Mit einem der Berufung stattgebenden Urteil hat das OLG Bamberg einer Rechtsschutzversicherung verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt beauftragt wird.
Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer München, deren Präsident im Anschluss an das Urteil sagte: “Die freie Anwaltswahl ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden darf, die davon vollen Gebrauch machen wollen”.
Alle Rechtsschutzversicherten können daher aufatmen und haben unabhängig der Angebote oder Empfehlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung die uneingeschränkte Wahl, welchen Anwalt sie beauftragen wollen.
Quellen: OLG Bamberg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 3 U 236/11 Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer München vom 20.06.2012