Das FG Kas­sel hat ent­schie­den, dass Flug­per­so­nal (Pilo­ten und Flug­be­glei­ter) sei­ne Fahr­ten vom Wohn­ort zum Flug­ha­fen steu­er­lich nur mit einer Ent­fer­nungs­pau­scha­le und nicht als Dienst­rei­se abrech­nen darf, da der im Arbeits­ver­trag fest­ge­leg­te Flug­ha­fen als ers­te Tätig­keits­stät­te gilt. Im fol­gen­den Bei­trag: BGH Urteil: Fahrt zum Air­port ist kei­ne Dienst­rei­se, erfah­ren Sie mehr darüber:

Geklagt hat­ten ein ange­stell­ter Pilot und eine ange­stell­te Flug­be­glei­te­rin. Die Ehe­leu­te waren laut jewei­li­gem Arbeits­ver­trag an einem bestimm­ten Flug­ha­fen beschäf­tigt bzw. ein­ge­setzt. Der Arbeit­ge­ber hat­te aber auch das Recht, den Klä­ger auf ande­ren Flug­mus­tern oder an einem ande­ren Ort ein­zu­set­zen und die Klä­ge­rin mit Auf­ga­ben an einem ande­ren Ort im In- und Aus­land zu betrau­en. Die Klä­ger mach­ten in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2014 die Fahrt­auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten von der Woh­nung zu dem im Arbeits­ver­trag genann­ten Flug­ha­fen in tat­säch­li­cher Höhe nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen gel­tend, weil sie eine Aus­wärts­tä­tig­keit aus­üb­ten und weil Flug­zeu­ge kei­ne Tätig­keits­stät­ten i.S.d. Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sei­en. Zudem hät­ten sie ihre Arbeit auch von ande­ren Flug­hä­fen aus aufgenommen.

Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Fahr­ten zum Flug­ha­fen dage­gen nur mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, also pau­schal mit 30 Cent pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Hier­ge­gen erho­ben die Ehe­leu­te Klage.

Das FG Kas­sel hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts sei der im jewei­li­gen Arbeits­ver­trag genann­te Flug­ha­fen im Streit­jahr 2014 die ers­te Tätig­keits­stät­te bei­der Klä­ger gewe­sen. Denn die Klä­ger sei­en die­sem Flug­ha­fen arbeits­ver­trag­lich man­gels Befris­tung dau­er­haft zuge­ord­net gewe­sen. Ent­schei­dend sei dabei allein, dass der Arbeit­ge­ber tat­säch­lich eine arbeits­ver­trag­li­che Zuord­nung getrof­fen habe, unab­hän­gig davon, ob er gesetz­lich zur Zuwei­sung eines Arbeits­or­tes ver­pflich­tet gewe­sen sei oder nicht und wann der Arbeits­ver­trag geschlos­sen wor­den sei. Der arbeits­ver­trag­li­che Vor­be­halt, die Klä­ger jeder­zeit an einem ande­ren Ort ein­set­zen zu kön­nen, ände­re dar­an nichts. Wo der qua­li­ta­ti­ve Schwer­punkt der Tätig­keit lie­ge, sei seit der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ab 2014 eben­falls nicht ent­schei­dend. Bei dem Flug­ha­fen han­de­le es sich um eine orts­fes­te betrieb­li­che Einrichtung.

Schließ­lich hät­ten bei­de Klä­ger am Flug­ha­fen ihre eigent­li­che Berufs­tä­tig­keit auch in einem hin­rei­chen­den Umfang aus­ge­übt. Denn nach den vor­lie­gen­den Flug­stun­den-Über­sich­ten sei­en sie dort jeweils vor und nach jedem Stre­cken­ein­satz anwe­send gewe­sen. Fer­ner hät­ten am Flug­ha­fen Lehr­gän­ge, Büro­tä­tig­kei­ten, Gesund­heits­über­prü­fun­gen, Bereit­schafts­diens­te und das Simu­la­tor­trai­ning statt­ge­fun­den. Das genü­ge für die Annah­me einer tat­säch­li­chen Tätig­keit an der ers­ten Tätigkeitsstätte.

Fahr­ten von der Woh­nung zum Flug­ha­fen sei­en im Streit­fall daher nur nach der seit dem 01.01.2014 gel­ten­den Vor­schrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG im Wege der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und nicht nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen anzu­set­zen. Das genü­ge auch dem sog. objek­ti­ven Net­to­prin­zip und füh­re nicht zu einer sach­wid­ri­gen Ungleich­be­hand­lung mit Gewerbetreibenden.

Gegen das Urteil des FG Kas­sel wur­de Revi­si­on beim BFH (AZ.: VI R 17/17) eingelegt.

Quel­le zum Bei­trag: BGH Urteil: Fahrt zum Air­port ist kei­ne Dienst­rei­se – FG Kas­sel, Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 K 1824/15

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