­te Inves­ti­tio­nen, die inner­halb von zwei Jah­ren aus dem Nach­lass finan­ziert wer­den, steu­er­lich begüns­tigt. Auch die Bewer­tung der Unter­neh­men wird nach Anga­ben der CDU/C­SU-Frak­ti­on rea­li­täts­nä­her gere­gelt. Die Bun­des­re­gie­rung erwar­tet von der Neu­re­ge­lung lang­fris­tig jähr­li­che Mehr­ein­nah­men von 900 Mio. Euro im Ver­gleich zum Regierungsentwurf.

Die CDU/C­SU-Frak­ti­on erin­ner­te in der Sit­zung an die “ein­ma­li­ge Struk­tur von Fami­li­en­un­ter­neh­men in Deutsch­land”, die nicht durch die Erb­schaft­steu­er gefähr­det wer­den dür­fe. Es müs­se dafür gesorgt wer­den, dass nicht ein Unter­neh­men wegen der deut­schen Erb­schaft­steu­er ins erb­schaft­steu­er­freie Aus­land ziehe.

Die SPD-Frak­ti­on erklär­te, “im Rah­men der Mög­lich­kei­ten” sei dies ein gutes Gesetz. Der Rah­men der Mög­lich­kei­ten sei aller­dings sehr gering gewe­sen. Dies habe einer­seits an den Vor­ga­ben des Ver­fas­sungs­ge­richts gele­gen, und ande­rer­seits habe die Koali­ti­on einen Kom­pro­miss fin­den müs­sen. Die SPD-Frak­ti­on hät­te sich ange­sichts der nicht gesell­schafts­sta­bi­li­sie­ren­den Ver­mö­gens­ver­tei­lung in Deutsch­land eine ande­re Rege­lung vor­stel­len können.

Die Frak­ti­on Die Lin­ke erklär­te unter Hin­weis auf einen Bericht der OECD, in kei­nem ande­ren Land sei­en Ver­mö­gen so ungleich ver­teilt wie in Deutsch­land. Eine pro­gres­si­ve Besteue­rung von Erb­schaf­ten kön­ne ein Bei­trag gegen die Über­tra­gung die­ser Ungleich­hei­ten auf die nächs­te Gene­ra­ti­on sein. Wie die Links­frak­ti­on äußer­te auch die Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen mas­si­ve Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Ent­wurfs. Mit der extrem gestal­tungs­an­fäl­li­gen Neu­re­ge­lung wer­de eine Chan­ce zu mehr Gerech­tig­keit ver­tan. Die Erben grö­ße­rer Ver­mö­gen wür­den zu wenig Erb­schaft­steu­er zah­len, kri­ti­sier­te die Fraktion.

Ein Antrag der Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen, wegen der vie­len Ver­än­de­run­gen gegen­über dem Ursprungs­ent­wurf eine wei­te­re öffent­li­che Anhö­rung durch­zu­füh­ren, war zu Beginn der Sit­zung von den Koali­ti­ons­frak­tio­nen abge­lehnt wor­den. Die Koali­ti­on hat­te argu­men­tiert, die The­men der jetzt bean­trag­ten Ände­run­gen sei­en bereits in der durch­ge­führ­ten Anhö­rung zur Spra­che gekommen.

Ob die neu­en Rege­lun­gen das BVerfG über­zeu­gen, wird vor­aus­sicht­lich inner­halb der nächs­ten Jah­re wie­der im Rah­men einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de über­prüft wer­den, nach­dem sich bereits in der Lite­ra­tur stim­men erhe­ben, die auch die nun beschlos­se­nen Neu­re­ge­lun­gen als wie­der­um ver­fas­sungs­wid­rig einstufen.

Quel­le zum Arti­kel: Erb­schaft­steu­er­re­form 2016 : hib – heu­te im bun­des­tag Nr. 386 v. 22.06.2016

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