Der BFH hat mit zwei Urtei­len zur Kfz-Nut­zung für pri­va­te Fahr­ten und für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te ent­schie­den, dass Nut­zungs­ent­gel­te und ande­re Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers an den Arbeit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung mindern.

Der BFH hat sei­ne Recht­spre­chung zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen inso­weit modi­fi­ziert, als nun­mehr nicht nur ein pau­scha­les Nut­zungs­ent­gelt, son­dern auch ein­zel­ne (indi­vi­du­el­le) Kos­ten – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den – des Arbeit­neh­mers bei Anwen­dung der sog. 1%-Regelung steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind.

Im ers­ten Fall (VI R 2/15) hat­ten sich der Klä­ger und sein Arbeit­ge­ber die Kos­ten des Dienst­wa­gens, den der Klä­ger auch für pri­va­te Zwe­cke nut­zen durf­te, geteilt. Der Klä­ger trug sämt­li­che Kraft­stoff­kos­ten (ca. 5.600 Euro). Die übri­gen PKW-Kos­ten über­nahm der Arbeit­ge­ber. Der geld­wer­te Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung wur­de nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berech­net und betrug ca. 6.300 Euro. Der Klä­ger begehr­te, die von ihm im Streit­jahr getra­ge­nen Kraft­stoff­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit zu berücksichtigen.
Das Finanz­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben und den Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung ledig­lich in Höhe von 700 Euro festgesetzt.

Der BFH hat die Vor­in­stanz im Ergeb­nis bestätigt.

Leis­te der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber für die außer­dienst­li­che Nut­zung eines Dienst­wa­gens ein Nut­zungs­ent­gelt, min­de­re dies den Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung, so der BFH. Eben­so sei es, wenn der Arbeit­neh­mer im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung ein­zel­ne (indi­vi­du­el­le) Kos­ten (hier: Kraft­stoff­kos­ten) des betrieb­li­chen PKW tra­ge. Der Umstand, dass der geld­wer­te Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung nach der 1%-Regelung ermit­telt wor­den sei, ste­he dem nach dem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil nicht mehr entgegen.

Der BFH war dem­ge­gen­über bis­lang davon aus­ge­gan­gen, dass vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­ne Kfz-Kos­ten nicht steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn der Nut­zungs­vor­teil pau­schal nach der sog. 1%-Regelung (anstel­le der sog. Fahr­ten­buch­me­tho­de) bemes­sen wird.

Aller­dings kön­ne der Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Dienst­wa­gen­über­las­sung durch Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers ledig­lich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemin­dert wer­den. Ein geld­wer­ter Nach­teil kön­ne aus der Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung nicht ent­ste­hen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigen­leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers den Wert der pri­va­ten Dienst­wa­gen­nut­zung und der Nut­zung des Fahr­zeugs zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te über­stie­gen. Ein ver­blei­ben­der “Rest­be­trag” blei­be daher ohne steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen. Er kön­ne ins­be­son­de­re nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit abge­zo­gen werden.

Des­halb hat der BFH die Revi­si­on des Klä­gers im zwei­ten Fall (VI R 49/14) zurückgewiesen.

Der Arbeit­neh­mer hat­te für die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens an sei­nen Arbeit­ge­ber ein Nut­zungs­ent­gelt von ca. 6.000 Euro geleis­tet, das höher als der nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­tel­te geld­wer­te Vor­teil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) von ca. 4.500 Euro war und in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung den über­schie­ßen­den Betrag bei sei­nen Arbeit­neh­mer­ein­künf­ten steu­er­min­dernd gel­tend gemacht.

Dem waren das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt ent­ge­gen­ge­tre­ten. Der BFH hat dies bestätigt.

Quel­le zum Bei­trag: (Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers für Fir­men­wa­gen min­dert geld­wer­ten Vor­teil): BFH, Urtei­le vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, VI R 49/14

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